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  • Der von der Bundesregierung vorzulegende meist jährliche Haushaltsplan (Artikel 110 Grundgesetz) stellt die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienenden voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Bundes gegenüber. Nach parlamentarischer Billigung ist er für Bundesregierung und Verwaltung verbindlich. Ansprüche des Bürgers begründet er hingegen nicht.

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