06.07.2005

Redaktionsschluss Mittwoch, 6. Juli 2005, 12.00 Uhr Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 8. Juli 2005, 9.30 Uhr

TOPThema
4Verbesserung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
8Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
9Antidiskriminierungsgesetz
15Informationsfreiheitsgesetz
18Bundesanstalt für Digitalfunk
27Abwicklung des Solidarfonds Abfallrückführung
34Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
39Deutschkenntnisse von Schöffen
40Beteiligung von Gefangenen an Arztkosten
41Wettbewerbssituation in der deutsch-schweizerischen Zollgrenzzone
44Förderung rußpartikelreduzierter Pkw
88Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung
89Änderung des Umsatzsteuergesetzes
90Öffentlich Private Partnerschaften
91Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz
92Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
93Strategische Lärmkartierung
97Freizügigkeitsgesetz
98Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen entsprechend der Schadstoffbelastung
99Änderung der Straßenverkehrsordnung

TO-Punkt 4
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- Drucksache 442/05 -

Schwerpunkt des Gesetzes ist die Verbesserung der Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu sollen mehrere arbeitsmarktpolitische Instrumente, die mit dem ersten und zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in das SGB III aufgenommen wurden und bis Ende des Jahres 2005 oder 2006 befristet sind, bis Ende des Jahres 2007 verlängert werden. Dabei handelt es sich um die Förderung der beruflichen Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer, den Vermittlungsgutschein, die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen, die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die Regelung zur Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und den Existenzgründungszuschuss.

Darüber hinaus soll die sachgrundlos befristete Beschäftigung erleichtert werden, indem das Verbot der wiederholten befristeten Beschäftigung gelockert wird. Zukünftig können ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge mit dem selben Arbeitgeber wiederholt abgeschlossen werden, wenn zwischen dem Beginn der sachgrundlosen Befristung und dem Ende des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. Auch die bis Ende 2005 für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden erleichterten Befristungsmöglichkeiten werden um ein Jahr verlängert. Schließlich soll die Übergangsregelung für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld um zwei Jahre verlängert werden.

Ausschussempfehlungen 442/1/05:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung anzurufen. Insbesondere stehe die vorgesehene Verlängerung der Übergangsregelung für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld der begrüßenswerten Zielsetzung des Gesetzes entgegen, die Beschäftigungschance und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmerinnen und -nehmer zu fördern.

TO-Punkt 8
Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK)
- Drucksache 444/05 -

Das vom Bundestag Anfang Juni beschlossene Gesetz zielt auf eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen und eine Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes. Daneben geht es um die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik, eine stärkere Realisierung des Nachrangs der Jugendhilfe sowie um die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den Kommunen.

Ausschussempfehlungen 444/1/05:

Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Verwiesen wird auf den Anstieg der Jugendhilfeausgaben, der von 14,3 Milliarden Euro im Jahr 1992 auf 20,6 Milliarden Euro im Jahr 2003 geklettert sei. Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Behinderungen sollen einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe erhalten. Bei nicht wesentlichen Behinderungen soll die Eingliederungshilfe als Kann-Leistung gewährt werden. Bei jungen Volljährigen sollten nur begonnene Jugendhilfeleistungen fortgesetzt werden, Ersthilfe für junge Volljährige sollte es nicht mehr geben. Der Ausschuss spricht sich weiterhin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe hinsichtlich der strukturellen Rahmenbedingungen für eine Öffnungsklausel zu Gunsten der Länder und Kommunen aus.

Der Finanzausschuss empfiehlt, dem Gesetz zuzustimmen.

