11.07.2001

Redaktionsschluss: Mittwoch, 11. Juli 2001, 12.00 Uhr Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, dem 13. Juli 2001, 9.30 Uhr

TOPThema
2 aÄnderung des Grundgesetzes (Artikel 108)
2 bOption zur Abschaffung der Oberfinanzdirektionen
3Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
6Absenkung der Agrardieselsteuer
7Kindergelderhöhung
8Maßstäbegesetz
10Transparenzrichtlinien-Gesetz
13Pflege-Qualitätssicherungsgesetz
15Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte
17Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
21 aAufhebung der Zugabeverordnung
21 bAufhebung des Rabattgesetzes
25Verlängerung des Postmonopols
26Reform des Weinbaurechts
32Rücknahme der weiteren Erhöhungsstufen bei der ökologischen Steuerreform
33 aÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung
33 bBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
34Nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung
35 aEntschließung zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
35 bFestlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
35 cMindestnormen für vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustromes
36Entschließung zur "Wohnungsbau-Offensive"
37Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht
38Qualitätsverbesserung der Mammografie
39Steueränderungsgesetz 2001
40Änderungen bei der Deutschen Bundesbank
42Reform der Professorenbesoldung
43Änderung des Hochschulrahmengesetzes
44Modernisierung des Schuldrechts
47Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
60BSE-Vorsorgeverordnung
71 aAusführung des Personenstandsgesetzes
71 bDienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden
72Verpackungsverordnung
75Energieeinsparverordnung
85Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
86Zensusvorbereitungsgesetz
87 aAnwendung der DNA-Identitätsfeststellung
87 bEinsatz der DNA-Analyse für Zwecke der Identitätsfeststellung
88Entschließung zu den Verfahrensaspekten der "Erklärung zur Zukunft der EU"
89Entschließung zur rechtlichen Absicherung der Drittmittelförderung

TOP 2 a
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)
- Drucksache 486/01 -

Mit einer Verfassungsänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Bundes- und Landesfinanzbehörden zukünftig nur noch zweistufig statt bisher dreistufig aufzubauen. Nachdem der Bund bereits im Jahre 1998 die Aufgaben der Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen (Mittelbehörden) konzentriert und sich aus zahlreichen Oberfinanzdirektionen (OFD) zurückgezogen hat, haben die Länder ebenfalls Interesse bekundet, Synergieeffekte zu nutzen und die Verwaltungspraxis zu vereinfachen. Mit der Option eines zweistufigen Behördenaufbaus unter Fortfall der Mittelbehörde soll diesem Interesse Rechnung getragen werden.

Ausschussempfehlungen 525/1/01:

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Der Finanzausschuss empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Grundgesetzänderung die Bestellung des / der Oberfinanzpräsidenten / in "im Einvernehmen mit der Bundesregierung" vorschreibt. Dagegen wendet sich der Finanzausschuss mit der Begründung, dies sei systemwidrig, da es sich bei Oberfinanzdirektionen ohne Bundesabteilungen um reine Landesbehörden handele und daher eine solch weitgehende Beteiligung des Bundes bei der Bestellung des Leiters systemwidrig sei.

TOP 2 b
Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
- Drucksache 487/01 -

Das unter TOP 2 b zu behandelnde Gesetz basiert auf der unter TOP 2 a zu behandelnden Grundgesetzänderung, die die rechtliche Voraussetzung für die Flexibilisierung des Behördenaufbaus schaffen soll. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Anpassung an den Stand der Automation im Bereich der Steuerverwaltung sowie die Bereinigung des Finanzverwaltungsgesetzes vor. Die Novellierung berücksichtigt ferner statusrechtliche Folgeregelungen für die Oberfinanzpräsidentinnen und Oberfinanzpräsidenten, aus deren Bezirken sich der Bund oder das Land oder beide zurückgezogen haben.

Ausschussempfehlungen 487/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus zwei Gründen: Zum einen wegen des mit dem Bund herzustellenden Einvernehmens auch in solchen Fällen, in denen die Oberfinanzdirektion nur Landeszuständigkeiten wahrnimmt (vgl. TOP 2 a), zum anderen mit dem Begehren, dass künftig die Zusammenfassung eines Finanzrechenzentrums als Finanzbehörde mit anderen Landesbetrieben möglich sein sollte.

TOP 3
Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
- Drucksache 452/01 -

Das Gesetz zielt auf eine Modernisierung des aus dem Jahre 1972 stammenden Betriebsverfassungsgesetzes. Im Wesentlichen geht es um Änderungen hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrates, organisatorische Veränderungen beim Wahlverfahren, bei der Zahl der Betriebsräte und bei den Mitgliederzahlen von Betriebsräten sowie eine Stärkung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Der Aufgabenkatalog des Betriebsrates wird um die Mitwirkung in gesellschaftspolitisch relevanten Angelegenheiten (Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Beschäftigungsförderung im Betrieb, betrieblicher Umweltschutz) erweitert. Bei der Durchführung von Gruppenarbeit und Maßnahmen der betrieblichen Bildung erhält der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Er kann die Zustimmung verweigern, wenn bei unbefristeter Einstellung gleich geeignete befristet Beschäftigte unberücksichtigt bleiben. Die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsratswahl (Gruppenprinzip) entfällt. Die Wahl eines Betriebsrates in Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten wird mit zwei Betriebsversammlungen im Abstand einer Woche und ohne Festschreibung einer Mindestbeteiligung ermöglicht (vereinfachtes Wahlverfahren). Die Mitgliederzahlen der Betriebsräte werden erhöht. Die Freistellung von Betriebsräten wird bereits in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten (bisher 300) ermöglicht. Bereits in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können künftig Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbaren, dass die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens durchgeführt wird. Da im Betrieb unterrepräsentierte Geschlecht muss im Betriebsrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Bei der Ausschussbesetzung und Freistellung von Betriebsratsmitgliedern kehrt das Gesetz zum Prinzip der Verhältniswahl zurück.

Ausschussempfehlungen 452/1/01:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Der Wirtschaftsausschuss ist der Auffassung, es bestehe kein grundlegender Novellierungsbedarf. Das Gesetz verändere darüber hinaus die Balance einseitig und ohne Notwendigkeit zu Lasten der Betriebe. Auch die besondere Situation in den neuen Ländern werde nicht berücksichtigt. Für die Überarbeitung schlägt der Wirtschaftsausschuss einen Katalog von zu streichenden Regelungen vor. Die Novelle soll sich nach Ansicht des Wirtschaftsausschusses auf bestimmte Elemente konzentrieren, wie etwa die Beschleunigung von Mitbestimmungsverfahren. Schließlich betont der Wirtschaftsausschuss die Bedeutung der Mitarbeiterbeteiligung. Hilfsweise empfiehlt er die Annahme einer Entschließung, nach der innerhalb von zwei Jahren ein Erfahrungsbericht hinsichtlich Beschäftigungs- und Kostenentwicklung, organisatorischem Aufwand, Dauer der Entscheidungsverfahren und Investitionsverhalten vorgelegt werden solle. Dabei seien besonders die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen.

TOP 6
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
- Drucksache 455/01 -

Das Gesetz sieht vor, den seit 1. Januar 2001 geltenden Steuersatz von 57 Pfennig für in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff um weitere 7 Pfennig auf 50 Pfennig je Liter abzusenken, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - insbesondere gegenüber Wettbewerbern aus dem EU-Raum - zu stärken. Darüber hinaus wird ein Teil der Mineralölsteuer auf Heizstoffe, die im so genannten Gewächshausanbau verwendet werden, auf zwei Jahre befristet vergütet. Die Vergütung soll für Heizöl 8 Pfennig je Liter, für Erdgas 3,60 Mark je MWh und für Flüssiggase 50 Mark je Tonne betragen.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft treten.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, das heißt die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen.

TOP 7
Zweites Gesetz zur Familienförderung
- Drucksache 481/01 -

Das Gesetz dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998, mit dem der Gesetzgeber unter anderem verpflichtet wurde, bis spätestens zum 1. Januar 2000 die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie bis spätestens zum 1. Januar 2002 die steuerliche Berücksichtigung des ebenfalls zum Kinderexistenzminimum gehörenden Erziehungsbedarfs neu zu regeln. Nachdem ein Teil dieser Vorgaben bereits durch das Gesetz zur Familienförderung Ende 1999 umgesetzt wurde, wird mit dem nunmehr vom Bundestag beschlossenen Gesetz das Kindergeld für erste und zweite Kinder um je 30 Mark erhöht, der Kinderfreibetrag zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums auf 1.824 EURO je Elternteil erhöht, ein Freibetrag in Höhe von 1.080 EURO je Elternteil eingeführt, der dem Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für alle zu berücksichtigenden Kinder auch über das 16. Lebensjahr hinaus zusammenfasst. Für Kinder unter 14 Jahren und Behinderte wird ein zusätzlicher Abzug für nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EURO eingeführt. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende wird in drei Stufen abgebaut und soll ab 2005 entfallen. Für nach dem 31. Dezember 2001 geborene Kinder ist ein Haushaltsfreibetrag generell nicht mehr vorgesehen. Der Abzug der Aufwendungen für Haushaltshilfen - so genanntes Dienstmädchenprivileg - wird gestrichen.

Ausschussempfehlungen 481/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, die sich aus dem Finanzausgleichsgesetz ergebende Kostenverteilung herzustellen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die finanziellen Belastungen, die sich aus der Anhebung des Kindergeldes ergeben, auf der Grundlage der Verfassung zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 74 zu 26 zu tragen sind. Die nunmehr vorgenommene Neuverteilung der Umsatzsteueranteile zu Gunsten der Länder um 0,6 Prozentpunkte sei unzureichend. Stattdessen wird eine Anhebung des Länderanteils an der Umsatzsteuer um weitere 0,15 auf insgesamt 0,75 Prozentpunkte verlangt.

TOP 8
Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG -)
- Drucksache 485/01 -

Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 ist der Gesetzgeber beauftragt worden, bis zum 1. Januar 2003 die in der Finanzverfassung für den Finanzausgleich aufgeführten Maßstäbe in einem Gesetz entsprechend zu konkretisieren und davon ausgehend zum 1. Januar 2005 den Finanzausgleich neu zu regeln. Das Maßstäbegesetz soll langfristig geltende Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe benennen und damit Teil des künftigen Systems von drei Rechtserkenntnisquellen für den Finanzausgleich sein, die hinsichtlich ihres Konkretisierungsgrades aufeinander aufbauen. Es enthält Regelungen zu allen vier Schritten des Steuerverteilungs- und Ausgleichssystems: Vertikale und Horizontale Umsatzsteuerverteilung, Finanzausgleich der Länder untereinander und Bundesergänzungszuweisungen.

Ausschussempfehlungen 485/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen und darüber hinaus eine Entschließung anzunehmen. Darin begrüßt der Bundesrat die Vereinbarung der Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers vom 23. Juni 2001 über die Neuordnung der Bund / Länder-Finanzbeziehungen. Der Bundesrat betont die maßgeblichen Grundprinzipien der Eigenständigkeit, Solidarität und Kooperation unter den Ländern sowie zwischen Bund und Ländern. Die zu verabschiedenden Regelungen zum Solidarpakt II und zum künftigen Finanzausgleichsgesetz trügen zur Überwindung der Folgen der Teilung und zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland innerhalb einer Generation bei. Diese Regelungen seien daher bis zum Jahr 2020 zu befristen. Es werde Aufgabe der nächsten Generation sein, den bundesstaatlichen Finanzausgleich den dann gewandelten finanzwirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Der Bundesrat spricht sich ausdrücklich für die Fortführung des Solidarpaktes und für eine Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs aus. So soll der Bund den ostdeutschen Ländern einschließlich Berlins zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten für weitere 15 Jahre insgesamt 206 Milliarden Mark zur Verfügung stellen. Damit soll dann ab 2020 ein teilungsbedingter infrastruktureller Nachholbedarf nicht mehr geltend gemacht werden. In einem zweiten "Korb" werden zurzeit über 10 Milliarden Mark jährlich umgeschichtet. Zielgröße für die Laufzeit des Solidarpakts II sei ein Betrag von 100 Milliarden Mark. Die ostdeutschen Länder einschließlich Berlins sollen dem Finanzplanungsrat jährlich "Fortschrittsberichte Aufbau Ost" vorlegen, in denen ihre Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die Verwendung der Mittel aus dem Solidarpakt II und die finanzwirtschaftliche Entwicklung der Länder- und Kommunalhaushalte einschließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung dargelegt sind. Im Hinblick auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich soll eine Neuregelung gegenüber dem geltenden Recht eine stärkere Anreizorientierung verwirklichen, die einen höheren Selbstbehalt in den Ländern als bisher gewährleistet. Bund und Länder sollten eine Rückführung der Nettoneuverschuldung anstreben. Im horizontalen Finanzausgleich soll die kommunale Finanzkraft mit einem Anteil von 64 Prozent in den Finanzausgleich unter den Ländern einbezogen werden. Die bisherige Einwohnerwertung für Stadtstaaten in Höhe von 135 Prozent soll beibehalten werden. Für dünn besiedelte Länder wird es eine kommunale Einwohnerwertung geben. Die durchschnittliche Abschöpfung für jedes Geberland soll auf 72,5 Prozent "gedeckelt" werden. Über- und unterdurchschnittliche Steuermehr- und -mindereinnahmen sollen je Einwohner zu 12 Prozent im Länderfinanzausgleich ausgleichsfrei gestellt werden ("Prämienmodell"). Den Küstenländern werden außerhalb des Länderfinanzausgleichs auf gesetzlicher Grundlage Beträge für Hafenlasten in einer Größenordnung von insgesamt 75 Millionen Mark jährlich gewährt. Für Kosten politischer Führung werden Bundesergänzungszuweisungen vorgesehen. Die Annuitäten des Fonds "Deutsche Einheit" sollen über das geltende Recht hinaus abgesenkt werden.

TOP 10
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz - TranspRLG)
- Drucksache 489/01 -

Das Gesetz beinhaltet die Umsetzung einer EU-Richtlinie in innerdeutsches Recht. Dabei geht es im Wesentlichen um eine getrennte Betriebsbuchführung für öffentliche Unternehmen, die einerseits auf öffentlich-rechtlich geschützten Märkten agieren bzw.Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und hierfür Beihilfen in jedweder Form erhalten und andererseits unter chancengleichen Marktbedingungen mit dritten Unternehmen konkurrieren. Die EU-Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Kosten- und Leistungsrechnung bis zum 1. Januar 2002 eine Trennung der unterschiedlichen Geschäftsbereiche vornehmen, alle Kosten und Erlöse nach objektiv gerechtfertigten einheitlich angewandten Grundsätzen berechnen und die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.

Ausschussempfehlungen 489/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, das heißt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

TOP 13
Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)
- Drucksache 456/01 -

Durch das Gesetz soll vor allem die Eigenverantwortung der Pflegeselbstverwaltung gestärkt, die Pflegequalität geprüft und weiterentwickelt sowie schließlich auf eine bessere und engere Zusammenarbeit zwischen der Pflegeselbstverwaltung und der staatlichen Heimaufsicht hingewirkt werden.

