Grundsatz der Diskontinuität Neue Legislaturperiode des Bundestages - was bedeutet das für den Bundesrat?

Foto: Blick in den Plenarsaal des Bundesrates während einer Sitzung

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Am 25. März 2025 konstituiert sich der neu gewählte 21. Deutsche Bundestag - die 20. Legislaturperiode endet. Der Bundesrat hingegen kennt keine Wahlperioden. Der Grundsatz der Diskontinuität gilt daher grundsätzlich nur für den Bundestag, hat aber auch Folgen für die Arbeit des Bundesrates.

Der Bundesrat ist ein „ewiges Organ“. Er kennt keine Legislatur- oder Wahlperioden, sondern existiert ohne Unterbrechung seit seinem ersten Zusammentreten am 7. September 1949. Natürlich ändert sich die Zusammensetzung der Länderkammer immer wieder, vor allem nach Regierungswechseln aufgrund von Landtagswahlen, aber auch nach Regierungsumbildungen oder Rücktritten. Die Institution Bundesrat besteht jedoch seit 75 Jahren fort. Am 11. April 2025 findet seine 1053. Sitzung statt.

Bundestag unterliegt der Diskontinuität

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Im Gesetzgebungsverfahren hat der Wechsel der Legislaturperiode des Bundestages Auswirkungen auf die Arbeit des Bundesrates. Dies liegt am Grundsatz der Diskontinuität, auch wenn dieser direkt nur den Bundestag betrifft. Er besagt, dass alle Angelegenheiten, die der bisherige Bundestag nicht mehr abschließend behandeln konnte, mit der Konstituierung des neuen Bundestages wegfallen. Das neu gewählte Parlament soll einen frischen Start bekommen. Betroffen sind davon aber auch die von den Ländern beim Bundestag eingebrachten Gesetzentwürfe. Über zahlreiche in der 20. Legislaturperiode eingebrachte Vorlagen der Länder hat der Bundestag noch nicht beraten und entschieden. Der neue Bundestag kann sich mit ihnen nicht ohne Weiteres beschäftigen.

Wiedervorlage mit Reprisen

Halten die Länder an ihren Initiativen fest, müssen sie diese daher dem 21. Deutschen Bundestag noch einmal neu vorlegen. Dies erfolgt üblicherweise mit sogenannten Reprisen. In einem vereinfachten Verfahren werden unveränderte Beschlüsse neu eingebracht. Welche Gesetzentwürfe das sein werden, entscheiden die Länder in den nächsten Monaten.

Nicht betroffen: Rechtsverordnungen und EU-Angelegenheiten

Nicht der Diskontinuität unterfallen Verordnungen der Bundesregierung, die die Zustimmung des Bundesrates erfordern. Dem steht nicht entgegen, dass die bisherige Bundesregierung nur noch geschäftsführend im Amt ist. Ebenfalls keinen Einfluss hat der Wahlperiodenwechsel auf die Mitwirkung des Bundesrates in EU-Angelegenheiten – aus Brüssel kommen wie üblich Vorlagen nach Berlin, zu denen der Bundesrat Stellung nehmen kann.

Ausblick

Für die nächsten Plenarsitzungen ist zu erwarten, dass die Tagesordnung hauptsächlich aus Landesinitiativen, EU-Vorlagen und Rechtsverordnungen bestehen wird, bis die Gesetzgebungsmaschinerie im neuen Bundestag Fahrt aufgenommen hat und erste Gesetzesbeschlüsse liefert.

Stand 24.03.2025

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