TO-Punkt 9
Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien
- Drucksache 445/05 -

Ziel des Gesetzes ist in erster Linie, vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umzusetzen. Das Umsetzungsgesetz regelt in Artikel 1 das so genannte Antidiskriminierungsgesetz. Dieses sieht vor, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf das Arbeitsleben, den Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, die Bildung und zivilrechtliche Bestimmungen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Diskriminierungsschutzes geht das Gesetz weit über das vom Gemeinschaftsrecht Geforderte hinaus und bezieht auch die Religion oder Weltanschauung, die Behinderung, das Alter und die sexuelle Identität in den Diskriminierungsschutz ein. Von europäischer Seite bestand jedoch nur die Verpflichtung, Diskriminierungen beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen auf Grund der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu verhindern. Durch das Gesetz wird weiterhin die Errichtung einer Antidiskriminierungsstelle festgeschrieben. Sie soll Betroffene unabhängig informieren und beraten, gegebenenfalls eine gütliche Einigung herbeiführen und wissenschaftliche Untersuchungen durchführen.

Ausschussempfehlungen 445/1/05:

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung anzurufen. Kritisiert wird vor allem, dass das Gesetz weit über die Vorgaben der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien hinausgehe. Der Anwendungsbereich des Antidiskriminierungsgesetzes solle im Bereich des allgemeinen Zivilrechts auf die Diskriminierungsmerkmale beschränkt werden, die von europäischer Seite vorgegeben werden. Unklar und damit regelungsbedürftig sei das Verhältnis des Antidiskriminierungsgesetzes zu anderen arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen, insbesondere zum Kündigungsschutzgesetz. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches soll klar gestellt werden, dass eine Entschädigung für einen Nicht-Vermögens-Schaden nur dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitgeber die der Benachteiligung zu Grunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Um ein Ausufern von Schadensersatzforderungen zu verhindern, soll zudem im Rahmen der Definition der Belästigung eine Schwelle eingeführt werden, unterhalb derer dieser Begriff als nicht erfüllt angesehen werden muss. Ein eigenes Klagerecht des Betriebsrats und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften soll es nicht geben bzw. es soll dann ausgeschlossen werden, wenn ein Verfahren gegen den Willen des Diskriminierten betrieben werden soll. Überarbeitungsbedürftig seien darüber hinaus die Bestimmungen zu Beweislast und zur Beweislastumkehr.

TO-Punkt 15
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
- Drucksache 450/05 -

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz soll ein allgemeiner Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes geschaffen werden, ohne dass ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend gemacht werden muss. Eine Einschränkung erfährt der Anspruch durch eine Reihe konkret gefasster Ausnahmetatbestände. Dazu gehören etwa nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, Aufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden und bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Gegen die Versagung eines Auskunftsbegehrens besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg (Widerspruch, Verpflichtungsklage) zu beschreiten. Zudem kann jedermann den Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, dessen Aufgabe der Bundesdatenschutzbeauftragte wahrnimmt.

Abgesehen von besonderen Bereichen, wie dem Stasi Unterlagengesetz, dem Umweltinformationsgesetz und bei öffentlichen Registern (Handels-, Vereins-, Güterregister) besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht bisher nur im laufenden Verwaltungsverfahren, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt.

Ausschussempfehlungen 450/1/05:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Agrarausschuss, der Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen.

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz treffe der Bundesgesetzgeber eine grundlegende Entscheidung über den Umgang mit den bei Behörden vorliegenden Informationen. Es sei davon auszugehen, dass dem Gesetz über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine beispielgebende Funktion zukomme, die geeignet sei, generell auf das Verständnis vom Umgang mit den bei einer Behörde vorliegenden Informationen Einfluss zu nehmen. Die parlamentarischen Beratungen hätten eine Vielzahl grundlegender Fragen aufgeworfen, die in dem Gesetz nicht hinreichend beantwortet seien.

TO-Punkt 18
Gesetz zur Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)
- Drucksache 519/05 -

Der auf eine Initiative der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zurück gehende Gesetzesbeschluss zielt auf die Gründung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Die Interessen der Nutzer des Digitalfunks sollen organisatorisch gebündelt, die Bundesanstalt soll Aufgabenträgerin für die Bundesaufgaben des Digitalfunks sein und nach Maßgabe eines Verwaltungsaufkommens die Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben für die Länder übernehmen.