Zur Stärkung der Eigenverantwortung der Pflegeselbstverwaltung ist unter anderem die Einführung einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) geplant. Hierdurch soll die Mitverantwortung der Leistungsträger (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) sichergestellt werden. Diese Verpflichtung zum Abschluss von LQVen soll für alle Träger teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen gelten und als Bindeglied zwischen Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung dienen. Die LQV soll die wesentlichen Merkmale einer Einrichtung, zum Beispiel Struktur des zu betreuenden Personenkreises, Art und Inhalt der gewährten Leistungen, umschreiben und die dafür notwendigen personellen und sächlichen Anforderungen vertraglich absichern. Diese Festlegungen in den LQVen wären für alle Vertragsparteien in den Vergütungsverhandlungen als Bemessungsgrundlage für die Bezahlung unmittelbar verbindlich.

Bei der Sicherung der Pflegequalität geht es um die Weiterentwicklung der bestehenden Qualitätssicherungsvorschriften. Das Verfahren für die Durchführung von Qualitätsprüfungen soll aus der Regelungskompetenz der Selbstverwaltung herausgenommen und im Gesetz selbst festgelegt werden. Die Einrichtungsträger müssen den Landesverbänden der Pflegekassen künftig regelmäßig die Qualität ihrer Leistungen durch anerkannte Sachverständige oder Prüfstellen nachweisen (Zertifizierungen). Im Einzelfall sollen nächtliche und unangemeldete Kontrollen und Heimprüfungen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zulässig sein. Sanktionsmöglichkeiten bei Feststellung von Qualitätsmängeln werden im Gesetz differenzierter ausgestaltet.

Zur Stärkung der Rechte der Verbraucher soll zum Beispiel der von den Pflegebedürftigen gewählte Heimbeirat zukünftig bei der Vorbereitung und Durchführung der Pflegesatzverhandlungen zwischen dem Heimträger und dem Kostenträger mitwirken. Außerdem sieht das Gesetz vor, die Beratungspflichten der Pflegekassen gegenüber dem Pflegebedürftigen zu erweitern. Schadensersatzansprüche bei festgestellten Mängeln sind im Gesetz konkretisiert. Verletzt eine Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen Verpflichtungen zu einer der qualitätsgerechten Leistungen, können vereinbarte Pflegevergütungen rückwirkend gekürzt werden. Zum Pflegevertrag bei häuslicher Pflege sollen Regelungen zu Gunsten der Pflegebedürftigen wie zum Beispiel erleichterte Kündigungsmöglichkeiten aufgenommen werden.

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 15
Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte
- Drucksache 482/01 -

Mit dem vorliegenden Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Krankenkassenwahlrechte der Versicherten neu zu regeln, um vor allem eine Verstetigung der Kassenwechsel der Versicherten im Jahresverlauf zu erreichen. Konkret ist vorgesehen, dass die Versicherungspflichtigen künftig die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse jederzeit mit einer Frist von nunmehr zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen können. Im Gesetzentwurf lag diese Frist noch bei sechs Wochen. An diese Wahlentscheidung wären die Mitglieder 18 Monate gebunden. Laut Begründung des Gesetzentwurfs werden damit unvertretbare verwaltungsmäßige Mehrbelastungen der Krankenkassen durch häufige Kassenwechsel verhindert. Anders als noch im Gesetzentwurf vorgesehen, soll das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen nun beibehalten werden.

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 17
Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
- Drucksache 484/01 -

Durch das Gesetz soll das so genannte Wohnortprinzip für die Vereinbarung der Gesamtvergütung der Ärzte und Zahnärzte im System der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt werden. Im Ergebnis würden die Honorarvereinbarungen jeweils für die Region getroffen werden, in der die Versicherten wohnen. Das "Wohnortprinzip", das im Bereich der Ersatzkassen bereits gilt, soll in Zukunft das bei den Orts-, Betriebs- und Innungskassen angewendete so genannte Kassensitzprinzip ablösen. Die Orts-, Betriebs- und Innungskassen vereinbaren bislang die Honorare der Ärzte und Zahnärzte über ihre Landesverbände nur mit der kassenärztlichen Vereinigung (KV), in deren Region die Kasse ihren Sitz hat. An diese KV wird die gesamte Vergütung für die vertragsärztliche Versorgung aller Versicherten der Krankenkasse gezahlt, unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten. Die anderen KVen in deren Region Versicherte dieser Kasse wohnen und in der Regel auch ärztlich behandelt werden, erhalten die Vergütung für die Behandlung dieser Versicherten durch ein bundesweites Verteilungsverfahren, den so genannten Fremdkassenzahlungsausgleich.

Ziel dieses Gesetzes ist es vor allem, die mit dem "Kassensitzprinzip" einhergehenden Benachteiligungen der Ärzte in den neuen Ländern zu beseitigen. Durch das Gesetz soll eine leistungsgerechte Verteilung der ärztlichen und zahnärztlichen Honorare zwischen den verschiedenen Versorgungsregionen erreicht werden.

Ausschussempfehlungen 484/1/01:

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen.

Der Gesundheitsausschuss will zum einen erreichen, dass die Verpflichtung des Bundesgesundheitsministeriums im Gesetz verankert wird, Richtlinien zur überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und zum Zahlungsausgleich zwischen den KVen zu erlassen, sofern die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen dies nicht bis spätestens 1. Juli 2002 tun. Diese Ersatzvornahme hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme im sogenannten ersten Durchgang gefordert. Zum anderen soll es für landesunmittelbare Ersatzkassen - im Gegensatz zu bundesunmittelbaren - dabei bleiben, dass sie ihre Gesamtverträge und Gesamtvergütung mit den für den Kassensitz zuständigen KVen schließen. Diese regional eingebundene Vertragsgestaltung habe sich in der Vergangenheit bewährt. Außerdem ist der Ausschuss der Auffassung, dass sich der Ausgangsbetrag für die zu vereinbarende Gesamtvergütung in 2002 an dem Betrag orientieren müsse, der sich ergibt, wenn der Anteil der Gesamtvergütung für 2001, der für budgetierte Leistungen entrichtet wurde, durch die Zahl aller Mitglieder der Krankenkasse geteilt wird. Bei der Bildung einer Kopfpauschale - wie es das Gesetz in seiner jetzigen Fassung vorsieht -, die auch den Anteil der für nicht budgetierte Leistungen gezahlten Gesamtvergütung in den Ausgangswert einbezieht, würde dieser Anteil auch den Ärzten derjenigen KVen zu Gute kommen, die niemals derartige Leistungen angeboten haben. Schließlich wünscht der Ausschuss insgesamt eine Überarbeitung der Übergangsregelungen. Gegenüber dem Gesetzentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates aus dem ersten Durchgang stellten die jetzt vorgesehenen Übergangsvorschriften eine deutliche Verschlechterung dar. Die Bemühungen, die Rechtskreistrennung auch im Vertragsrecht aufzuheben, sollten verstärkt werden. Dazu müsse eine Steigerungsmöglichkeit für die ärztlichen Honorare im Osten, wie zum Beispiel mehrfach vorgeschlagen in Zwei-Jahres-Schritten, aufgenommen werden.

TOP 21 a
Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
- Drucksache 493/01 -

Das Gesetz hat zum einen die Aufhebung der Zugabeverordnung und des Zugabegesetzes und zum anderen eine Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens zum Gegenstand. Daneben geht es um eine Änderung ausbildungsrechtlicher Vorschriften. Insgesamt geht das Gesetz davon aus, dass die berechtigten Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber durch die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und andere Vorschriften gewahrt werden.

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, das heißt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

TOP 21 b
Gesetz zur Aufhebung des Rabattgesetzes und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften
- Drucksache 492/01 -

Die Aufhebung des Rabattgesetzes steht in engem Zusammenhang mit dem Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung. Beide Regelwerke sind eng miteinander verzahnte wettbewerbliche Sondergesetze, die zu Beginn der 30er Jahre erlassen wurden, um einer übersteigerten Wertreklame entgegenzuwirken. Das grundsätzliche Verbot von Preisnachlässen und Zugaben sollte unkundige Verbraucher vor einer Irreführung über Preis und Angebot bewahren und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten vorbeugen. Das Rabattgesetz von 1933 untersagt es, Letztverbrauchern im geschäftlichen Verkehr Preisnachlässe für Waren und Dienstleistungen zu gewähren bzw. anzukündigen, sofern eine Grenze von drei Prozent überschritten wird. Mit der Aufhebung der rabattrechtlichen Bestimmungen sollen insbesondere Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen verhindert werden. Darüber hinaus soll das Rabatt- und Zugaberecht liberalisiert und an die heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Auch die Tatsache, dass das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung durch den Handel und die Verbraucher rein tatsächlich zunehmend unterlaufen werden, spielte eine maßgebliche Rolle für den Beschluss des Bundestages, die Vorschriften aufzuheben.

Ausschussempfehlungen 492/1/01:

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, also den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Darüber hinaus empfiehlt er die Annahme einer Entschließung, nach der die Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung zwar akzeptiert, allerdings die dadurch entstehenden Probleme für den Mittelstand hervorgehoben werden. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, sich bei der Europäischen Kommission und im Rat aktiv und mit Nachdruck für eine Harmonisierung des europäischen Wettbewerbs- und Lauterkeitsrechts auf hohem Niveau einzusetzen.

TOP 25
Erstes Gesetz zur Änderung des Postgesetzes
- Drucksache 524/01 -

Mit dem Gesetz soll das Monopol der Post zur Beförderung von Briefsendungen von unter 200 Gramm und adressierten Katalogen bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden.

Ausschussempfehlungen 524/1/01:

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen.

Der Wirtschaftsausschuss tritt für eine Verlängerung der Exklusivlizenz nur bis zum 31. Dezember 2005 und auch nur für Briefe unter 50 Gramm ein. Inhaltsgleiche Briefsendungen von mehr als 50 Stück (Infopost), abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen sowie Kataloge sollen von der Exklusivlizenz ausgenommen und so für den Wettbewerb freigegeben werden.

Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss die Annahme einer Entschließung. Danach soll der Bundesrat feststellen, dass das Gesetz im Falle einer Änderung im Sinne der Anrufung des Vermittlungsausschusses seiner Zustimmung bedarf.

TOP 26
Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts
- Drucksache 459/01 -

Die Reform des Wohnungsbaurechts zielt darauf ab, die soziale Wohnraumförderung an die Stelle der bisherigen sozialen Wohnungsbauförderung zu stellen. Das soziale Wohnen soll in Zukunft durch Förderhilfen für den Wohnungsbau, die Modernisierung vorhandenen Wohnraums, den Erwerb an Belegungsrechten an vorhandenem Wohnraum sowie für den Erwerb vorhandenen Wohnraums gesichert werden. Vorgesehen sind unter anderem die Gewährung von Fördermitteln (Mittel der öffentlichen Haushalte, Zweckvermögen in Form von Darlehen oder Zuschüssen usw.), die Übernahme von Bürgschaften usw. zur Sicherung von Forderungen Dritter sowie die Bereitstellung von verbilligtem Bauland. Das Gesetz gewichtet das Verhältnis von sozialem Wohnungsbau und angemessener Belegung vorhandenen Wohnraums neu. Bewährte Regelungen zur Begrenzung der Mietkosten für bedürftige Haushalte (wie die bedarfsbezogene Berechtigung zum Bezug geförderter Wohnungen, Wohngeld etc.) werden beibehalten und durch neue Instrumente ergänzt. Die Unterscheidung in Wohnungen des ersten Förderweges sowie des zweiten oder dritten Förderweges entfällt künftig, vielmehr sollen Formen vereinbarter Förderung ausgeweitet werden. Die Unterstützung soll sich auf diejenigen Haushalte konzentrieren, die aus unterschiedlichen Gründen Zugangsprobleme zum Wohnungsmarkt haben und sich nicht selbst angemessen mit Wohnraum versorgen können. Zur Senkung des Förderaufwandes sollen Anforderungen des kosten- und flächensparenden Bauens und Selbsthilfemaßnahmen (insbesondere in Genossenschaften) stärker berücksichtigt werden. Im Rahmen der allgemeinen Fördergrundsätze wurde sichergestellt, dass die soziale Wohnraumförderung auch die Versorgung mit genossenschaftlich genutztem Wohnraum einschließt. Bei der Bildung selbstgenutzten Wohneigentums ist nunmehr eine bevorzugte Förderung von Familien mit zwei und mehr Kindern gesetzlich geregelt. Die Einkommensgrenzen wurden für jedes Kind um 500 EURO erhöht. Zahlreiche Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dem so genannten ersten Durchgang wurden berücksichtigt: So wurde unter anderem der Freibetrag für Alleinerziehende beim Wohngeld wiedereingeführt und damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die allein zu tragende Verantwortung bei der Betreuung und Erziehung der Kinder bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in der Regel zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung führt. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Größe des Grundstücks und des Hauses ist nach wie vor allein nach sozialrechtlichen Maßstäben zu treffen, wobei Ausnahmetatbestände für Leistungsempfänger mit selbst genutztem Hausgrundstücken vorgesehen sind. Die Länder können Rechtsverordnungen erlassen, um Abweichungen bei den Einkommensgrenzen festzulegen.

Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 32
Entwurf eines Gesetzes zur Rücknahme der weiteren Erhöhungsstufen bei der ökologischen Steuerreform
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 526/01 -

Der Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg zielt darauf ab, die zum 1. Januar 2002 und zum 1. Januar 2003 vorgesehenen Erhöhungsstufen der Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel sowie der Stromsteuer wieder zurückzunehmen. Zur Begründung wird ausgeführt, der starke Anstieg der Energiepreise habe inzwischen zu einem nachhaltigen Ansteigen der Inflationsrate geführt und gefährde damit zunehmend die weitere konjunkturelle Erholung der Wirtschaft. Diese Preisentwicklung gehe neben dem gestiegenen Dollarkurs und den höheren Rohölpreisen vor allem auch auf die mit der ökologischen Steuerreform eingetretenen Mineralölsteuererhöhungen zurück. Vor diesem Hintergrund sei es dringlich erforderlich, auf weitere preistreibende Erhöhungsstufen bei der ökologischen Steuerreform zu verzichten. Damit, so das antragstellende Land, könne der Staat seinen Beitrag dazu leisten, Inflationstendenzen entgegenzuwirken und die wirtschaftliche Erholung zu stabilisieren.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Baden-Württemberg hat beantragt, den Gesetzentwurf in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 13. Juli 2001 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur weiteren Beratung zuzuweisen.

TOP 33 a
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 533/01 -

Anlass für den bayerischen Gesetzentwurf ist in erster Linie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999. Darin wurde die bestehende Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Aktenvorlage durch Behörden in Fällen mit geheimhaltungsbedürftigen Inhalten für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden bzw. Akten oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist, soll zukünftig zentral für ein Land einem Verwaltungsgericht bzw. einem besonderen Senat des erstinstanzlich für die Hauptsache zuständen Oberverwaltungsgericht übertragen werden.

Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Änderungen vor. In Fällen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder einer abweichenden Entscheidung (Divergenz) soll das Verwaltungsgericht selbst entscheiden können, ob der Weg zur nächsthöheren Instanz eröffnet wird. Trifft es diese Entscheidung nicht, besteht die Möglichkeit, die Zulassung des Rechtsmittels beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen. Nach der letzten VwGO-Novelle befindet derzeit das Oberverwaltungsgericht darüber, ob ein Rechtsmittel zugelassen wird. Das Zulassungsverfahren für Beschwerden in Prozesskostenhilfestreitigkeiten soll entfallen. Geplant ist ferner, die Begründungsfristen für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz zu verlängern. Nach dem Entwurf ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen und bis spätestens zwei Wochen nach Antragstellung zu begründen. Der Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht soll in Zukunft auch auf Nebenverfahren - mit Ausnahme der Prozesskostenhilfebeschwerde -ausgedehnt werden. Vorgesehen ist darüber hinaus, die bestehende Gerichtskostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen den Sozialleistungsträgern aufzuheben. Eine Neufassung der Ausnahmeregelung zur Rechtswegbeschreitung soll klarstellen, dass für eigentumsrechtlich gebotene Ausgleichsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt auf die klassischen vermögensrechtlichen Ansprüche der Aufopferung für das gemeine Wohl, aus öffentlichrechtlicher Verwahrung und für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, beschränkt. Schließlich sollen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden die Möglichkeit erhalten, Porto- und Telekommunikationskosten pauschal geltend zu machen.

Ausschussempfehlungen 533/01:

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Nach Ansicht des Rechtsausschusses soll die Vorschrift, wonach das Verwaltungsgericht Rechtsmittel unter bestimmten Voraussetzungen zulassen kann, in eine zwingende "Ist-Bestimmung" umgewandelt werden. Ermessenserwägungen, die es trotz des Vorliegens der Zulassungsgründe vertretbar erscheinen ließen, die Zulassung des Rechtsmittels zu versagen, seien nicht ersichtlich. Die Berufungsbegründung sollte beim Verwaltungsgericht und nicht wie in der Vorlage vorgesehen beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden. Als Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung spricht sich der Rechtsausschuss für vier Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung und nicht zwei Wochen ab Stellung des Zulassungsantrags aus. Weiterhin tritt der Ausschuss für Neuregelungen im Bereich der so genannten Mutwillenskosten ein. Gemeinsam mit dem Innenausschuss regt der Rechtsausschuss an, die Pauschale für die Geltendmachung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht per Rechtsverordnung festzulegen, sondern den entsprechenden Pauschsatz für Rechtsanwälte zu übernehmen. Anders als im Entwurf schlägt der Rechtsausschuss schließlich vor, im Bereich von Verschlusssache-Verfahren zwar Fachkammern und Fachsenate zu bilden, die Länder aber anstatt einer zwingenden Bundesregelung zu ermächtigen, die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts auf andere Gerichtsbezirke oder das ganze Land zu erstrecken.

TOP 33 b
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)
- Drucksache 405/01 -

Wie der bayerische Gesetzentwurf unter Top 33 a befasst sich auch die Regierungsvorlage mit der Überarbeitung des Verwaltungsprozessrechts. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht der Entwurf ein "in-camera-Verfahren" vor, bei dem geheimhaltungsbedürftige Vorgänge nur gegenüber dem Gericht offengelegt werden. Solche Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung sollen dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen werden, sofern sie gegen den Bund gerichtet sind. Anderenfalls sollen die Oberverwaltungsgerichte zuständig sein.

Auch der Regierungsentwurf enthält daneben weitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Unter anderem soll sich die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auf zwei Monate ab Zustellung des Urteils verlängern. Wie im bayerischen Gesetzentwurf soll das Verwaltungsgericht die Berufung selbst zulassen dürfen, wenn eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung notwendig ist. Die Bestimmung ist anders als im bayerischen Entwurf nicht als Ermessensnorm ausgestaltet. Der Klärung von Zweifelsfragen im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung zuzulassen ist, dient ein Vorlageverfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Das mit der letzten VwGO-Novelle eingeführte Zulassungserfordernis bei Beschwerden in Eilverfahren soll dagegen wieder abgeschafft werden, da es sich nicht bewährt habe. Auch bei Beschwerden in Verfahren der Prozesskostenhilfe soll eine Zulassung nicht erforderlich sein.

Ausschussempfehlungen 405/1/01:

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben.

Zunächst sind die Ausschüsse der Auffassung, dass das Gesetz zustimmungsbedürftig ist. Darüber hinaus orientieren sich die Empfehlungen an den Anregungen der Ausschüsse zu dem parallelen bayerischen Gesetzentwurf unter TOP 33 a. Des weiteren spricht sich der Rechtsausschuss gegen die Einführung einer Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht unter den genannten Voraussetzungen aus. Das Zulassungserfordernis bei Beschwerden im Eilverfahren will er dagegen beibehalten. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für eigentumsrechtlich gebotene Ausgleichsansprüche soll nach Ansicht beider Ausschüsse in der VwGO klargestellt werden. Die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen, soll laut Rechtsausschuss auf zulassungsfreie Beschwerden und alle Nebenverfahren - mit Ausnahme der Prozesskostenhilfe-Beschwerde - ausgedehnt werden. Bei Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern sollen künftig Gerichtskosten anfallen, da kein sachlicher Grund für die Kostenfreiheit solcher Verfahren bestehe. Schließlich plädiert der Rechtsausschuss dafür, eine Vorschrift in die VwGO aufzunehmen, mit der die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte Videokonferenzen geschaffen werden.

TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 176/01 -

Durch Änderungen im strafrechtlichen Sanktionensystem und im Strafverfahrensrecht möchte der Freistaat Bayern die Möglichkeit schaffen, gegen hochgefährliche Straftäter die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich, das heißt in der Zeit zwischen der Rechtskraft des Urteils und der vollständigen Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe, durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer anordnen zu können. Im Einzelnen wird vorgeschlagen, die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, sofern sich im Verlauf des Strafvollzugs ergibt, dass der Täter in Folge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Strafvollstreckungskammer soll die nachträgliche Sicherungsverwahrung durch Beschluss anordnen können, wenn Verurteilter, Staatsanwaltschaft und Justizvollzugsanstalt vorher angehört worden sind. Darüber hinaus soll die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens obligatorisch sein. Für Entscheidungen über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung soll die Große Strafvollstreckungskammer zuständig sein.

Zur Begründung verweist der Freistaat Bayern auf entsetzliche Verbrechen aus jüngster Zeit, die von einschlägig vorbestraften Personen begangen worden sind. Dabei sei deutlich geworden, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten dringend der Verbesserung bedürfe. Vor allem weise das geltende Recht Defizite auf bei solchen Straftätern, deren Gemeingefährlichkeit sich erst im Verlauf des Strafvollzugs ergebe. Sie müssen derzeit nach Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe entlassen werden, auch wenn die Gefahr weiterer schwerster Straftaten droht.

Ausschussempfehlungen 176/1/01:

Der Innenausschuss empfiehlt die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag. Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat dagegen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.

TOP 35 a
Entschließung des Bundesrates zum Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 438/01 -

Nach der von Baden-Württemberg beantragten Entschließung soll der Bundesrat die mit der EU-Richtlinie vorgesehene Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten als notwendigen Schritt zu einer gleichmäßigeren Lastenverteilung innerhalb der EU begrüßen. Im Vordergrund müsse die Angleichung der Lebensbedingungen der Asylbewerber innerhalb der EU stehen, vor allem um unerwünschte Binnenwanderungen bzw Konzentrationen in einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern. Dagegen dürften keine zusätzlichen Anreize zur Stellung von Asylanträgen geschaffen werden. Regelungen, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens auf eine Integration zielten, könne aus den genannten Gründen nicht zugestimmt werden.

Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, bei den Beratungen des Rates der Europäischen Union bestimmte Standpunkte zu vertreten. Zum Beispiel sollen die Mitgliedstaaten auch in Zukunft in eigener Kompetenz entscheiden können, ob und in welchem Umfang Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Außerdem müsse es weiterhin zulässig sein, Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen den Zugang zur Berufsausbildung während des Asylverfahrens zu verwehren. Da sich die Gemeinschaftsunterbringung bewährt habe, müsse sie bei durchgehender Gewährung von Sachleistungen zulässig bleiben, um Anreizwirkungen auszuschließen. Außerdem möge der Bundesrat die geplanten Möglichkeiten zur Einschränkung bzw. zum Ausschluss von Leistungen im Falle von Verstößen gegen Mitwirkungs- oder Verhaltenspflichten der Asylbewerber als geeignetes Mittel der Verfahrensbeschleunigung begrüßen. Ferner wird es für erforderlich gehalten, dass der Aufenthalt der Asylbewerber auch zukünftig räumlich eingeschränkt werden darf. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Richtlinie die Festlegung von Mindeststandards sei. Auf solche sollte sie sich auch beschränken, um die nötige Flexibilität in der täglichen Praxis nicht durch zu differenzierte Detailregelungen zu behindern.

Ausschussempfehlungen 438/1/01:

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Vorlage im Hinblick auf die empfohlene Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag unter TOP 35 b für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Finanz-, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dagegen, die Entschließung nicht zu fassen.

TOP 35 b
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
- Drucksache 436/01 -

Mit dem Richtlinienvorschlag sollen Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) geschaffen werden. In dem Vorschlag werden die Aufnahmebedingungen geregelt, die die Mitgliedstaaten grundsätzlich in allen Phasen und bei allen Arten von Asylverfahren zu gewährleisten haben (Information der Asylbewerber, Ausstellung von Dokumenten, Gewährung von Bewegungsfreiheit, Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Leistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, medizinischer Versorgung, schulischer Betreuung Minderjähriger und Einheit der Familie).

Asylbewerber sollen arbeiten dürfen, wenn das Asylverfahren sich unangemessen lange hinzieht und der Asylbewerber hierfür nicht verantwortlich ist. Des weiteren wird festgelegt, in welchen Fällen die von den Mitgliedstaaten zu erbringenden Leistungen beschränkt werden können. Diese Entscheidungen soll der Asylbewerber gerichtlich überprüfen lassen können. Das vorgeschlagene Konzept lässt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in vielen Fällen Gestaltungsspielraum.

Ausschussempfehlungen 436/1/01:

Die neun beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat, eine Stellungnahme abzugeben, die in weiten Teilen mit den Entschließungsbegehren aus TOP 35 a identisch ist.

Zusätzlich sprechen sich der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Rechtsausschuss dagegen aus, für Asylbewerber umfangreiche Rehabilitierungsmaßnahmen, psychologische Betreuungen oder qualifizierte psychosoziale Beratungen über den akuten Bedarf hinaus vorzusehen. Entsprechend dem deutschen Prozesskostenhilferecht sind die Ausschüsse der Auffassung, dass ein Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand auch von den Erfolgsaussichten der Klage abhängen soll. Der Ausschuss für Frauen und Jugend fordert über die in dem Richtlinienvorschlag bestehende Regelung hinsichtlich des Schutzes vor sexuellen Übergriffen in den Unterkünften hinaus, dass alleinstehende Asylbewerberinnen und ihre Kinder auf Wunsch so untergebracht werden, dass sie keinen Kontakt zu männlichen Asylbewerbern haben müssen. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union sowie der Ausschuss für Frauen und Jugend schlagen schließlich vor, den Richtlinienvorschlag sprachlich so zu überarbeiten, dass anstelle der maskulinen Form geschlechtsneutrale Formulierungen oder Paarformeln verwendet werden.

TOP 35 c
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten
- Drucksache 437/01 -

Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, festzulegen. Außerdem soll eine ausgewogene Verteilung der damit verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gefördert werden.

Ob ein Massenzustrom vorliegt, stellt nach dem Richtlinienvorschlag der Rat durch Beschluss fest. Der vorübergehende Schutz soll grundsätzlich ein Jahr betragen. Er kann sich in Einzelfällen um jeweils sechs Monate bis zu insgesamt maximal einem Jahr verlängern. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die Vertriebenen für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel und entsprechende Dokumente verfügen. Die Vertriebenen sollen für die Dauer des Schutzes einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Nach dem Richtlinienvorschlag müssen die Mitgliedstaaten die betroffenen Personen außerdem angemessen unterbringen, sie medizinisch versorgen und ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewähren. Vorgesehen ist darüber hinaus, dass die Vertriebenen das Recht haben, jederzeit einen Asylantrag zu stellen.

Ferner enthält der Richtlinienvorschlag Regelungen zur Familienzusammenführung und für die Rückführung von Personen, deren vorübergehender Schutz abgelaufen ist.

Ausschussempfehlungen 437/1/01:

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage eine Stellungnahme abzugeben.

Alle genannten Ausschüsse lehnen den Richtlinienvorschlag in der vorliegenden Form insofern ab, als dieser eine Regelung des Zugangs von Vertriebenen zum Arbeitsmarkt enthält. Eine Gemeinschaftskompetenz hierfür besteht nach Auffassung des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union, des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik und des Ausschusses für Familie und Senioren nicht. Nach Ansicht des EU- und des Innenausschusses sind für Fragen des Zugangs zum Arbeitsmarkt nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig. Alle vier Ausschüsse weisen darauf hin, dass bei den Verhandlungen zum Vertrag von Amsterdam zwischen Bund und Ländern Einigkeit bestand, den Zugang zum Arbeitsmarkt dem nationalen Regelungskreis vorzubehalten. Die Bundesregierung sollte darüber hinaus gebeten werden, auch bei anderen Richtlinienvorschlägen eine Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt abzulehnen.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat dagegen, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

TOP 36
Entschließung des Bundesrates für bessere steuerpolitische Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau: "Wohnungsbau-Offensive"
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 532/01 -

Der Entschließungsantrag des Freistaates Bayern zielt auf verbesserte steuerpolitische Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau ab. Im Rahmen einer "Wohnungsbau-Offensive" sollen verschiedene Defizite der steuerlichen Rahmenbedingungen abgebaut werden. Hierbei geht es um die Beschränkung der Verlustverrechnung, die Verkürzung der Spekulationsfrist bei der Veräußerung privater Grundstücke, die Beseitigung der Verteilungsmöglichkeit bei größerem Erhaltungsaufwand, die Senkung der Einkunftsgrenzen bei der Eigenheimförderung, die Streichung des Vorkostenabzugs bei Wohneigentum im Bestand, den Objektverbrauch bei der Eigenheimzulage, die Diskussion über höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien sowie die nach Ansicht Bayerns unzeitgemäße Grundsteuer. Die Bundesregierung wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, die Investitionsbedingungen für den Wohnungsbaubereich durch eine leistungsgerechtere Besteuerung und durch transparentere Regelungen zu verbessern, die so genannte Spekulationsfrist für die Steuerpflicht von privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften wieder auf zwei Jahre zu verkürzen und die rückwirkende Verlängerung zu beseitigen. Darüber hinaus geht es um die Verbesserung steuerlicher Rahmenbedingungen für Investoren bei Altbausanierungen, die Erhöhung der Einkunftsgrenzen und des kinderbedingten Erhöhungsbetrages bei der Eigenheimzulage, die Anhebung der Kinderzulage bei der Eigenheimförderung sowie die Erhaltung der Zulagenförderung für Ehegatten in Härtefällen. Schließlich soll auf höhere Belastungen von Immobilien mit Erbschaft- und Schenkungsteuer verzichtet und eine zeitgemäße Reform der Grundsteuer unterstützt werden.

