09.11.2001

Bundesrat befürwortet Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel bei ehrverletzenden Handlungen, der Geschädigte unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Geldentschädigung erhalten soll. Damit soll die im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts verfolgte Politik der Regelung bisher ungeschriebener Rechtsinstitute fortgesetzt werden. Der Schmerzensgeldanspruch soll nur dann in Betracht kommen, wenn die besondere Schwere der Verletzung sowie das Verschulden dies rechtfertigen und ein hinreichender Ausgleich für die Rechtsbeeinträchtigung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.

Darüber hinaus bat der Bundesrat um Prüfung, ob nicht für Regressansprüche der Sozialversicherungsträger geregelt werden sollte, dass statt der Rente eine Abfindung in Kapital verlangt werden kann, sofern dem kein wichtiger Grund entgegenstehe. Insofern sieht das geltende Recht vor, dass der Verletzte statt der Rente eine Kapitalabfindung nur verlangen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sinn der bisherigen Regelung ist es, dass der Gesetzgeber den Verletzten durch den Bezug laufender Leistungen (zum Lebensunterhalt) schützen will. Diese Notwendigkeit sei heute - über hundert Jahre nach Einführung dieser Regelung - nicht mehr gegeben, weil in aller Regel ein Sozialversicherungsschutz über die Rentenversicherung bzw. Unfallversicherung bestehe. Die heutige Praxis bestehe nahezu ausnahmslos darin, dass die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadensersatzansprüche durch Vergleich abgefunden würden, obwohl kein wichtiger Grund vorliege. Die Sozialversicherungsträger seien hierbei auf die Bereitschaft und das Wohlwollen der Haftpflichtversicherer angewiesen; diese bestimmten letztlich die Höhe des Kapitalisierungsbetrages. Da eine gerichtliche Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs nicht gegeben sei, führe dies zu unzureichenden Kapitalabfindungen, so der Bundesrat in der Begründung.

Im Bereich des Arzneimittelrechts sprach sich der Bundesrat dafür aus, auch so genannten Sekundärgeschädigten einen Anspruch auf Schadensersatz zuzusprechen und so entsprechende Diskussionen in der Fachliteratur zu beenden.

Ferner sprach sich der Bundesrat dafür aus, die Auskunftspflicht des Arzneimittelherstellers bereits bei der Frage der Eignung des Mittels zur Schadensverursachung anzusetzen. Flankierend soll der Geschädigte eine Versicherung an Eides Statt vom Arzneimittelhersteller verlangen können. Eine entsprechende Weigerung des pharmazeutischen Unternehmers soll eine Vermutungsregelung zu dessen Lasten auslösen. Im Gegenzug soll auch dem Arzneimittelhersteller ein Auskunftsanspruch gegen den Geschädigten gewährt werden.

Nach Ansicht des Bundesrates sollte darüber hinaus geprüft werden, ob ein Fonds für Schadensfälle bei ungeklärten Ursachenverläufen sowie bei Fehlen einer Arzneimittelzulassung oder einer Deckungsvorsorge einzurichten ist.

Im Bereich des Straßenverkehrsrechts sprach sich der Bundesrat unter anderem für einen eigenständigen Gefährdungshaftungstatbestand für Fahrzeuganhänger aus.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Fortentwicklung des außervertraglichen Schadensersatzrechts und die Umstellung der Haftungshöchstgrenzen unter Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung auf den EURO vor. Für Arzneimittelgeschädigte soll die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller im Wege der Beweislastumkehr und durch eine widerlegbare Vermutungsregelung zur Schadenskausalität erleichtert werden. Die fiktive Umsatzsteuer bei der Sachschadensabrechnung auf der Basis von Kostenvoranschlägen oder Schadensgutachten soll zukünftig nicht mehr ersetzt werden. Auch bei der Gefährdungs- und der Vertragshaftung wird ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld eingeführt. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung unter anderem die Anhebung der Altersgrenze für die Mithaftung von Kindern im motorisierten Straßenverkehr von sieben auf zehn Jahre vor.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften

Drucksache 742/01 (Beschluss)

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