Ausschussempfehlungen 519/1/05:

Sowohl der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten als auch der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Zur Begründung führt der Finanzausschuss an, die Errichtung der Bundesanstalt für den Digitalfunk sei verfrüht. Auch der Innenausschuss hält die Verabschiedung des Gesetzes, mit dem die Aufbau- und Ablauforganisation in Bezug auf einen bundeseinheitlichen Kommunikationsstandard geregelt werden soll, ohne dass zuvor Einvernehmen über den Inhalt des entsprechenden Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern erzielt wurde, grundsätzlich für problematisch. Unklar sei insbesondere, welche Mitwirkungsrechte den Ländern im Hinblick auf den Betrieb des Digitalfunknetzes zukommen.

TO-Punkt 27
Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
- Drucksache 456/05 -

Der Gesetzesbeschluss sieht vor, die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung aufzulösen und abzuwickeln. Diese Maßnahme wurde erforderlich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, der entschieden hat, dass der Pflichtbeitrag zum Solidarfonds gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoße. Konsequenz der Auflösung des Solidarfonds ist, dass entsprechend der verfassungsmäßigen Zuständigkeit nunmehr wieder die Länder für den Vollzug des Abfallverbringungsgesetzes zuständig sind und damit für die Kosten der Rückführung wiedereinzuführender Abfälle aufkommen müssen.

Bisher trägt der Solidarfonds die Kosten, die dadurch entstehen, dass die zuständige Landesbehörde die Rückführung und schadlose Verwertung bzw. Beseitigung von wiedereinfuhrpflichtigen Abfällen veranlasst, sofern der eigentlich Rückfuhrpflichtige nicht ermittelt werden kann oder seiner Pflicht nicht nachkommt. So genannte notifizierungspflichtige Personen, also solche, die beabsichtigen, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen, mussten bisher unter Berücksichtigung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mitgliedsbeiträge an den Solidarfonds abführen.

Ausschussempfehlungen 456/1/05:

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss insbesondere aus zwei Gründen anzurufen. Zum einen soll eine Regelung getroffen werden, welche eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten sicher stellt, die bei der Rückführung illegal exportierter Abfälle und deren schadloser Verwertung bzw. Beseitigung entstehen. Außerdem soll die Abwicklung des Vermögensüberschusses des Fonds bei dessen Beendigung so ausgestaltet werden, dass dieser Überschuss zusammen mit eventuellen Verbindlichkeiten auf den Bund übergeht.

Der Ausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner festzustellen, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf. Die Zustimmungsbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass ehemalige Vorgaben zum Verwaltungsverfahren geändert würden und damit die noch verbleibenden zustimmungsbedürftigen Regelungen eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erführen als ihnen zum Zeitpunkt der Zustimmung des Bundesrates zukam.

TO-Punkt34
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
- Drucksache 438/05 -

Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen die Integration der Regelungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung 1997 in das Telekommunikationsgesetz und die Fortentwicklung verbraucherschützender Regelungen. Dabei geht es insbesondere um Verpflichtungen von Telekommunikationsdiensteanbietern zur Preisangabe, zur Verbindungstrennung unter bestimmten Voraussetzungen, zur Registrierung von Anwählprogrammen (Dialern) und Auskunftsansprüchen gegenüber der Regulierungsbehörde in Bezug auf 0190er-Rufnummern.

Ausschussempfehlungen 438/1/05:

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes. Für den Fall der Anrufung empfiehlt darüber hinaus der Rechtsausschuss die Annahme zweier weiterer Anrufungsbegehren.