Ausschussempfehlungen liegen nicht vor. Bayern hat beantragt, die Entschließung auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen und sie sodann den Ausschüssen zur weiteren Beratung zuzuweisen.

TOP 37
Entschließung des Bundesrates zum zweiten Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht "Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung" vom Januar 2001
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 527/01 -

Mit dem Entschließungsantrag möchte das antragstellende Land erreichen, dass die Bundesregierung im Rahmen der bis Anfang Oktober 2001 terminierten Anhörungsfrist darauf hinwirkt, dass es im Zuge der Überarbeitung der Internationalen Eigenkapitalregeln zu keiner Benachteiligung mittelständischer Unternehmen und zu keinen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Kreditinstituten kommt. Die Bundesregierung soll ersucht werden, dafür zu sorgen, dass eine Reihe von Forderungen umgesetzt werden. Zum einen dürfe es keinen Rückschritt in der bewährten mitteleuropäischen Kreditkultur geben. Dies gelte insbesondere für die Behandlung bzw. Eigenmittelhinterlegung der Kredite des Mittelstands, die Anerkennung der breiten Palette von Kreditprodukten (zum Beispiel Hypothekarkredite) und Kreditsicherheiten sowie die Akzeptanz der Langfristigkeit des Kreditgeschäfts. Die Eigenkapitalvorhaltung dürfe entsprechend der Zusage des Basler Ausschusses im Rahmen des Standardansatzes im Durchschnitt nicht ansteigen. Um Kreditinstituten Anreize zur Einführung bankinterner Ratingverfahren zu geben, müsse bei Anwendung dieser Verfahren die Eigenkapitalvorhaltung gegenüber dem Standardsatz reduziert werden. Darüber hinaus spricht sich Baden-Württemberg in dem Entschließungsantrag dafür aus, den Kreditausfall einheitlich und eindeutig zu definieren. Erwartete Verluste sollten nicht mit Eigenkapital hinterlegt werden müssen. Der exponentielle Anstieg in der Risikogewichtung für Kredite müsse abgeflacht werden, da ansonsten schlechtere Bonitäten überproportional belastet würden. Ferner dürfe es zu keinem Zuschlagsfaktor für langfristige Kredite im fortgeschrittenen internen Ratingansatz kommen. Ansonsten käme es zu einer Benachteiligung der in Deutschland üblichen langfristigen Kredite. In Deutschland bestehe zwischen Kunde und Hausbank eine auf Langfristigkeit angelegte Beziehung, die sich stabilitätsfördernd auswirke. In dem Entschließungsantrag wird darüber hinaus gefordert, sämtliche banküblichen Sicherungsinstrumente für Mittelstandskredite müssten berücksichtigt werden. Der gewerbliche Hypothekarkredit und der Mietwohnungsbaukredit dürften auch nicht in Teilen in die für besonders risikoreiche Projekte geplante Kreditkategorie "Projektfinanzierung" mit höherer Eigenkapitalanforderung eingestuft werden. Es müsse Sorge dafür getragen werden, dass die Kreditvergabe an Existenzgründer, die für die Dynamik einer Volkswirtschaft unerlässlich seien, nicht eingeschränkt oder verteuert werde. Die Weiterentwicklung des bankinternen Ratingsystems in Richtung bankindividueller Risikomodelle für Kreditrisiken müsse bereits jetzt über eine Öffnungsklausel in der neuen Eigenkapitalvereinbarung abge-sichert werden. Schließlich spricht sich das antragstellende Land dafür aus, die Verbände im Genossenschafts- und Sparkassensektor sollten die Einführung der Einzelratings in den Instituten unterstützen. Die Zertifizierung der Verbundratingsysteme wäre vom Bundesaufsichtsamt vorzunehmen. Mit einer derartigen Arbeitsteilung könnte die neue Eigenkapitalvereinbarung effizient umgesetzt werden. Sollte kein geeignetes Messverfahren zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für operationale Risiken gefunden werden, müsse auf eine Eigenkapitalunterlegung vorerst verzichtet werden. Angesichts der Tatsache, dass die neue Eigenkapitalvereinbarung vor allem für internationale Banken gelten solle und auf Grund bekannter nationaler Partikularinteressen - zum Beispiel in den USA und in einer Vielzahl von Ländern der Emerging-Markets - nicht generell und weltweit von allen Kreditinstituten angewandt werden, müsse die Umsetzung in Deutschland so pragmatisch wie möglich erfolgen. Es dürfe zu keiner Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des Standorts Deutschland kommen.

Baden-Württemberg hat gebeten, die Vorlage ohne vorherige Ausschussberatungen in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 13. Juli 2001 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

TOP 38
Entschließung des Bundesrates zur Qualitätsverbesserung der Mammographie
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, und Bayern, Hessen, Schleswig-Holstein -
- Drucksache 374/01 -

Mit dem Entschließungsantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein soll die Bundesregierung aufgefordert werden, ein Konzept vorzulegen, durch das wirksame Qualitätsverbesserungen bei der Brustkrebsfrüherkennung, insbesondere bei der Mammographie erzielt werden können.

Zur Begründung führen die Länder aus, dass man sich in der Fachwelt grundsätzlich über die Notwendigkeit von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Brustkrebsfrüherkennung einig sei. Vor diesem Hintergrund begrüßen sie die Vorbereitungen zur bundesweiten Umsetzung der bereits im September 1996 vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Aufnahme des Mammographie-Screenings als Bestandteil des Krebsfrüherkennungsprogramms. Da aber nicht absehbar sei, wann und in welcher Form Erfahrungen aus den begleitenden Modellprojekten zu einer weiteren Verbesserung der Qualität führten, dürfe nicht länger gewartet werden.

Das von der Bundesregierung vorzulegende Konzept soll die einzelnen Bausteine des Qualitätssicherungsprozesses strukturieren und darüber hinaus verbindliche Richtlinien enthalten, die eine umfassende Qualitätssicherung der Mammographie gewährleisten.

Ausschussempfehlungen 374/1/01:

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat eine Neufassung des Entschließungstextes. Da für die Erarbeitung wirksamer Qualitätsmaßnahmen der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zuständig ist, soll die Bundesregierung aufgefordert werden, an den Bundesausschuss mit der Bitte heranzutreten, das entsprechende Konzept vorzulegen.

TOP 39
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
- Drucksache 399/01 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf ab, steuerrechtliche Vorschriften zu bereinigen, das Steuerrecht an höchstrichterliche Rechtsprechung sowie das Recht der Europäischen Union anzupassen, insgesamt eine Vereinfachung herbeizuführen und Vorschriften auf den EURO umzustellen.

Ausschussempfehlungen 339/1/01:

Insbesondere der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu verschiedenen Regelungen Stellung zu nehmen. Dabei geht es insbesondere um die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, um den Ansatz der ortsüblichen Miete bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, um den Abzug virtueller steuerlicher Verluste im Zuge der Systemumstellung auf das Halbeinkünfteverfahren, um die rationelle Abwicklung der bei den Finanzämtern und Familienkassen zu den Vorschriften des Familienleistungsausgleich anhängigen "Masseneinsprüchen" und "Massenanträgen", um die Beseitigung des Missbrauchs des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken, um umfangreiche Änderungen im Rahmen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie Anpassungen im Rahmen des Umsatzsteuerrechts.

TOP 40
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
- Drucksache 400/01 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf ab, die Struktur der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie den derzeitigen und künftigen Erfordernissen im europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und auf nationaler Ebene besser gerecht wird. Die Deutsche Bundesbank soll eine einheitliche Leitungs- und Entscheidungsstruktur mit einem Vorstand, der aus Präsident, Vizepräsident und vier weiteren Mitgliedern besteht, erhalten. Der Vorstand soll die Aufgaben übernehmen, die bislang vom Zentralbankrat, dem Direktorium und den Vorständen der Landeszentralbanken wahrgenommen wurden. Die eigenständigen Entscheidungsbefugnisse der Vorstände der Landeszentralbanken, die so genannten Vorbehaltszuständigkeiten, sollen wegfallen. Die neun Landeszentralbanken sollen zwar erhalten bleiben, jedoch nunmehr unter der Bezeichnung "Hauptverwaltung" firmieren. Die Bezeichnung "Landeszentralbank" soll lediglich als Namenszusatz erhalten bleiben. Ihre Aufgaben werden durch Beschluss des Vorstands festgelegt. An der Spitze der Hauptverwaltungen sollen künftig Landeszentralbankpräsidenten stehen. Die Vorstände der Landeszentralbanken als Organ sollen entfallen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Landeszentralbankpräsidenten nicht im Bundesbankvorstand vertreten sind und ausnahmslos dessen Weisungen unterliegen.

Ausschussempfehlungen 400/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat den Gesetzentwurf abzulehnen, da dieser die Bedeutung der Landeszentralbanken bei der Schaffung von Vertrauen in die gemeinsame europäische Währung verkenne und der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland sowie der dezentralen Struktur der deutschen Kreditwirtschaft und der mittelständisch geprägten Unternehmenslandschaft nicht ausreichend Rechnung trage. Zwar sei die Beibehaltung der neun Landeszentralbanken zu begrüßen, dennoch werde die von der Bundesregierung geplante institutionelle Ausgestaltung der Landeszentralbanken nicht akzeptiert. Insbesondere lehnt der Finanzausschuss die Herabstufung der Landeszentralbankpräsidenten zu weisungsabhängigen "Regionaldirektoren" ab. Eine gleichberechtigte und mitverantwortliche Beteiligung der Landeszentralbankpräsidenten im Bundesbankvorstand werde für zwingend notwendig gehalten. Die maßgebliche Mitwirkung der Landeszentralbanken an der Bankenaufsicht müsse erhalten bleiben und um die Befugnisse zu Aufsichtsmaßnahmen und die Entscheidungskompetenz für regionale Kreditinstitute ausgeweitet werden.

TOP 42
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)
- Drucksache 402/01 -

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Besoldung an den Hochschulen umfassend modernisiert werden. Der Regierungsentwurf knüpft dabei in weiten Teilen an die Empfehlungen der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" an. Der Gesetzentwurf enthält zwei Regelungsbereiche: Die besoldungssystematische Gleichstellung von Universitäten und Fachhochschulen sowie die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur.

Im Bereich des ersten Themenkomplexes sollen die Fachhochschulen gleiche Wettbewerbsbedingungen wie die Universitäten erhalten. Die neue Bundesbesoldungsordnung W (Wissenschaft) soll zukünftig die neuen Professorenämter W2 und W3 sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen ausweisen. Die Entscheidung darüber, welche Professorenstellen jeweils tatsächlich eingerichtet werden, soll im Verantwortungsbereich des Landesgesetzgebers liegen.

Im zweiten Regelungskomplex des Gesetzentwurfs werden die altersabhängigen Besoldungsstufen zu Gunsten eines neuen Besoldungssystems aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen abgeschafft. Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sollen künftig nach der neuen Bundesbesoldungsordnung W bezahlt werden (W1, W2 oder W3). In den Besoldungsgruppen W2 und W3 können zusätzlich leistungsabhängige variable Besoldungsbestandteile gezahlt werden. Diese Leistungsbezüge werden vergeben anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Außerdem soll die derzeitige Begrenzung der Besoldung eines C4-Professors einschließlich der Berufungs- und Sonderzuschüsse auf die Höhe der Besoldungsgruppe B10 gestrichen werden. Dafür soll es möglich sein, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten. Der Gesetzentwurf sieht vor, Bund und Ländern insbesondere bei den Leistungszulagen Handlungsspielräume hinsichtlich der Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und der Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen einzuräumen. Professoren, die noch nach den alten rechtlichen Regelungen eingestellt wurden, steigen weiterhin in den altersabhängigen Besoldungsstufen auf, erhalten jedoch keine neuen Berufungs- oder Bleibezuschüsse mehr. Sie können jederzeit in das neue System wechseln (Optionsmodell).

Ausschussempfehlungen 402/1/01:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Finanz- und der Kulturausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf eine umfangreiche Stellungnahme abzugeben.

Nach Auffassung des Finanzausschusses sollte der Bundesrat zum Ausdruck bringen, dass er von einer kostenneutralen Neuregelung der Professorenbesoldung ausgeht. Alle Ausschüsse sprechen sich dafür aus, dass die Länder wie bisher die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien der Hochschulen, die nicht Professoren sind, landesgesetzlich den Bundesbesoldungsordnungen A und B zuweisen können. Ihre Gleichstellung mit den Wissenschaftlern nach Besoldungsgruppe W sei nicht systemgerecht. Der Finanzausschuss rät dazu, nur Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen unbefristet zu gewähren. Alle übrigen, befristeten Leistungsbezüge sollten maximal sieben Jahre mit erneuter Vergabemöglichkeit festgelegt werden. Der Innen- und der Finanzausschuss fordern die Beibehaltung der bisherigen Besoldungsobergrenze bei dem Betrag der Besoldungsgruppe B10.

Im Bereich der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge sowie zum Vergaberahmen schlagen die Ausschüsse unterschiedliche Konzepte vor.

TOP 43
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)
- Drucksache 403/01 -

Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist es, den wissenschaftlichen Nachwuchs früher als gegenwärtig an die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre heranzuführen. Wichtigste Neuerung ist die Einführung einer befristeten Juniorprofessur mit dem Recht zur selbstständigen Forschung und Lehre. Die Habilitation würde damit entbehrlich. Einstellungsvoraussetzung für Juniorprofessoren ist nach dem Regierungsentwurf neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium und pädagogischer Eignung die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen würde. Juniorprofessoren sollen für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Nach einer im Laufe des dritten Jahres durchzuführenden Zwischenevaluation kann das Beamtenverhältnis um weitere drei Jahre verlängert werden. Bei negativer Evaluation scheiden Juniorprofessoren am Ende des dritten Jahres aus.

Mit der neuen Personalkategorie "Juniorprofessor" werden die bisherigen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure sowie Hochschuldozenten abgeschafft. Die Hochschulen können dafür wissenschaftliche Mitarbeiter befristet im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis beschäftigen.

