21.12.2005

Registerführung künftig nicht mehr zwingend bei den Amtsgerichten

Der Bundesrat hat heute einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, wonach den Ländern die Möglichkeit eröffnet wird, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister von anderen Stellen als den derzeit zuständigen Amtsgerichten führen zu lassen. Die Länder sollen dadurch die Gelegenheit erhalten, ihre Mittel auf Kernaufgaben wie die Gewährung von Sicherheit und Ordnung und die Streitentscheidung zu konzentrieren. "Öffnungsklauseln" sollen es den Ländern gestatten, eigene gesetzliche Regelungen zu schaffen. Durch Landesrecht ist dann aber sicherzustellen, dass bei der Übertragung der Führung des Handels-, des Genossenschafts- und des Partnerschaftsregisters die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme und Archivierung von Anträgen und Schriftstücken ab dem Jahre 2007, der bundeseinheitliche Zugang, länderübergreifende Standards, die Deckungsvorsorge der registerführenden Stellen für Haftungsfälle und das Beschwerdeverfahren gewährleistet sind. Bei der Übertragung des Vereinsregisters auf eine andere Stelle sollen die für die Gerichte geltenden Vorschriften entsprechend angewandt werden.

Der Gesetzentwurf ist gleichlautend mit einem Entwurf, den der Bundesrat bereits in der 15. Legislaturperiode beim Deutschen Bundestag eingebracht hatte, der aber der Diskontinuität unterfallen war.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Entwurf eines Gesetzes zur Führung des Handelsregisters, des Genossenschaftsregisters, des Partnerschaftsregisters und des Vereinsregisters durch von den Ländern bestimmte Stellen (Register-Führungsgesetz-RFüG)

Drucksache 865/05 (Beschluss)

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