Das Schöffenamt soll zukünftig nur von Personen ausgeübt werden, die der deutschen Sprache mächtig sind und daher der Hauptverhandlung folgen können. Der Bundesrat hat heute erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, nachdem der in der 15. Legislaturperiode eingebrachte gleichlautende Entwurf der Diskontinuität unterfallen war.
Das Schöffenamt kann bisher von jedem erwachsenen deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Da die Schöffen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes mitwirken, können sie nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vom Schöffenamt ausgeschlossen werden. Die Streichung eines bereits ernannten Schöffen von der Schöffenliste ist bisher nur in wenigen Fällen vorgesehen. Bei den in jüngster Vergangenheit bekannt gewordenen Fällen, in denen Schöffen der Hauptverhandlung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht folgen konnten, war eine Streichung aus der Schöffenliste nicht möglich. Dies soll jedoch durch den vorliegenden Gesetzentwurf ermöglicht werden.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz
Drucksache 841/05 (Beschluss)