Neu aufgenommen werden in das Hochschulrahmengesetz Bestimmungen über den Status von Doktoranden. Danach sollen die Hochschulen auf eine bessere Betreuung ihrer Doktoranden hinwirken und verstärkt forschungsorientierte Studien für sie anbieten. Schließlich soll das Hausberufungsverbot begrenzt und damit der Karriereweg an der eigenen Hochschule eröffnet werden.

Ausschussempfehlungen 403/1/01:

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Der Kultur- und der Innenausschuss sind der Auffassung, dass das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, da eine Reihe von Vorschriften das Verwaltungsverfahren der Länder beträfe.

Der Finanz- und der Innenausschuss wollen die Vorschrift, nach der die Juniorprofessur die Regeleinstellungsvoraussetzung für Professoren an Universitäten werden soll, ausdrücklich als "Soll-Vorschrift" formulieren. Auch wenn sich die Bedeutung der Habilitation mit der Einführung der Juniorprofessur reduzieren werde, sei es aus wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, alternativqualifizierte Bewerber für ein Professorenamt (zum Beispiel im Rahmen eines Habilitationsverfahrens) gegenüber Juniorprofessoren zu diskriminieren. Außerdem bedeute die Festlegung der Juniorprofessur als Einstellungsvoraussetzung für Professoren eine erhebliche finanzielle Belastung für die Länder. Vor diesem Hintergrund halten die Ausschüsse die Juniorprofessur als Einstellungsvoraussetzung nur als "Soll-Vorschrift" für vertretbar.

Der Finanzausschuss regt darüber hinaus an klarzustellen, dass Juniorprofessuren an Fachhochschulen nicht eingerichtet werden.

Der Kultur- und der Innenausschuss treten für eine Ergänzung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ein. Ihrer Meinung nach müsse deutlich gemacht werden, dass Beschäftigungsverhältnisse als wissenschaftlicher Mitarbeiter, als wissenschaftliche, künstlerische oder studentische Hilfskraft auch als befristete Beschäftigungsverhältnisse in einem Sachgrundzusammenhang stehen. Es sei nicht gerechtfertigt, Arbeitnehmern eine spätere sachgrundfreie Beschäftigung unter Hinweis darauf zu verweigern, dass sie bereits früher bei demselben Arbeitgeber in einem der vorgenannten Beschäftigungsverhältnisse gestanden hätten.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend kritisiert die Neufassung einer bestehenden Vorschrift im Hochschulrahmengesetz, wonach Wissenschaftler eine elternzeitbedingte Verlängerung ihres befristeten Vertrages nur erreichen können, wenn sie nicht gearbeitet haben. Da dies gegen die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Tätigkeit und Familienaufgaben gerichtet wäre, soll die Verlängerung der befristeten Verträge auch möglich sein, wenn der Elternteil einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachgegangen ist.

Schließlich schlägt der Ausschuss vor, neben den Doktoranden auch die Forschungsstipendiaten zusätzlich in den Kreis der Mitglieder der Hochschule aufzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

TOP 44
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
- Drucksache 338/01 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat zum einen das Ziel, drei Richtlinien der EU umzusetzen. Darüber hinaus soll eine grundlegende Reform des allgemeinen und besonderen Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches vor allem in vier wesentlichen Bereichen vorgenommen werden. Der Gesetzentwurf sieht eine Vereinfachung des Verjährungsrechts, die Überarbeitung des Rechts der Leistungsstörungen, die Novellierung der Regeln über den Kauf- und Werkvertrag sowie die Integration der Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Die regelmäßige Verjährungsfrist soll zukünftig 3 Jahre betragen (zurzeit zwischen 6 Wochen und 30 Jahren). Ausnahmen von der Regelverjährung sind bei den Gewährleistungsansprüchen in Kauf-, Werkvertrags- und Reiserecht (2 Jahre), bei Werkverträgen über ein Bauwerk (5 Jahre) sowie bei Schadensersatzansprüchen (spätestens nach 10 Jahren ab Fälligkeit und 30 Jahre nach Entstehen des Anspruchs) vorgesehen. Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird der Begriff der Unmöglichkeit durch den Begriff der Pflichtverletzung abgelöst. Zukünftig soll auch bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit ein Vertrag wirksam sein. Die von der Rechtsprechung entwickelten Institute des Verschuldens bei Vertragsschluss und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage werden normiert. Im Kaufrecht soll künftig neben der Übergabe der Sache und der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit des Kaufgegenstandes zu den Erfüllungspflichten des Verkäufers gehören. Sach- und Rechtsmangel werden bezüglich der Rechtsfolgen gleichgestellt. Ein besonderes Gewährleistungsrecht des Kaufes soll es nicht mehr geben. Die Lieferung einer mangelhaften Sache soll als Nichterfüllung der Verkäuferpflichten verstanden und grundsätzlich über die Regeln der Leistungsstörung im allgemeinen Schuldrecht gelöst werden. So wird zum Beispiel das heute spezielle Wandelungs-recht des Käufers durch das allgemeine Rücktrittsrecht ersetzt. Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und Rechtsmängel gleichgestellt. Neben anderen Einzelregelungen wird insbesondere klargestellt, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften, das Fernabsatzgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Teilzeitwohnrechtegesetz werden in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen.

Ausschussempfehlungen 338/1/01:

Neben dem Wirtschaftsausschuss unterbreitet insbesondere der federführende Rechtsausschuss dem Bundesrat knapp 150 Änderungsvorschläge und Prüfbitten zu sämtlichen Modernisierungskomplexen. Der Wirtschaftsausschuss setzt sich kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinander. Die Verabschiedungsreife wird angezweifelt und die kurze Beratungszeit gerügt. Moniert wird auch die zu erwartende kurze Zeit zwischen Verkündung und In-Kraft-Treten des späteren Gesetzes, die wenig Vorbereitungsmöglichkeiten lasse. Bevorzugt wird die so genannte "kleine Lösung", das heißt, die bloße Umsetzung der drei EG-Richtlinien. Zumindest aber solle das In-Kraft-Treten zeitlich gestreckt werden, gestaffelt nach Entwurfsteilen, die der Umsetzung dieser EG-Richtlinien dienen (1. Januar 2002) und den übrigen Teilen (zwei Jahre später). Demgegenüber hält der Rechtsausschuss eine umfassende Modernisierung des Schuldrechts für erforderlich. Bei einer isolierten Umsetzung der genannten Richtlinien seien größere Belastungen für die Teilnehmer am Rechtsverkehr zu befürchten. Es wird allerdings angeregt, der Rechtspraxis eine frühzeitige Vorbereitung auf die Umstellungen zu ermöglichen. Der Wirtschaftsausschuss möchte schließlich die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Zahlungsmoral möglichst zeitnah umgesetzt wissen.

TOP 47
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG)
- Drucksache 411/01 -

Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes soll das Naturschutzrecht modernisiert werden. Im Vordergrund stehen der Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung von Natur und Landschaft auch in Verantwortung für die künftigen Generationen. Damit wird das Ziel eines künftigen Bundesnaturschutzgesetzes an die im Grundgesetz verankerte Staatszielbestimmung Umweltschutz angelehnt. Durch das Bundesnaturschutzgesetz sollen nicht nur die Tier- und Pflanzenwelt geschützt, sondern auch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert, die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft erhalten werden. Konkret wird hierfür das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft neu definiert. Der Gesetzentwurf enthält Anforderungen an die "gute fachliche Praxis" in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft aus Naturschutzsicht. Die Länder wären nach der Vorlage verpflichtet, ein Netz verbundener Biotope zu schaffen, das mindestens zehn Prozent der Landesfläche umfassen soll. Außerdem wird der Schutzgebietsteil unter anderem im Hinblick auf das Entwicklungsprinzip und die Nationalparkregelung modernisiert. Die Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine bei naturschutzrelevanten Entscheidungen soll weiterentwickelt werden. Erstmalig würde im Bundesrecht die Vereinsklage eingeführt. Sofern sie im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt waren, sollen Vereine gegen Planfeststellungen sowie Befreiungen von Ge- bzw. Verboten in Schutzgebieten klagen können. Die Vorschriften zur Eingriffsregelung wurden grundsätzlich überarbeitet. Es bleibt bei dem Vorrang der Ausgleichs- vor der Ersatzmaßnahme, künftig sollen aber Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einheitlich vor der Abwägungsentscheidung, ob ein nicht kompensierbarer Eingriff wegen Vorrangs der Belange des Naturschutzes unzulässig ist, geprüft werden.

Ausschussempfehlungen 411/1/01:

Die acht an der Beratung der Vorlage beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat in 134 Einzelziffern, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abzugeben. Die häufig gegensätzlichen Ansichten der Ausschüsse kommen in zahlreichen Widersprüchen zu den einzelnen Empfehlungen zum Ausdruck.

Der Agrar-, der Rechts-, der Verkehrs- und der Wirtschaftsausschuss sind der Ansicht, dass das künftige Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, da Vorschriften über das Verwaltungsverfahren in den Ländern enthalten seien. Dem widerspricht der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die für die Länder verbindlichen Verfahrensvorschriften wiederholten lediglich die bisherige Rechtslage und bedeuteten deshalb keinen Eingriff in die Verwaltungshoheit der Länder, der eine Zustimmungsbedürftigkeit begründen würde.

Weitere Empfehlungen betreffen schwerpunktmäßig die geplante Schaffung eines Biotopverbundsystems, die Festlegung von Grundsätzen der "guten fachlichen Praxis" für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die Eingriffsregelung, die Erweiterung der gesetzlich geschützten Biotope sowie die Mitwirkung der nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine bei Plangenehmigungen und ihr Beteiligungsrecht an Bauleit- und Raumordnungsplänen sowie die Vereinsklage.

TOP 60
Verordnung über die Tötung von Rindern zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie - BSE-Vorsorgeverordnung -
- Drucksache 316/01 -

Mit der dem Bundesrat bereits im April zugeleiteten Verordnung soll eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen werden, wie mit Rindern aus Beständen zu verfahren ist, in denen BSE amtlich festgestellt wurde. Sie sieht Ausnahmen vom bislang geltenden allgemeinen Tötungsverbot vor, damit weniger Tiere gekeult werden müssen, ohne beim vorbeugenden Gesundheitsschutz Abstriche zu machen. Da nicht abzusehen sei, wann die entsprechenden EG-rechtlichen Regelungen in Kraft treten, sollte im Vorfeld eine einheitliche- zum Teil vom zukünftigen EG-Recht abweichende - Rechtsgrundlage für den Fall einer BSE -Feststellung geschaffen werden.

Ausschussempfehlungen 316/1/01:

Der federführende Agrar- und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung in einer Neufassung zuzustimmen, die die seit 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften der EU berücksichtigt. Nach der neuen Fassung soll es der zuständigen Behörde obliegen, im Hinblick auf die Tötung entweder der Rinder des Bestandes oder der Rinder, die während ihrer ersten 12 Lebensmonate zu irgendeinem Zeitpunkt zusammen mit dem befallenen Rind aufgezogen worden sind (Fütterungskohorte), Ausnahmen zuzulassen, sofern Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegenstehen. Die Bestimmung über die Fütterungskohorte soll erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, da die Europäische Gemeinschaft zunächst eine entsprechende Ausnahme in einer Verordnung billigen muss.

Der Finanzausschuss spricht sich ebenfalls für eine Neufassung der Verordnung aus. Gegenüber dem Agrar- und dem Gesundheitsausschuss wählt der Finanzausschuss jedoch einen differenzierteren und in rechtsförmlicher Hinsicht abweichenden Weg.

Der Agrarausschuss tritt darüber hinaus für die Annahme von vier Entschließungen ein. Danach soll der Bundesrat feststellen, dass nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Kohortenkeulung nach dem Schweizer Modell den Belangen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung trägt und die Belange des Tierschutzes gleichzeitig besser gewahrt sind als bei der Bestandskeulung. Außerdem soll die Bundesregierung gebeten werden, für den Fall des Auftretens von BSE in einer Besamungsstation Ausnahmen vorzusehen und insgesamt eine weitere Reduktion der zu tötenden Tiere anzustreben, sobald neuere wissenschaftliche Erkenntnisse dies unter Wahrung des Verbraucherschutzes gerechtfertigt erscheinen lassen. Im Interesse eines einheitlichen Vollzugs möge die Bundesregierung schließlich im Zusammenwirken mit den Ländern kurzfristig Ausführungshinweise erlassen.

TOP 71 a
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Drucksache 442/01 -

Die Verordnung des Bundesministeriums des Innern zielt darauf ab, die Gebührensätze für Amtshandlungen der Standesbeamten an die seit der letzten Erhöhung gestiegenen Verwaltungskosten anzupassen. Gleichzeitig sollen die Gebühren für die Zeit ab 1. Januar 2002 auf den EURO umgestellt werden, wobei auf ganze EURO abgerundet wird. Mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 ist in den namensrechtlichen Vorschriften der Verordnung außerdem der neue "Lebenspartnerschaftsname" zu berücksichtigen und eine Mitteilung über den Tod der Lebenspartner an die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, vorzusehen.

Ausschussempfehlungen 442/1/01:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.

TOP 71 b
Fünfzehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) (15. DA-ÄndVwV)
- Drucksache 445/01 -

Mit der Vorlage soll die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz an Rechtsänderungen und Erfahrungen der Praxis angepasst werden. Außerdem werden die Auswirkungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes auf das Personenstandswesen berücksichtigt, nach dem ab dem 1. August 2001 Lebenspartnerschaften begründet und Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt werden können (vgl. TOP 71 a).

Ausschussempfehlungen 445/1/01:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe einer Änderung betreffend die Fortführung des Familienbuchs zuzustimmen.

TOP 72
Zweite Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
- Drucksache 361/01 -

Die Verordnung der Bundesregierung soll die geltende Verpackungsverordnung ändern. Wichtige Neuerung ist, dass nicht mehr nach Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen unterschieden würde, sondern zwischen "ökologisch vorteilhaften" und "ökologisch nicht vorteilhaften" Getränkeverpackungen. In der Änderungsverordnung ist neben den Mehrweg-Getränkeverpackungen und Polyethylen-Schlauchbeuteln auch der Getränkekarton als ökologisch vorteilhaft eingestuft. Die zweite wichtige Änderung ist, dass das Eintreten der Pfandpflicht nicht mehr vom Unterschreiten bestimmter Quoten abhängig sein soll. Auch die Unterscheidung nach Getränkebereichen würde wegfallen.

Bislang entfällt die Pfandverpflichtung für Einwegverpackungen, wenn die Quote der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke mindestens 72 Prozent der jährlichen Abfüllmenge in Deutschland insgesamt beträgt. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, muss ein Zwangspfand für solche Getränkebereiche erhoben werden, für die der im Vergleichsjahr 1991 festgestellte Mehrweganteil - der höher oder niedriger als 72 Prozent liegen kann - unterschritten ist. In ihrer Begründung der Verordnung geht die Bundesregierung davon aus, dass ohne die geplanten Änderungen noch im Jahre 2001 die Bereiche Bier und Mineralwasser mit einem Zwangspfand belegt würden. Nach der neuen Regelung wäre dagegen ein Zwangspfand für alle ökologisch unvorteilhaften Getränkeverpackungen fällig, ohne dass es noch auf das Unterschreiten bestimmter Quoten bzw. besonderer Getränkebereiche ankäme. Das Pfand soll für kleinere Verpackungen 0,25 EURO, für größere ab 1,5 Litern 0,50 EURO betragen.

