30.11.2001

Nachbesserung der geplanten Reform des Arbeitsförderungsrechts gefordert

Der Bundesrat hat heute auf Antrag Sachsens einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht, mit dem eine Gesetzeslücke der geplanten Reform des Arbeitsförderungsrechts geschlossen werden soll.

In dem vom Bundesrat heute gebilligten "Job-AQTIV-Gesetz" findet sich eine Regelung zur einheitlichen Verlängerung der Fristen, die zum Erlöschen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe nach Mutterschutz- und Erziehungszeit führt. Nach der geltenden Rechtslage kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Diese Regelung hat zur Folge, dass Frauen, die wegen des Bezugs von Mutterschafts- sowie Erziehungsgeld kein Arbeitslosengeld erhalten, einen zuvor entstandenen Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend machen können, wenn während einer ersten Erziehungszeit eine weitere Schwangerschaft eintritt und nach der Geburt des zweiten Kindes die vollständige Erziehungszeit in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt dagegen, wenn seit dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist. Diese Frist verlängert sich bisher um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Bezug von Arbeitslosenhilfe ein maximal zweijähriges Kind betreut hat, längstens um zwei Jahre. Diese Regelung führt dazu, dass der Restanspruch auf Arbeitslosenhilfe bereits nach einer vollständigen Inanspruchnahme der Mutterschafts- und der Erziehungszeit erlischt.

Durch das neue Job-AQTIV-Gesetz werden die Erlöschensfristen bei Kinderbetreuungs- und Erziehungszeiten auf bis zu drei Jahre je Kind verlängert. Auf diese Weise sollen Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten gleichmäßig berücksichtigt und bislang unterschiedlich geregelte Erlöschensfristen vereinheitlicht werden. Allerdings sollen diese Neuregelungen des Job-AQTIV-Gesetzes erst ab dem 1. Januar 2003 in Kraft treten. Um hier Ungerechtigkeiten zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf des Bundesrates vor, die entsprechenden Vorschriften rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft treten zu lassen.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - (... SGB III-Änderungsgesetz - ... SGB III ÄndG)

Drucksache 211/01 (Beschluss)

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