TO-Punkt 39
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 Gerichtsverfassungsgesetz
- Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
- Drucksache 435/05 -

Mit dem vom Land Rheinland-Pfalz eingebrachten Gesetzesantrag soll zukünftig gewährleistet werden, dass das Schöffenamt nur von Personen ausgeübt wird, die der deutschen Sprache mächtig sind und daher der Hauptverhandlung folgen können. Das Schöffenamt kann bisher von jedem erwachsenen deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Da die Schöffen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes mitwirken, können sie nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vom Schöffenamt ausgeschlossen werden. Die Streichung eines bereits ernannten Schöffen von der Schöffenliste ist bisher nur in wenigen Fällen vorgesehen. Bei den in jüngster Vergangenheit bekannt gewordenen Fällen, in denen Schöffen der Hauptverhandlung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht folgen konnten, war eine Streichung aus der Schöffenliste nicht möglich. Dies soll jedoch durch den vorliegenden Gesetzantrag ermöglicht werden.

Ausschussempfehlungen 435/1/05:

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TO-Punkt 40
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 539/05 -

Der bayerische Gesetzesantrag schafft eine Öffnungsklausel im Strafvollzugsgesetz, die es den Ländern ermöglicht, Gefangene in einem angemessenen Umfang an den Kosten für Seh- und Hörhilfen und andere Hilfsmittel zu beteiligen. Darüber hinaus sollen Gefangene auch in angemessenem Umfang an den Kosten der ärztlichen und sonstigen medizinischen Behandlung beteiligt werden können. Änderungen im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen wurden bisher nicht auf das Strafvollzugsgesetz übertragen. Der vorliegende Gesetzesantrag will die Äquivalenz zwischen Gefangenenversorgung und der Versorgung in den gesetzlichen Krankenkassen wieder herstellen.

Ausschussberatungen haben noch nicht statt gefunden. Das antragstellende Land hat um Aufsetzung auf die Tagesordnung der Sitzung am 8. Juli 2005 gebeten. Im Anschluss daran wird die Vorlage den Ausschüssen zur Beratung überwiesen.

TO-Punkt41
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Wettbewerbssituation der landwirtschaftlichen Betriebe in der deutsch-schweizerischen Zollgrenzzone
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 494/05 -

Der Entschließungsantrag Baden-Württembergs zielt darauf ab, mögliche Wettbewerbsverzerrungen im Landwirtschaftssektor in der deutsch-schweizerischen Zollgrenzzone zu verhindern, die durch die Umsetzung der Verordnung (EG) Nummer 1782/2003 vorgezeichnet sind.

Mit dem vorliegenden Entschließungsantrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, zur Verbesserung der Wettbewerbssituation der Landwirtschaftsbetriebe in der deutsch-schweizerischen Zollgrenzzone auf eine Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1782/2003 mit dem Ziel hinzuwirken, dass die Zahlung von Flächenprämien aus EU-Mitteln nur an solche Betriebe gestattet wird, die einen rechtlichen Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

TO-Punkt 44
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung besonders partikelreduzierter Personenkraftwagen
- Drucksache 394/05 -

Der Gesetzentwurf betrifft die steuerliche Förderung von Personenkraftwagen mit Partikelfiltern. Er sieht neben der Förderung der Nachrüstung von Altfahrzeugen mit Partikelfiltern auch die Förderung von Neufahrzeugen vor.

Konkret sollen Neufahrzeuge mit Partikelfiltern, die den Grenzwert von fünf mg/km einhalten, bis zu dem Zeitpunkt befristet steuerbefreit werden, an dem der Wert der Steuerbefreiung 350 Euro erreicht. Umgerüstete Altfahrzeuge erhalten eine entsprechende Steuerbefreiung von 250 Euro, wenn nachweislich durch die Nachrüstung der Partikelausstoß um 30 Prozent verringert wird. Die steuerliche Förderung ist insgesamt auf den Zeitraum 2006 bis 2007 begrenzt.

Weiterhin sollen Personenkraftwagen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 zugelassen werden und nicht die Euro 5-Abgasnorm erfüllen, mit einer um 20 Prozent erhöhten Kfz Steuer belegt werden.

Das den Ländern allein zustehende Aufkommen aus der Kraftfahrzeugsteuer wird durch diese Änderungen bis zum Kalenderjahr 2008 voraussichtlich um 1,19 Milliarden Euro gemindert. Ab 2009 wird ein steuerliches Mehraufkommen von 10 Millionen Euro erwartet.