Die Verordnung war in der letzten Sitzung des Bundesrates am 22. Juni 2001 auf Antrag Nordrhein-Westfalens von der Tagesordnung abgesetzt worden.

Ausschussempfehlungen 361/1/01:

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung ohne Änderungen zuzustimmen. Der Agrarausschuss empfiehlt, der Verordnung nicht zuzustimmen.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt schließlich, der Verordnung nach Maßgabe einer Änderung zuzustimmen. Diese Änderung entspricht im Grundsatz einer Bundesratsinitiative des Landes Rheinland-Pfalz aus dem letzten Jahr (Drs. 105/00 und 105/2/00). Danach soll die derzeit noch geltende Quote zu Gunsten einer tatsächlichen Bewertungsgrundlage abgeschafft werden. Dementsprechend würde die Pfandverpflichtung dann wieder aufleben, wenn die jährlich in Mehrwegverpackungen abgefüllte Getränkemenge 23 Milliarden Liter unterschreitet. Faktisch wäre dadurch das nach dem geltenden Recht bevorstehende Zwangspfand zunächst abgewendet, da die absoluten Abfüllmengen momentan über dieser Grenze liegen. Nach Ansicht des Wirtschaftsausschusses kann auf diese Weise die notwendige Zeit gewonnen werden, um eine umfassende, ökologisch und ökonomisch sinnvolle Neuordnung des Umgangs mit Verpackungen zu erreichen.

Alle drei Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat darüber hinaus die Annahme einer Entschließung. Danach soll die Bundesregierung aufgefordert werden, ökobilanzielle Untersuchungen aller auf dem Markt befindlichen Getränkeverpackungssysteme voranzutreiben. Ziel ist, dass auch weitere Verpackungen - wie zum Beispiel die Einweg-Kunststoffflasche (PET-Flasche) - daraufhin untersucht werden, ob sie ökologisch vorteilhaft sind.

TOP 75
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
- Drucksache 194/01 -

Mit der Verordnung sollen vor allem der Energiebedarf für die Beheizung von Gebäuden und für die Warmwasserbereitung begrenzt werden. Zu diesem Zweck werden die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung in einer Verordnung zusammengefasst. Der neue Verordnungstext wird durch Verweise auf Regeln der Technik entlastet und die energiesparrechtlichen Vorschriften werden an die Weiterentwicklung der technischen Regeln, insbesondere an die neuen europäischen Normen, angepasst.

Im Bereich der Neubauten soll der Energiebedarf neu zu errichtender Gebäude um durchschnittlich 30 Prozent gegenüber dem Niveau des geltenden Rechts gesenkt werden. Geplant ist ferner, das vereinfachte Nachweisverfahren für bestimmte Wohngebäude weiterzuentwickeln. Der Einsatz erneuerbarer Energien zur Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung soll erleichtert werden. Vorgesehen ist außerdem, die Transparenz für Bauherren und Nutzer durch aussagekräftige Energieausweise zu erhöhen.

Beim vorhandenen Gebäudebestand sollen die energetischen Anforderungen im Falle wesentlicher Änderungen an Bauteilen verschärft werden. Die Verordnung schreibt außerdem vor, besonders alte Heizkessel, die deutlich unter den heutigen Effizienzstandards liegen, bis Ende 2005 bzw. 2008 außer Betrieb zu nehmen. Daneben sollen oberste Geschossdecken und ungedämmte Rohrleitungen für die Wärmeverteilung und Warmwasser bis Ende 2005 mit entsprechenden Dämmvorrichtungen versehen werden müssen.

Ausschussempfehlungen 194/1/01:

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen.

Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung fordert eine um ein Jahr verlängerte Nachrüstmöglichkeit bestehender Anlagen und Gebäude bis zum 31. Dezember 2006 sowie eine Harmonisierung dieser Bestimmungen mit der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung. Des weiteren soll bei der Forderung der Nachrüstung oberster Geschossdecken die Bezugnahme auf ungedämmte Geschossdecken als Ausgangsbasis entfallen. Außerdem tritt der Ausschuss für Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Vorschriften über den Energiebedarfsausweis ein. Der Wirtschaftsausschuss spricht sich unter anderem für besondere Übergangsregelungen für monolithische Außenwandkonstruktionen (Ziegel) beim Einsatz von Niedertemperatur-Kesseltypen aus.

Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und der Wirtschaftsausschuss fordern voneinander abweichende Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des auf das beheizte Gebäudevolumen bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs sowie längere Übergangsfristen hinsichtlich der Verschärfung der nach der Verordnung eintretenden energiesparrechtlichen Anforderungen.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt schließlich noch die Annahme einer Entschließung. Danach soll die Bundesregierung gebeten werden, bis zum 31. Dezember 2006 die Auswirkungen der Verordnung insbesondere im Hinblick auf die angestrebten Energieeinsparungen und den Klimaschutz zu überprüfen, und dem Bundesrat hierzu einen Bericht vorzulegen.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat demgegenüber, der Verordnung unverändert zuzustimmen.

TOP 85
Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen

TOPThema
2 aÄnderung des Grundgesetzes (Artikel 108)
2 bOption zur Abschaffung der Oberfinanzdirektionen
3Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
6Absenkung der Agrardieselsteuer
7Kindergelderhöhung
8Maßstäbegesetz
10Transparenzrichtlinien-Gesetz
13Pflege-Qualitätssicherungsgesetz
15Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte
17Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
21 aAufhebung der Zugabeverordnung
21 bAufhebung des Rabattgesetzes
25Verlängerung des Postmonopols
26Reform des Weinbaurechts
32Rücknahme der weiteren Erhöhungsstufen bei der ökologischen Steuerreform
33 aÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung
33 bBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
34Nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung
35 aEntschließung zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
35 bFestlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
35 cMindestnormen für vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustromes
36Entschließung zur "Wohnungsbau-Offensive"
37Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht
38Qualitätsverbesserung der Mammografie
39Steueränderungsgesetz 2001
40Änderungen bei der Deutschen Bundesbank
42Reform der Professorenbesoldung
43Änderung des Hochschulrahmengesetzes
44Modernisierung des Schuldrechts
47Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
60BSE-Vorsorgeverordnung
71 aAusführung des Personenstandsgesetzes
71 bDienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden
72Verpackungsverordnung
75Energieeinsparverordnung
85Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
86Zensusvorbereitungsgesetz
87 aAnwendung der DNA-Identitätsfeststellung
87 bEinsatz der DNA-Analyse für Zwecke der Identitätsfeststellung
88Entschließung zu den Verfahrensaspekten der "Erklärung zur Zukunft der EU"
89Entschließung zur rechtlichen Absicherung der Drittmittelförderung

TOP 2 a
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)
- Drucksache 486/01 -

Mit einer Verfassungsänderung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Bundes- und Landesfinanzbehörden zukünftig nur noch zweistufig statt bisher dreistufig aufzubauen. Nachdem der Bund bereits im Jahre 1998 die Aufgaben der Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen (Mittelbehörden) konzentriert und sich aus zahlreichen Oberfinanzdirektionen (OFD) zurückgezogen hat, haben die Länder ebenfalls Interesse bekundet, Synergieeffekte zu nutzen und die Verwaltungspraxis zu vereinfachen. Mit der Option eines zweistufigen Behördenaufbaus unter Fortfall der Mittelbehörde soll diesem Interesse Rechnung getragen werden.

Ausschussempfehlungen 525/1/01:

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Der Finanzausschuss empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Grundgesetzänderung die Bestellung des / der Oberfinanzpräsidenten / in "im Einvernehmen mit der Bundesregierung" vorschreibt. Dagegen wendet sich der Finanzausschuss mit der Begründung, dies sei systemwidrig, da es sich bei Oberfinanzdirektionen ohne Bundesabteilungen um reine Landesbehörden handele und daher eine solch weitgehende Beteiligung des Bundes bei der Bestellung des Leiters systemwidrig sei.

TOP 2 b
Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
- Drucksache 487/01 -

Das unter TOP 2 b zu behandelnde Gesetz basiert auf der unter TOP 2 a zu behandelnden Grundgesetzänderung, die die rechtliche Voraussetzung für die Flexibilisierung des Behördenaufbaus schaffen soll. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Anpassung an den Stand der Automation im Bereich der Steuerverwaltung sowie die Bereinigung des Finanzverwaltungsgesetzes vor. Die Novellierung berücksichtigt ferner statusrechtliche Folgeregelungen für die Oberfinanzpräsidentinnen und Oberfinanzpräsidenten, aus deren Bezirken sich der Bund oder das Land oder beide zurückgezogen haben.

Ausschussempfehlungen 487/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses aus zwei Gründen: Zum einen wegen des mit dem Bund herzustellenden Einvernehmens auch in solchen Fällen, in denen die Oberfinanzdirektion nur Landeszuständigkeiten wahrnimmt (vgl. TOP 2 a), zum anderen mit dem Begehren, dass künftig die Zusammenfassung eines Finanzrechenzentrums als Finanzbehörde mit anderen Landesbetrieben möglich sein sollte.

TOP 3
Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)
- Drucksache 452/01 -

Das Gesetz zielt auf eine Modernisierung des aus dem Jahre 1972 stammenden Betriebsverfassungsgesetzes. Im Wesentlichen geht es um Änderungen hinsichtlich der Beteiligungsrechte des Betriebsrates, organisatorische Veränderungen beim Wahlverfahren, bei der Zahl der Betriebsräte und bei den Mitgliederzahlen von Betriebsräten sowie eine Stärkung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Der Aufgabenkatalog des Betriebsrates wird um die Mitwirkung in gesellschaftspolitisch relevanten Angelegenheiten (Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Beschäftigungsförderung im Betrieb, betrieblicher Umweltschutz) erweitert. Bei der Durchführung von Gruppenarbeit und Maßnahmen der betrieblichen Bildung erhält der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht. Er kann die Zustimmung verweigern, wenn bei unbefristeter Einstellung gleich geeignete befristet Beschäftigte unberücksichtigt bleiben. Die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsratswahl (Gruppenprinzip) entfällt. Die Wahl eines Betriebsrates in Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten wird mit zwei Betriebsversammlungen im Abstand einer Woche und ohne Festschreibung einer Mindestbeteiligung ermöglicht (vereinfachtes Wahlverfahren). Die Mitgliederzahlen der Betriebsräte werden erhöht. Die Freistellung von Betriebsräten wird bereits in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten (bisher 300) ermöglicht. Bereits in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können künftig Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbaren, dass die Betriebsratswahl nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens durchgeführt wird. Da im Betrieb unterrepräsentierte Geschlecht muss im Betriebsrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Bei der Ausschussbesetzung und Freistellung von Betriebsratsmitgliedern kehrt das Gesetz zum Prinzip der Verhältniswahl zurück.

Ausschussempfehlungen 452/1/01:

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Der Wirtschaftsausschuss ist der Auffassung, es bestehe kein grundlegender Novellierungsbedarf. Das Gesetz verändere darüber hinaus die Balance einseitig und ohne Notwendigkeit zu Lasten der Betriebe. Auch die besondere Situation in den neuen Ländern werde nicht berücksichtigt. Für die Überarbeitung schlägt der Wirtschaftsausschuss einen Katalog von zu streichenden Regelungen vor. Die Novelle soll sich nach Ansicht des Wirtschaftsausschusses auf bestimmte Elemente konzentrieren, wie etwa die Beschleunigung von Mitbestimmungsverfahren. Schließlich betont der Wirtschaftsausschuss die Bedeutung der Mitarbeiterbeteiligung. Hilfsweise empfiehlt er die Annahme einer Entschließung, nach der innerhalb von zwei Jahren ein Erfahrungsbericht hinsichtlich Beschäftigungs- und Kostenentwicklung, organisatorischem Aufwand, Dauer der Entscheidungsverfahren und Investitionsverhalten vorgelegt werden solle. Dabei seien besonders die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen.

TOP 6
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
- Drucksache 455/01 -

Das Gesetz sieht vor, den seit 1. Januar 2001 geltenden Steuersatz von 57 Pfennig für in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Dieselkraftstoff um weitere 7 Pfennig auf 50 Pfennig je Liter abzusenken, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - insbesondere gegenüber Wettbewerbern aus dem EU-Raum - zu stärken. Darüber hinaus wird ein Teil der Mineralölsteuer auf Heizstoffe, die im so genannten Gewächshausanbau verwendet werden, auf zwei Jahre befristet vergütet. Die Vergütung soll für Heizöl 8 Pfennig je Liter, für Erdgas 3,60 Mark je MWh und für Flüssiggase 50 Mark je Tonne betragen.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft treten.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, das heißt die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen.

TOP 7
Zweites Gesetz zur Familienförderung
- Drucksache 481/01 -

Das Gesetz dient der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998, mit dem der Gesetzgeber unter anderem verpflichtet wurde, bis spätestens zum 1. Januar 2000 die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie bis spätestens zum 1. Januar 2002 die steuerliche Berücksichtigung des ebenfalls zum Kinderexistenzminimum gehörenden Erziehungsbedarfs neu zu regeln. Nachdem ein Teil dieser Vorgaben bereits durch das Gesetz zur Familienförderung Ende 1999 umgesetzt wurde, wird mit dem nunmehr vom Bundestag beschlossenen Gesetz das Kindergeld für erste und zweite Kinder um je 30 Mark erhöht, der Kinderfreibetrag zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums auf 1.824 EURO je Elternteil erhöht, ein Freibetrag in Höhe von 1.080 EURO je Elternteil eingeführt, der dem Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für alle zu berücksichtigenden Kinder auch über das 16. Lebensjahr hinaus zusammenfasst. Für Kinder unter 14 Jahren und Behinderte wird ein zusätzlicher Abzug für nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EURO eingeführt. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende wird in drei Stufen abgebaut und soll ab 2005 entfallen. Für nach dem 31. Dezember 2001 geborene Kinder ist ein Haushaltsfreibetrag generell nicht mehr vorgesehen. Der Abzug der Aufwendungen für Haushaltshilfen - so genanntes Dienstmädchenprivileg - wird gestrichen.

Ausschussempfehlungen 481/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, die sich aus dem Finanzausgleichsgesetz ergebende Kostenverteilung herzustellen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die finanziellen Belastungen, die sich aus der Anhebung des Kindergeldes ergeben, auf der Grundlage der Verfassung zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 74 zu 26 zu tragen sind. Die nunmehr vorgenommene Neuverteilung der Umsatzsteueranteile zu Gunsten der Länder um 0,6 Prozentpunkte sei unzureichend. Stattdessen wird eine Anhebung des Länderanteils an der Umsatzsteuer um weitere 0,15 auf insgesamt 0,75 Prozentpunkte verlangt.

