Der Bundesrat hat heute der Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung nach Maßgabe einer Änderung zugestimmt. Der Bundesrat besteht auf einer Übergangsfrist von 12 Monaten für die Installation eines bundesweiten Rücknahmesystems infolge des Wegfalls der Insellösungen. Die gleiche Frist soll für die neu eingeführte Bepfandung alkoholhaltiger Mischgetränke und von Erfrischungsgetränken ohne Alkohol gelten.
Nach der Verordnung gilt zukünftig ein einheitliches Pfand von 0,25 Euro für alle Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern. Die Pfandpflicht wird jedoch auf die Massengetränke Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure beschränkt. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind daher Fruchtsäfte, Wein, Spirituosen, Milch und diätetische Getränke. Nicht mit einem Pfand belegt werden zudem Einweggetränkeverpackungen, die als ökologisch vorteilhaft eingestuft worden sind.
Die Verordnung sieht ferner vor, die Rücknahmepflicht des Handels bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen künftig lediglich auf die jeweilige Materialart zu beschränken. Damit hat der Endverbraucher die Möglichkeit, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen unabhängig von Verpackungsdesign, Marke, Größe und von der Getränkeart überall dort abzugeben, wo Verpackungen dieses Materials in Verkehr gebracht werden. Mit dieser Einschränkung wird den Bedenken der Europäischen Kommission, die in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes bestätigt wurden, Rechnung getragen.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Drucksache 919/04 (Beschluss)