Ausschussempfehlungen 394/1/05:

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf abzulehnen und auf die grundlegende Überarbeitung des Gesetzes zu drängen. Der vorliegende Gesetzentwurf weiche in wesentlichen Punkten von dem Beschluss des Bundesrates vom 27. Mai 2005 ab. Insbesondere sei die Förderung von Neuwagen aus finanziellen Erwägungen nicht akzeptabel und nicht erforderlich, weil eine wachsende Zahl von Fahrzeugmodellen zwischenzeitlich serienmäßig oder zumindest optional gegen Aufpreis mit Partikelfilter angeboten werde. Eine steigende Zahl von Neufahrzeugkäufern kaufe zwischenzeitlich Fahrzeuge mit Partikelfilter. Es sei davon auszugehen, dass bis Mitte nächsten Jahres praktisch alle Diesel-PkwModelle in Deutschland serienmäßig mit Partikelfilter angeboten werden.

Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Bundesregierung auf seinen Beschluss vom 27. Mai 2005 (Drucksache 144/05(Beschluss)) hinzuweisen, in dem gefordert wurde, ein Konzept für ein aufkommensneutrales Förderprogramm zur beschleunigten Nachrüstung von Diesel-Fahrzeugen mit Partikelfiltern vorzulegen und sicher zu stellen, dass den Ländern keine Einnahmeausfälle entstehen. Der vorliegende Gesetzentwurf werde dieser Forderung nicht gerecht.

Der Gesundheitsausschuss hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.

TO-Punkt88
Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters
- Drucksache 515/05 -

Das Gesetz wurde gegenüber dem Gesetzentwurf, der dem Bundesrat in der Sitzung am 27. Mai 2005 vorlag, in einigen Punkten erweitert. Zum einen geht es nach wie vor um die Bündelung der steuerlichen Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen und von administrativen steuerfachlichen Aufgaben des Bundesministeriums der Finanzen in einem neuen Bundeszentralamt für Steuern und um die entsprechende Bündelung und Zusammenführung von Aufgaben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit denen des Dienstleistungszentrums des Bundesamts für Finanzen in einem neuen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Zum anderen sind im Deutschen Bundestag weitere Vorschriften in das Gesetz aufgenommen worden, die der Kreditwirtschaft die Möglichkeit einer insolvenz- und vollstreckungsfesten Besicherung ihrer Refinanzierungskredite zum Nachteil aller anderen Gläubigergruppen eröffnet. Ein Refinanzierungsregister soll zur Verbesserung der Transparenz der Vermögensverhältnisse für Gläubiger errichtet werden.

Ausschussempfehlungen 515/1/05:

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt, dem Gesetz zuzustimmen. Der Rechtsausschuss spricht sich für die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus. Er möchte die im Bundestag neu gefassten Bestimmungen zur Änderung des Kreditwesengesetzes (Refinanzierungsregister) aus dem Gesetz streichen. Hierzu führt er grundsätzliche rechtliche und wirtschaftspolitische Bedenken an. Beide Ausschüsse sind der Ansicht, dass das Gesetz dem Bundesrat nicht, wie vom Bundestag beschlossen, als Einspruchsgesetz, sondern als zustimmungsbedürftiges Gesetz vorliege.

TO-Punkt 89
Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
- Drucksache 516/05 -

Im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. Februar 2005 sieht das Gesetz vor, die bisher umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, in die Umsatzsteuerpflicht einzubeziehen. Der EuGH hatte die Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen für EG rechtlich unzulässig befunden, wenn gleichzeitig gleichartige Umsätze außerhalb dieser Spielbanken umsatzsteuerpflichtig sind. Daneben soll eine Änderung im Einkommensteuerrecht bewirken, dass die deutsche Binnenschifffahrtsflotte verjüngt wird, indem die stillen Reserven, die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckt werden, auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden können.