TOP 8
Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG -)
- Drucksache 485/01 -

Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 ist der Gesetzgeber beauftragt worden, bis zum 1. Januar 2003 die in der Finanzverfassung für den Finanzausgleich aufgeführten Maßstäbe in einem Gesetz entsprechend zu konkretisieren und davon ausgehend zum 1. Januar 2005 den Finanzausgleich neu zu regeln. Das Maßstäbegesetz soll langfristig geltende Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe benennen und damit Teil des künftigen Systems von drei Rechtserkenntnisquellen für den Finanzausgleich sein, die hinsichtlich ihres Konkretisierungsgrades aufeinander aufbauen. Es enthält Regelungen zu allen vier Schritten des Steuerverteilungs- und Ausgleichssystems: Vertikale und Horizontale Umsatzsteuerverteilung, Finanzausgleich der Länder untereinander und Bundesergänzungszuweisungen.

Ausschussempfehlungen 485/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen und darüber hinaus eine Entschließung anzunehmen. Darin begrüßt der Bundesrat die Vereinbarung der Regierungschefs der Länder und des Bundeskanzlers vom 23. Juni 2001 über die Neuordnung der Bund / Länder-Finanzbeziehungen. Der Bundesrat betont die maßgeblichen Grundprinzipien der Eigenständigkeit, Solidarität und Kooperation unter den Ländern sowie zwischen Bund und Ländern. Die zu verabschiedenden Regelungen zum Solidarpakt II und zum künftigen Finanzausgleichsgesetz trügen zur Überwindung der Folgen der Teilung und zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland innerhalb einer Generation bei. Diese Regelungen seien daher bis zum Jahr 2020 zu befristen. Es werde Aufgabe der nächsten Generation sein, den bundesstaatlichen Finanzausgleich den dann gewandelten finanzwirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Der Bundesrat spricht sich ausdrücklich für die Fortführung des Solidarpaktes und für eine Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs aus. So soll der Bund den ostdeutschen Ländern einschließlich Berlins zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten für weitere 15 Jahre insgesamt 206 Milliarden Mark zur Verfügung stellen. Damit soll dann ab 2020 ein teilungsbedingter infrastruktureller Nachholbedarf nicht mehr geltend gemacht werden. In einem zweiten "Korb" werden zurzeit über 10 Milliarden Mark jährlich umgeschichtet. Zielgröße für die Laufzeit des Solidarpakts II sei ein Betrag von 100 Milliarden Mark. Die ostdeutschen Länder einschließlich Berlins sollen dem Finanzplanungsrat jährlich "Fortschrittsberichte Aufbau Ost" vorlegen, in denen ihre Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke, die Verwendung der Mittel aus dem Solidarpakt II und die finanzwirtschaftliche Entwicklung der Länder- und Kommunalhaushalte einschließlich der Begrenzung der Nettoneuverschuldung dargelegt sind. Im Hinblick auf den bundesstaatlichen Finanzausgleich soll eine Neuregelung gegenüber dem geltenden Recht eine stärkere Anreizorientierung verwirklichen, die einen höheren Selbstbehalt in den Ländern als bisher gewährleistet. Bund und Länder sollten eine Rückführung der Nettoneuverschuldung anstreben. Im horizontalen Finanzausgleich soll die kommunale Finanzkraft mit einem Anteil von 64 Prozent in den Finanzausgleich unter den Ländern einbezogen werden. Die bisherige Einwohnerwertung für Stadtstaaten in Höhe von 135 Prozent soll beibehalten werden. Für dünn besiedelte Länder wird es eine kommunale Einwohnerwertung geben. Die durchschnittliche Abschöpfung für jedes Geberland soll auf 72,5 Prozent "gedeckelt" werden. Über- und unterdurchschnittliche Steuermehr- und -mindereinnahmen sollen je Einwohner zu 12 Prozent im Länderfinanzausgleich ausgleichsfrei gestellt werden ("Prämienmodell"). Den Küstenländern werden außerhalb des Länderfinanzausgleichs auf gesetzlicher Grundlage Beträge für Hafenlasten in einer Größenordnung von insgesamt 75 Millionen Mark jährlich gewährt. Für Kosten politischer Führung werden Bundesergänzungszuweisungen vorgesehen. Die Annuitäten des Fonds "Deutsche Einheit" sollen über das geltende Recht hinaus abgesenkt werden.

TOP 10
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz - TranspRLG)
- Drucksache 489/01 -

Das Gesetz beinhaltet die Umsetzung einer EU-Richtlinie in innerdeutsches Recht. Dabei geht es im Wesentlichen um eine getrennte Betriebsbuchführung für öffentliche Unternehmen, die einerseits auf öffentlich-rechtlich geschützten Märkten agieren bzw.Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen und hierfür Beihilfen in jedweder Form erhalten und andererseits unter chancengleichen Marktbedingungen mit dritten Unternehmen konkurrieren. Die EU-Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Kosten- und Leistungsrechnung bis zum 1. Januar 2002 eine Trennung der unterschiedlichen Geschäftsbereiche vornehmen, alle Kosten und Erlöse nach objektiv gerechtfertigten einheitlich angewandten Grundsätzen berechnen und die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.

Ausschussempfehlungen 489/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, das heißt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

TOP 13
Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG)
- Drucksache 456/01 -

Durch das Gesetz soll vor allem die Eigenverantwortung der Pflegeselbstverwaltung gestärkt, die Pflegequalität geprüft und weiterentwickelt sowie schließlich auf eine bessere und engere Zusammenarbeit zwischen der Pflegeselbstverwaltung und der staatlichen Heimaufsicht hingewirkt werden.

Zur Stärkung der Eigenverantwortung der Pflegeselbstverwaltung ist unter anderem die Einführung einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) geplant. Hierdurch soll die Mitverantwortung der Leistungsträger (Pflegekassen, Sozialhilfeträger) sichergestellt werden. Diese Verpflichtung zum Abschluss von LQVen soll für alle Träger teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen gelten und als Bindeglied zwischen Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung dienen. Die LQV soll die wesentlichen Merkmale einer Einrichtung, zum Beispiel Struktur des zu betreuenden Personenkreises, Art und Inhalt der gewährten Leistungen, umschreiben und die dafür notwendigen personellen und sächlichen Anforderungen vertraglich absichern. Diese Festlegungen in den LQVen wären für alle Vertragsparteien in den Vergütungsverhandlungen als Bemessungsgrundlage für die Bezahlung unmittelbar verbindlich.

Bei der Sicherung der Pflegequalität geht es um die Weiterentwicklung der bestehenden Qualitätssicherungsvorschriften. Das Verfahren für die Durchführung von Qualitätsprüfungen soll aus der Regelungskompetenz der Selbstverwaltung herausgenommen und im Gesetz selbst festgelegt werden. Die Einrichtungsträger müssen den Landesverbänden der Pflegekassen künftig regelmäßig die Qualität ihrer Leistungen durch anerkannte Sachverständige oder Prüfstellen nachweisen (Zertifizierungen). Im Einzelfall sollen nächtliche und unangemeldete Kontrollen und Heimprüfungen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zulässig sein. Sanktionsmöglichkeiten bei Feststellung von Qualitätsmängeln werden im Gesetz differenzierter ausgestaltet.

Zur Stärkung der Rechte der Verbraucher soll zum Beispiel der von den Pflegebedürftigen gewählte Heimbeirat zukünftig bei der Vorbereitung und Durchführung der Pflegesatzverhandlungen zwischen dem Heimträger und dem Kostenträger mitwirken. Außerdem sieht das Gesetz vor, die Beratungspflichten der Pflegekassen gegenüber dem Pflegebedürftigen zu erweitern. Schadensersatzansprüche bei festgestellten Mängeln sind im Gesetz konkretisiert. Verletzt eine Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen Verpflichtungen zu einer der qualitätsgerechten Leistungen, können vereinbarte Pflegevergütungen rückwirkend gekürzt werden. Zum Pflegevertrag bei häuslicher Pflege sollen Regelungen zu Gunsten der Pflegebedürftigen wie zum Beispiel erleichterte Kündigungsmöglichkeiten aufgenommen werden.

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 15
Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte
- Drucksache 482/01 -

Mit dem vorliegenden Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Krankenkassenwahlrechte der Versicherten neu zu regeln, um vor allem eine Verstetigung der Kassenwechsel der Versicherten im Jahresverlauf zu erreichen. Konkret ist vorgesehen, dass die Versicherungspflichtigen künftig die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse jederzeit mit einer Frist von nunmehr zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen können. Im Gesetzentwurf lag diese Frist noch bei sechs Wochen. An diese Wahlentscheidung wären die Mitglieder 18 Monate gebunden. Laut Begründung des Gesetzentwurfs werden damit unvertretbare verwaltungsmäßige Mehrbelastungen der Krankenkassen durch häufige Kassenwechsel verhindert. Anders als noch im Gesetzentwurf vorgesehen, soll das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen nun beibehalten werden.

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 17
Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
- Drucksache 484/01 -

Durch das Gesetz soll das so genannte Wohnortprinzip für die Vereinbarung der Gesamtvergütung der Ärzte und Zahnärzte im System der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt werden. Im Ergebnis würden die Honorarvereinbarungen jeweils für die Region getroffen werden, in der die Versicherten wohnen. Das "Wohnortprinzip", das im Bereich der Ersatzkassen bereits gilt, soll in Zukunft das bei den Orts-, Betriebs- und Innungskassen angewendete so genannte Kassensitzprinzip ablösen. Die Orts-, Betriebs- und Innungskassen vereinbaren bislang die Honorare der Ärzte und Zahnärzte über ihre Landesverbände nur mit der kassenärztlichen Vereinigung (KV), in deren Region die Kasse ihren Sitz hat. An diese KV wird die gesamte Vergütung für die vertragsärztliche Versorgung aller Versicherten der Krankenkasse gezahlt, unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten. Die anderen KVen in deren Region Versicherte dieser Kasse wohnen und in der Regel auch ärztlich behandelt werden, erhalten die Vergütung für die Behandlung dieser Versicherten durch ein bundesweites Verteilungsverfahren, den so genannten Fremdkassenzahlungsausgleich.

Ziel dieses Gesetzes ist es vor allem, die mit dem "Kassensitzprinzip" einhergehenden Benachteiligungen der Ärzte in den neuen Ländern zu beseitigen. Durch das Gesetz soll eine leistungsgerechte Verteilung der ärztlichen und zahnärztlichen Honorare zwischen den verschiedenen Versorgungsregionen erreicht werden.

Ausschussempfehlungen 484/1/01:

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen.

Der Gesundheitsausschuss will zum einen erreichen, dass die Verpflichtung des Bundesgesundheitsministeriums im Gesetz verankert wird, Richtlinien zur überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und zum Zahlungsausgleich zwischen den KVen zu erlassen, sofern die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen dies nicht bis spätestens 1. Juli 2002 tun. Diese Ersatzvornahme hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme im sogenannten ersten Durchgang gefordert. Zum anderen soll es für landesunmittelbare Ersatzkassen - im Gegensatz zu bundesunmittelbaren - dabei bleiben, dass sie ihre Gesamtverträge und Gesamtvergütung mit den für den Kassensitz zuständigen KVen schließen. Diese regional eingebundene Vertragsgestaltung habe sich in der Vergangenheit bewährt. Außerdem ist der Ausschuss der Auffassung, dass sich der Ausgangsbetrag für die zu vereinbarende Gesamtvergütung in 2002 an dem Betrag orientieren müsse, der sich ergibt, wenn der Anteil der Gesamtvergütung für 2001, der für budgetierte Leistungen entrichtet wurde, durch die Zahl aller Mitglieder der Krankenkasse geteilt wird. Bei der Bildung einer Kopfpauschale - wie es das Gesetz in seiner jetzigen Fassung vorsieht -, die auch den Anteil der für nicht budgetierte Leistungen gezahlten Gesamtvergütung in den Ausgangswert einbezieht, würde dieser Anteil auch den Ärzten derjenigen KVen zu Gute kommen, die niemals derartige Leistungen angeboten haben. Schließlich wünscht der Ausschuss insgesamt eine Überarbeitung der Übergangsregelungen. Gegenüber dem Gesetzentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates aus dem ersten Durchgang stellten die jetzt vorgesehenen Übergangsvorschriften eine deutliche Verschlechterung dar. Die Bemühungen, die Rechtskreistrennung auch im Vertragsrecht aufzuheben, sollten verstärkt werden. Dazu müsse eine Steigerungsmöglichkeit für die ärztlichen Honorare im Osten, wie zum Beispiel mehrfach vorgeschlagen in Zwei-Jahres-Schritten, aufgenommen werden.

TOP 21 a
Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
- Drucksache 493/01 -

Das Gesetz hat zum einen die Aufhebung der Zugabeverordnung und des Zugabegesetzes und zum anderen eine Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens zum Gegenstand. Daneben geht es um eine Änderung ausbildungsrechtlicher Vorschriften. Insgesamt geht das Gesetz davon aus, dass die berechtigten Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber durch die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und andere Vorschriften gewahrt werden.

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, das heißt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

TOP 21 b
Gesetz zur Aufhebung des Rabattgesetzes und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften
- Drucksache 492/01 -

Die Aufhebung des Rabattgesetzes steht in engem Zusammenhang mit dem Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung. Beide Regelwerke sind eng miteinander verzahnte wettbewerbliche Sondergesetze, die zu Beginn der 30er Jahre erlassen wurden, um einer übersteigerten Wertreklame entgegenzuwirken. Das grundsätzliche Verbot von Preisnachlässen und Zugaben sollte unkundige Verbraucher vor einer Irreführung über Preis und Angebot bewahren und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten vorbeugen. Das Rabattgesetz von 1933 untersagt es, Letztverbrauchern im geschäftlichen Verkehr Preisnachlässe für Waren und Dienstleistungen zu gewähren bzw. anzukündigen, sofern eine Grenze von drei Prozent überschritten wird. Mit der Aufhebung der rabattrechtlichen Bestimmungen sollen insbesondere Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen verhindert werden. Darüber hinaus soll das Rabatt- und Zugaberecht liberalisiert und an die heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Auch die Tatsache, dass das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung durch den Handel und die Verbraucher rein tatsächlich zunehmend unterlaufen werden, spielte eine maßgebliche Rolle für den Beschluss des Bundestages, die Vorschriften aufzuheben.

Ausschussempfehlungen 492/1/01:

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, also den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Darüber hinaus empfiehlt er die Annahme einer Entschließung, nach der die Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung zwar akzeptiert, allerdings die dadurch entstehenden Probleme für den Mittelstand hervorgehoben werden. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, sich bei der Europäischen Kommission und im Rat aktiv und mit Nachdruck für eine Harmonisierung des europäischen Wettbewerbs- und Lauterkeitsrechts auf hohem Niveau einzusetzen.

