Der Bundesrat hat in seiner heutigen Plenarsitzung zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Infektionsschutzrechts umfangreich Stellung genommen. Der Gesetzentwurf, der unter anderem durch eine Verbesserung der Krankenhaushygiene die Zahl der Infektionen mit multiresistenten Erregern verringern soll, bedarf aus Sicht der Länder einer Nachbesserung in zahlreichen Punkten. So betont der Bundesrat, dass es der Schutz hochbetagter pflegebedürftiger - und damit für Infektionen besonders anfälliger - Menschen gebiete, anerkannte Hygienestandards auch zu ihren Nutzen zu beachten. Dies verbiete eine undifferenzierte Gleichstellung von Pflegeeinrichtungen mit den im Infektionsschutzgesetz genannten Krankenhäusern, Arztpraxen und vergleichbaren Behandlungseinrichtungen. Der Bundesrat möchte daher die Länder ermächtigen, für ihre jeweilige Angebotsstruktur und insbesondere die heimrechtlichen Rahmenbedingungen passgenaue Lösungen zu schaffen. Zudem will er auch Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger Heilberufe verpflichten, Hygienepläne aufzustellen, da auch im ambulanten Bereich die Hygiene für die Infektionsprävention eine bedeutende Rolle spiele. Um einen lückenlosen Infektionsschutz zu gewährleisten, sei auch das Krankentransportwesen zur Einhaltung der allgemein anerkannten Hygieneregeln nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu verpflichten.
Die neue Verpflichtung, dem Gesundheitsamt unverzüglich gehäuft auftretende Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang vermutet wird, ist für die Länder von hoher Bedeutung. Um die Meldepflicht besser durchsetzen zu können, wollen sie daher einen entsprechenden Bußgeldtatbestand in das Gesetz aufnehmen.
Zudem fordert der Bundesrat, den Gesetzentwurf im weiteren Verfahren mit dem Ziel zu überarbeiten, zusätzliche Belastungen der Haushalte von Ländern und Kommunen zu vermeiden. Es sei nicht hinnehmbar, dass den Ländern durch Bundesrecht neue Aufgaben und höhere bürokratische Standards mit personellen und finanziellen Kostenfolgen ohne finanzielle Kompensation übertragen würden.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Drucksache 150/11 (Beschluss)
2.297 Zeichen