Ausschussempfehlungen 516/1/05:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz nicht zuzustimmen.

TO-Punkt 90
Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften
- Drucksache 544/05 -

Mit dem Gesetz sollen gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Hemmnisse und Unklarheiten zu beseitigen, welche die Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) in Deutschland bisher erschwert haben. Dies betrifft eine Reihe von offenen Fragen bei der Vergabe, der Vertragsgestaltung und der Abwicklung von Öffentlich Privaten Partnerschaften sowie bestimmte steuerrechtliche Probleme als auch den Finanzmarkt. Änderungen soll es geben im Gesetz gegen Wettbewerbsschränkungen und der Vergabeordnung. Als neues eigenständiges Verfahren wird hier der "wettbewerbliche Dialog" eingeführt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber, wobei zunächst eine Aufforderung zur Teilnahme erfolgt und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über die Einzelheiten des Auftrages statt finden. Zudem soll der von der öffentlichen Hand für einen bestimmten Zeitraum im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft überlassene Grundbesitz von der Grundsteuer befreit werden. Gleiches soll für die Grunderwerbsteuer gelten, sofern innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Rückübertragung an die öffentliche Hand vorgesehen wird. Änderungen soll es auch im Investmentgesetz geben, damit Beteiligungen an und von Öffentlich Privaten Projektgesellschaften umfangreicher als bisher möglich sind.

Ausschussempfehlungen 544/1/05:

Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung anzurufen. Angeregt wird, mehrere Artikel des Gesetzes zu streichen. Dies betrifft zum einen Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung. Die für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Änderungen sind Gegenstand der durch europarechtliche Vorgaben erforderlichen umfassenden Überarbeitung des Vergaberechts. Es mache keinen Sinn, jetzt eine partielle Regelung für ÖPP-Maßnahmen zu treffen, die in Kürze bereits wieder geändert werden müsste. Die Ausschreibung von ÖPP-Maßnahmen sei auch nach dem geltenden Vergaberecht möglich. Die Regelungen betreffend die Vergabeverordnung seien gesetzgebungstechnisch verfehlt, da sie das geltende Kaskadensystem im Vergaberecht durchbrechen und damit dem von der Bundesregierung beabsichtigten Systemwechsel im Vergaberecht, der sehr umstritten ist, den Boden bereiten. Die Ausschüsse empfehlen ferner, von der Grunderwerbsteuerbefreiung und der Grundsteuerbefreiung im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften abzusehen.

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TO-Punkt91
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 767/04 -

Mit dem Gesetzentwurf soll ein neuer Tatbestand der Zwangsheirat in das Strafgesetzbuch eingeführt werden. Strafbar macht sich danach, wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt oder durch Ausnutzung einer Zwangslage oder einer Hilflosigkeit, die mit einem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Eingehung der Ehe bringt. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Ergänzt wird der Schutz der Opfer von Zwangsheirat durch Änderungen im Zivilrecht. So soll die Aufhebung einer durch widerrechtliche Drohung zu Stande gekommenen Ehe nicht mehr durch bestimmte Antragsfristen begrenzt werden. Auch werden Unterhaltsansprüche des genötigten Ehegatten bei Aufhebung der Ehe erweitert. Für den Unterhaltsanspruch ist es nicht mehr erforderlich, dass die Drohung vom Ehegatten ausging oder dieser von ihr gewusst hat. Schließlich wird das Ehegattenerbrecht in solchen Fällen ausgeschlossen, in denen der überlebende Ehegatte um die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen einer Zwangsverheiratung wusste, auch wenn das gerichtliche Aufhebungsverfahren noch nicht eingeleitet wurde.

Ausschussempfehlungen 546/05:

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen. So soll der Strafrahmen für Grundtatbestände der Zwangsheirat von drei Monaten bis fünf Jahren auf sechs Monate bis zu zehn Jahren erweitert werden. Daneben soll jedoch eine Strafmilderung von drei Monaten bis zu fünf Jahren für minder schwere Fälle möglich sein. Zudem schlagen die Ausschüsse vor, an einer Antragsfrist für die Aufhebung der Ehe festzuhalten, diese jedoch von einem auf drei Jahre zu verlängern. Ein vollständiger Verzicht führe zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit über den Bestand der Ehe.

