Ziel der Verordnung ist es, Jugendliche besser vor exzessivem "Daddeln" an Spielautomaten zu schützen. Aber auch die Spielsucht von Erwachsenen soll effektiver bekämpft werden. Dazu will die Verordnung Spielanreize und Verlustsummen begrenzen, das so genannte Punktespiel einschränken und insgesamt den reinen Unterhaltungscharakter der Spiele verstärken. Technische Sicherungen an jedem Automaten sollen den Zugang für Kinder und Jugendliche verhindern. Spieler sollen nicht mehr so leicht dazu verführt werden, gleichzeitig an mehreren Automaten ihr Geld einzusetzen.
Fachausschüsse verlangen schärfere Schutzregeln
Die Fachpolitiker der Länder sind mit dem Inhalt der Verordnung noch nicht zufrieden. Innen-, Wirtschafts- und Gesundheitsausschuss verlangen deutlich schärfere Regeln. Sie möchten die Maximalsumme an Verlusten bzw. Gewinnen drastischer reduzieren und die so genannte Automatiktaste verbieten - sie bewirkt, dass im Geldspeicher aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz kommen und sich damit die Verluste summieren.

Spielautomaten
© dpa | Federico Gambarini | 2013
Da von "Mehrfachspielplätzen" eine erhöhte Suchtgefahr ausgeht, will der Gesundheitsausschuss diese vollständig verbieten. Die von der Bundesregierung vorgesehene Übergangsfrist von fünf Jahren kritisieren die Ausschüsse als viel zu lang: aus ihrer Sicht soll es so schnell wie möglich pro Gaststätte grundsätzlich nur noch einen Automaten geben.
Außerdem müsse der Manipulationsschutz der von den Automaten erzeugten Daten verbessert werden. Dies soll Betriebsprüfungen erleichtern und die Steuerfahndung unterstützen, um Geldwäsche und Steuerbetrug zu bekämpfen.
Genaue Ausgestaltung der Verordnung noch offen
Das Plenum des Bundesrates entscheidet am 5. Juli 2013, welche Änderungswünsche der Ausschüsse es sich zu eigen macht. Bereits im Vorfeld der Bundesratssitzung warnte nach Medienberichten allerdings das federführende Wirtschaftsministerium, dass einige Änderungswünsche verfassungsrechtlich bedenklich seien.
Es bleibt abzuwarten, ob Gespräche zwischen Bund und Ländern bis zum 5. Juli 2013 noch eine Einigung in den strittigen Punkten bewirken.
Starke Stellung der Länder
Bei zustimmungsbedürftigen Verordnungen haben die Länder eine relativ starke Stellung: Beschließen sie "Maßgaben", also Bedingungen für ihre Zustimmung, hat die Bundesregierung nur die Wahl, alle Auflagen eins zu eins umzusetzen oder ganz auf den Erlass der Verordnung zu verzichten. Sie kann sich nicht einzelne Änderungen aussuchen.
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, könnte die Abstimmung über die Verordnung auch vertagt werden - anders als für Gesetzesbeschlüsse sieht das Grundgesetz für Verordnungen keine festen Beratungsfristen vor.