Der Bundesrat hat heute erneut den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes beim Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem ein gleichlautender Entwurf aus der 15. Wahlperiode der Diskontinuität unterfallen war.
Mit dem Gesetzentwurf soll unterstrichen werden, dass der Schutz der Allgemeinheit neben der Resozialisierung der Straftäter als gleichwertiges Vollzugsziel anerkannt werden muss. Zur Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass sich in der Vollzugswirklichkeit eine grundsätzlich veränderte Gefangenpopulation finde, die eine Korrektur des Strafvollzugsgesetzes erfordere. Immer mehr Gefangene seien behandlungsungeeignet, viele seien nicht resozialisierungsfähig, -willig oder -bedürftig. Der Überbewertung der Resozialisierung müsse entgegengewirkt werden. Die vorrangige Ausrichtung des Vollzugs auf die Bedürfnisse der Gefangenen müsse gegenüber einem erhöhten Schutzbedürfnis der Bevölkerung zurücktreten. Freiheitsstrafe sei auch dann zu vollziehen, wenn klar sei, dass das Vollzugsziel einer Resozialisierung nicht erreicht werden könne. Gerade bei kurzfristigen oder lebenslangen Freiheitsstrafen sei eine Behandlung im Sinne dieses Vollzugsziels sinnvoller Weise kaum möglich. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung passe die Gesetzeslage insofern den geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und der Vollzugspraxis an.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Drucksache 886/05 (Beschluss)