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen. Das antragstellende Land hat dennoch Aufsetzung auf die Tagesordnung der Sitzung am 8. Juli 2005 beantragt.

TO-Punkt 92
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
- Antrag des Freisstaates Sachsen -
- Drucksache 548/05 -

Mit dem vom Freistaat Sachsen vorgelegten Gesetzentwurf soll die Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden. In dem Gesetz wird unter anderem der Rechtsweg auf eine Instanz reduziert. Der daraus resultierende Beschleunigungseffekt habe wegen der mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verbundenen unmittelbaren Rechtsicherheit wachstums- und beschäftigungsfördernde Auswirkungen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern. Dort bestehe im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auch weiterhin erheblicher Nachholbedarf.

Ausschussberatungen haben noch nicht statt gefunden. Das antragstellende Land hat um Aufsetzung des Gesetzentwurfs auf die Tagesordnung der Sitzung am 8. Juli 2005 gebeten. Im Anschluss an die Vorstellung im Plenum wird die Vorlage den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen.

TO-Punkt 93
... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Strategische Lärmkartierung - ... BImSchV)
- Drucksache 95/05 -

Die von der Bundesregierung vorgelegte Verordnung über die Strategische Lärmkartierung dient der weiteren Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EG Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz bereits an die Umgebungslärmrichtlinie angepasst worden. Durch die Verordnung sollen die durch die Richtlinie vorgegebenen Anforderungen an die Strategische Lärmkartierung konkretisiert und weiter umgesetzt werden.

Ausschussempfehlungen 95/1/05:

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung nicht zuzustimmen. Über das Gesetz zur Umsetzung der EG Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sei im Vermittlungsausschuss Einigkeit erzielt worden. Der Bundestag habe die Gesetzesänderungen beschlossen und der Bundesrat habe dem Gesetz zugestimmt. Diese Fassung des Gesetzes führe im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesbeschluss zu erheblichen Änderungen. Dies beträfe auch die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung über die Strategische Lärmkartierung. Der überwiegende Teil der Regelungen, die ursprünglich der Verordnung vorbehalten waren, fände sich jetzt bereits im Gesetz wieder. Dementsprechend sei die Verordnungsermächtigung in der Fassung, der der Bundesrat am 17. Juni 2005 zugestimmt habe, als Grundlage für diese Verordnung nicht mehr ausreichend. Die Bundesregierung soll deshalb aufgefordert werden, eine überarbeitete umfassende Rechtsverordnung vorzulegen, welche die neue Rechtslage vollständig berücksichtigt.

Der Finanzausschuss, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss haben ihre Beratungen zu der Vorlage noch nicht abgeschlossen. Das Land Baden-Württemberg hat die Aufsetzung der Verordnung auf die Tagesordnung der Sitzung am 8. Juli 2005 beantragt.

TO-Punkt 97
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 550/05 -

Der Gesetzesantrag befasst sich zum einen mit der neuen EU-Freizügigkeits-Richtlinie und ihren Folgen für die deutschen Transferleistungssysteme. Zum anderen soll im Rahmen des SGB XII eine Klarstellung hinsichtlich der Heranziehung von Ehepaaren zu den Kosten der Sozialhilfe erfolgen, wenn ein Ehepartner auf Dauer im Heim lebt.

Mit dem Gesetz sollen die rechtlichen Möglichkeiten, welche die Richtlinie im Hinblick auf die Beschränkung des Anspruchs auf Transferleistungen bereits bietet, in deutsches Recht umgesetzt werden. Ausländer sollen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben. Ausnahmen bestehen für Freizügigkeitsberechtigte (Arbeitnehmer und Selbstständige) und Personen, denen dieser Status erhalten bleibt sowie deren Familienangehörige. Der Status des so genannten Freizügigkeitsberechtigten bleibt allen Personen erhalten, die nach mehr als zwölfmonatiger Erwerbstätigkeit unfreiwillig in Arbeitslosigkeit geraten. Personen mit einer kürzeren Erwerbsvita in Deutschland erhalten einen auf mindestens sechs Monate befristeten Anspruch. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe kann für reine Arbeitssuchende länger ausgeschlossen werden, sofern die Aufenthaltsberechtigung allein mit der Arbeitssuche begründet wird.

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Bereich des SGB XII weiterhin die Anknüpfung des Anspruchs von Ausländern auf Sozialhilfe an den rechtmäßigen und nicht mehr an den tatsächlichen Aufenthalt sowie die Einführung der Verpflichtung zu gemeinnütziger Tätigkeit für arbeitsfähige Ausländer, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt ist oder erlaubt werden kann. Sofern ein Ausländer sich im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhält, besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf die den Umständen nach unabweisbar gebotene Hilfe. Außerdem sollen zukünftig nicht mehr die Behörden beweisen müssen, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angestrebt wird. Vielmehr muss der Anspruchsteller nachweisen, dass er nicht nur eingereist ist, um Transferleistungen in Anspruch zu nehmen.

Mit diesen Regelungen soll ein Sozialtourismus aus den neuen Beitrittsstaaten verhindert werden, deren Lohnniveau zum Teil weit unter dem deutschen Sozialhilfeniveau liegt. Dazu sollen entsprechende Schlupflöcher für den Missbrauch der deutschen Sozialsysteme geschlossen werden.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Das antragstellende Land hat um Aufsetzung des Antrags auf die Tagesordnung der Sitzung am 8. Juli 2005 gebeten. Im Anschluss daran soll die Vorlage den Ausschüssen zur Beratung zugewiesen werden.

TO-Punkt 98
Entwurf einer ... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge entsprechend ihrem Beitrag zur Schadstoffbelastung (KfzKennzVO) - ... BImSchV)
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 552/05 -

Der Verordnungsentwurf regelt die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffklassen und Emissionsgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei der Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Vorgesehen sind drei Emissionsgruppen für Dieselfahrzeuge ohne besondere Technik zur Partikelreduzierung bei der Erstzulassung, Dieselfahrzeuge, die mit einer solchen Technik nachgerüstet wurden, und Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor. Die sechs Schadstoffklassen orientieren sich an den Euro-Abgasnormen. Die Einordnung eines Fahrzeugs in diese Kategorien soll durch Plaketten, die am Fahrzeug angebracht werden müssen, kenntlich gemacht werden. Kreise, Dreiecke und Quadrate kennzeichnen die verschiedenen Emissionsgruppen, verschiedene Farben - weiß für schlechte und grün für bessere Abgaswerte - kennzeichnen die Schadstoffklasse. Um bei besonders hohen Feinstaubbelastungen konkrete Fahrverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu verhängen, sei eine Klassifizierung der Fahrzeuge nach ihrem Abgasverhalten und deren äußerliche Kennzeichnung erforderlich.

Ausschussberatungen haben noch nicht statt gefunden. Das antragstellende Land hat um Aufsetzung des Verordnungsantrags auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 gebeten.

TO-Punkt99
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 553/05 -

Der von Baden-Württemberg vorgelegte Entschließungsantrag sieht vor, die Bundesregierung zu bitten, die Schaffung eines neuen Verkehrszeichens zu ermöglichen, das der Kennzeichnung von Straßen oder Gebieten dienen soll, in denen der Straßenverkehr zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (Feinstaubreduzierung) beschränkt wird. Die Straßenverkehrsordnung weise ein solches Verkehrszeichen bislang nicht auf.

Ausschussberatungen haben noch nicht statt gefunden. Das antragstellende Land hat um Aufsetzung des Entschließungsantrags auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 gebeten.

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