TOP 25
Erstes Gesetz zur Änderung des Postgesetzes
- Drucksache 524/01 -

Mit dem Gesetz soll das Monopol der Post zur Beförderung von Briefsendungen von unter 200 Gramm und adressierten Katalogen bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden.

Ausschussempfehlungen 524/1/01:

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen.

Der Wirtschaftsausschuss tritt für eine Verlängerung der Exklusivlizenz nur bis zum 31. Dezember 2005 und auch nur für Briefe unter 50 Gramm ein. Inhaltsgleiche Briefsendungen von mehr als 50 Stück (Infopost), abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen sowie Kataloge sollen von der Exklusivlizenz ausgenommen und so für den Wettbewerb freigegeben werden.

Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss die Annahme einer Entschließung. Danach soll der Bundesrat feststellen, dass das Gesetz im Falle einer Änderung im Sinne der Anrufung des Vermittlungsausschusses seiner Zustimmung bedarf.

TOP 26
Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts
- Drucksache 459/01 -

Die Reform des Wohnungsbaurechts zielt darauf ab, die soziale Wohnraumförderung an die Stelle der bisherigen sozialen Wohnungsbauförderung zu stellen. Das soziale Wohnen soll in Zukunft durch Förderhilfen für den Wohnungsbau, die Modernisierung vorhandenen Wohnraums, den Erwerb an Belegungsrechten an vorhandenem Wohnraum sowie für den Erwerb vorhandenen Wohnraums gesichert werden. Vorgesehen sind unter anderem die Gewährung von Fördermitteln (Mittel der öffentlichen Haushalte, Zweckvermögen in Form von Darlehen oder Zuschüssen usw.), die Übernahme von Bürgschaften usw. zur Sicherung von Forderungen Dritter sowie die Bereitstellung von verbilligtem Bauland. Das Gesetz gewichtet das Verhältnis von sozialem Wohnungsbau und angemessener Belegung vorhandenen Wohnraums neu. Bewährte Regelungen zur Begrenzung der Mietkosten für bedürftige Haushalte (wie die bedarfsbezogene Berechtigung zum Bezug geförderter Wohnungen, Wohngeld etc.) werden beibehalten und durch neue Instrumente ergänzt. Die Unterscheidung in Wohnungen des ersten Förderweges sowie des zweiten oder dritten Förderweges entfällt künftig, vielmehr sollen Formen vereinbarter Förderung ausgeweitet werden. Die Unterstützung soll sich auf diejenigen Haushalte konzentrieren, die aus unterschiedlichen Gründen Zugangsprobleme zum Wohnungsmarkt haben und sich nicht selbst angemessen mit Wohnraum versorgen können. Zur Senkung des Förderaufwandes sollen Anforderungen des kosten- und flächensparenden Bauens und Selbsthilfemaßnahmen (insbesondere in Genossenschaften) stärker berücksichtigt werden. Im Rahmen der allgemeinen Fördergrundsätze wurde sichergestellt, dass die soziale Wohnraumförderung auch die Versorgung mit genossenschaftlich genutztem Wohnraum einschließt. Bei der Bildung selbstgenutzten Wohneigentums ist nunmehr eine bevorzugte Förderung von Familien mit zwei und mehr Kindern gesetzlich geregelt. Die Einkommensgrenzen wurden für jedes Kind um 500 EURO erhöht. Zahlreiche Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dem so genannten ersten Durchgang wurden berücksichtigt: So wurde unter anderem der Freibetrag für Alleinerziehende beim Wohngeld wiedereingeführt und damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die allein zu tragende Verantwortung bei der Betreuung und Erziehung der Kinder bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in der Regel zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung führt. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Größe des Grundstücks und des Hauses ist nach wie vor allein nach sozialrechtlichen Maßstäben zu treffen, wobei Ausnahmetatbestände für Leistungsempfänger mit selbst genutztem Hausgrundstücken vorgesehen sind. Die Länder können Rechtsverordnungen erlassen, um Abweichungen bei den Einkommensgrenzen festzulegen.

Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TOP 32
Entwurf eines Gesetzes zur Rücknahme der weiteren Erhöhungsstufen bei der ökologischen Steuerreform
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 526/01 -

Der Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg zielt darauf ab, die zum 1. Januar 2002 und zum 1. Januar 2003 vorgesehenen Erhöhungsstufen der Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel sowie der Stromsteuer wieder zurückzunehmen. Zur Begründung wird ausgeführt, der starke Anstieg der Energiepreise habe inzwischen zu einem nachhaltigen Ansteigen der Inflationsrate geführt und gefährde damit zunehmend die weitere konjunkturelle Erholung der Wirtschaft. Diese Preisentwicklung gehe neben dem gestiegenen Dollarkurs und den höheren Rohölpreisen vor allem auch auf die mit der ökologischen Steuerreform eingetretenen Mineralölsteuererhöhungen zurück. Vor diesem Hintergrund sei es dringlich erforderlich, auf weitere preistreibende Erhöhungsstufen bei der ökologischen Steuerreform zu verzichten. Damit, so das antragstellende Land, könne der Staat seinen Beitrag dazu leisten, Inflationstendenzen entgegenzuwirken und die wirtschaftliche Erholung zu stabilisieren.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Baden-Württemberg hat beantragt, den Gesetzentwurf in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 13. Juli 2001 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur weiteren Beratung zuzuweisen.

TOP 33 a
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 533/01 -

Anlass für den bayerischen Gesetzentwurf ist in erster Linie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999. Darin wurde die bestehende Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Aktenvorlage durch Behörden in Fällen mit geheimhaltungsbedürftigen Inhalten für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung, ob die Verweigerung der Vorlage von Urkunden bzw. Akten oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist, soll zukünftig zentral für ein Land einem Verwaltungsgericht bzw. einem besonderen Senat des erstinstanzlich für die Hauptsache zuständen Oberverwaltungsgericht übertragen werden.

Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Reihe weiterer Änderungen vor. In Fällen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder einer abweichenden Entscheidung (Divergenz) soll das Verwaltungsgericht selbst entscheiden können, ob der Weg zur nächsthöheren Instanz eröffnet wird. Trifft es diese Entscheidung nicht, besteht die Möglichkeit, die Zulassung des Rechtsmittels beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen. Nach der letzten VwGO-Novelle befindet derzeit das Oberverwaltungsgericht darüber, ob ein Rechtsmittel zugelassen wird. Das Zulassungsverfahren für Beschwerden in Prozesskostenhilfestreitigkeiten soll entfallen. Geplant ist ferner, die Begründungsfristen für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz zu verlängern. Nach dem Entwurf ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen und bis spätestens zwei Wochen nach Antragstellung zu begründen. Der Anwaltszwang vor dem Oberverwaltungsgericht soll in Zukunft auch auf Nebenverfahren - mit Ausnahme der Prozesskostenhilfebeschwerde -ausgedehnt werden. Vorgesehen ist darüber hinaus, die bestehende Gerichtskostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen den Sozialleistungsträgern aufzuheben. Eine Neufassung der Ausnahmeregelung zur Rechtswegbeschreitung soll klarstellen, dass für eigentumsrechtlich gebotene Ausgleichsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt auf die klassischen vermögensrechtlichen Ansprüche der Aufopferung für das gemeine Wohl, aus öffentlichrechtlicher Verwahrung und für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlichrechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, beschränkt. Schließlich sollen juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden die Möglichkeit erhalten, Porto- und Telekommunikationskosten pauschal geltend zu machen.

Ausschussempfehlungen 533/01:

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nach Maßgabe von Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Nach Ansicht des Rechtsausschusses soll die Vorschrift, wonach das Verwaltungsgericht Rechtsmittel unter bestimmten Voraussetzungen zulassen kann, in eine zwingende "Ist-Bestimmung" umgewandelt werden. Ermessenserwägungen, die es trotz des Vorliegens der Zulassungsgründe vertretbar erscheinen ließen, die Zulassung des Rechtsmittels zu versagen, seien nicht ersichtlich. Die Berufungsbegründung sollte beim Verwaltungsgericht und nicht wie in der Vorlage vorgesehen beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden. Als Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung spricht sich der Rechtsausschuss für vier Wochen nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung und nicht zwei Wochen ab Stellung des Zulassungsantrags aus. Weiterhin tritt der Ausschuss für Neuregelungen im Bereich der so genannten Mutwillenskosten ein. Gemeinsam mit dem Innenausschuss regt der Rechtsausschuss an, die Pauschale für die Geltendmachung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht per Rechtsverordnung festzulegen, sondern den entsprechenden Pauschsatz für Rechtsanwälte zu übernehmen. Anders als im Entwurf schlägt der Rechtsausschuss schließlich vor, im Bereich von Verschlusssache-Verfahren zwar Fachkammern und Fachsenate zu bilden, die Länder aber anstatt einer zwingenden Bundesregelung zu ermächtigen, die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts auf andere Gerichtsbezirke oder das ganze Land zu erstrecken.

TOP 33 b
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)
- Drucksache 405/01 -

Wie der bayerische Gesetzentwurf unter Top 33 a befasst sich auch die Regierungsvorlage mit der Überarbeitung des Verwaltungsprozessrechts. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht der Entwurf ein "in-camera-Verfahren" vor, bei dem geheimhaltungsbedürftige Vorgänge nur gegenüber dem Gericht offengelegt werden. Solche Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung sollen dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen werden, sofern sie gegen den Bund gerichtet sind. Anderenfalls sollen die Oberverwaltungsgerichte zuständig sein.

Auch der Regierungsentwurf enthält daneben weitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Unter anderem soll sich die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auf zwei Monate ab Zustellung des Urteils verlängern. Wie im bayerischen Gesetzentwurf soll das Verwaltungsgericht die Berufung selbst zulassen dürfen, wenn eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung notwendig ist. Die Bestimmung ist anders als im bayerischen Entwurf nicht als Ermessensnorm ausgestaltet. Der Klärung von Zweifelsfragen im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung zuzulassen ist, dient ein Vorlageverfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Das mit der letzten VwGO-Novelle eingeführte Zulassungserfordernis bei Beschwerden in Eilverfahren soll dagegen wieder abgeschafft werden, da es sich nicht bewährt habe. Auch bei Beschwerden in Verfahren der Prozesskostenhilfe soll eine Zulassung nicht erforderlich sein.

Ausschussempfehlungen 405/1/01:

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben.

Zunächst sind die Ausschüsse der Auffassung, dass das Gesetz zustimmungsbedürftig ist. Darüber hinaus orientieren sich die Empfehlungen an den Anregungen der Ausschüsse zu dem parallelen bayerischen Gesetzentwurf unter TOP 33 a. Des weiteren spricht sich der Rechtsausschuss gegen die Einführung einer Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht unter den genannten Voraussetzungen aus. Das Zulassungserfordernis bei Beschwerden im Eilverfahren will er dagegen beibehalten. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für eigentumsrechtlich gebotene Ausgleichsansprüche soll nach Ansicht beider Ausschüsse in der VwGO klargestellt werden. Die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen, soll laut Rechtsausschuss auf zulassungsfreie Beschwerden und alle Nebenverfahren - mit Ausnahme der Prozesskostenhilfe-Beschwerde - ausgedehnt werden. Bei Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern sollen künftig Gerichtskosten anfallen, da kein sachlicher Grund für die Kostenfreiheit solcher Verfahren bestehe. Schließlich plädiert der Rechtsausschuss dafür, eine Vorschrift in die VwGO aufzunehmen, mit der die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte Videokonferenzen geschaffen werden.

TOP 34
Entwurf eines Gesetzes zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 176/01 -

Durch Änderungen im strafrechtlichen Sanktionensystem und im Strafverfahrensrecht möchte der Freistaat Bayern die Möglichkeit schaffen, gegen hochgefährliche Straftäter die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich, das heißt in der Zeit zwischen der Rechtskraft des Urteils und der vollständigen Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe, durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer anordnen zu können. Im Einzelnen wird vorgeschlagen, die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, sofern sich im Verlauf des Strafvollzugs ergibt, dass der Täter in Folge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Strafvollstreckungskammer soll die nachträgliche Sicherungsverwahrung durch Beschluss anordnen können, wenn Verurteilter, Staatsanwaltschaft und Justizvollzugsanstalt vorher angehört worden sind. Darüber hinaus soll die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens obligatorisch sein. Für Entscheidungen über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung soll die Große Strafvollstreckungskammer zuständig sein.

Zur Begründung verweist der Freistaat Bayern auf entsetzliche Verbrechen aus jüngster Zeit, die von einschlägig vorbestraften Personen begangen worden sind. Dabei sei deutlich geworden, dass der Schutz der Allgemeinheit vor Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten dringend der Verbesserung bedürfe. Vor allem weise das geltende Recht Defizite auf bei solchen Straftätern, deren Gemeingefährlichkeit sich erst im Verlauf des Strafvollzugs ergebe. Sie müssen derzeit nach Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe entlassen werden, auch wenn die Gefahr weiterer schwerster Straftaten droht.

Ausschussempfehlungen 176/1/01:

Der Innenausschuss empfiehlt die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag. Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat dagegen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.

TOP 35 a
Entschließung des Bundesrates zum Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 438/01 -

Nach der von Baden-Württemberg beantragten Entschließung soll der Bundesrat die mit der EU-Richtlinie vorgesehene Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten als notwendigen Schritt zu einer gleichmäßigeren Lastenverteilung innerhalb der EU begrüßen. Im Vordergrund müsse die Angleichung der Lebensbedingungen der Asylbewerber innerhalb der EU stehen, vor allem um unerwünschte Binnenwanderungen bzw Konzentrationen in einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern. Dagegen dürften keine zusätzlichen Anreize zur Stellung von Asylanträgen geschaffen werden. Regelungen, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens auf eine Integration zielten, könne aus den genannten Gründen nicht zugestimmt werden.

Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, bei den Beratungen des Rates der Europäischen Union bestimmte Standpunkte zu vertreten. Zum Beispiel sollen die Mitgliedstaaten auch in Zukunft in eigener Kompetenz entscheiden können, ob und in welchem Umfang Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Außerdem müsse es weiterhin zulässig sein, Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen den Zugang zur Berufsausbildung während des Asylverfahrens zu verwehren. Da sich die Gemeinschaftsunterbringung bewährt habe, müsse sie bei durchgehender Gewährung von Sachleistungen zulässig bleiben, um Anreizwirkungen auszuschließen. Außerdem möge der Bundesrat die geplanten Möglichkeiten zur Einschränkung bzw. zum Ausschluss von Leistungen im Falle von Verstößen gegen Mitwirkungs- oder Verhaltenspflichten der Asylbewerber als geeignetes Mittel der Verfahrensbeschleunigung begrüßen. Ferner wird es für erforderlich gehalten, dass der Aufenthalt der Asylbewerber auch zukünftig räumlich eingeschränkt werden darf. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Richtlinie die Festlegung von Mindeststandards sei. Auf solche sollte sie sich auch beschränken, um die nötige Flexibilität in der täglichen Praxis nicht durch zu differenzierte Detailregelungen zu behindern.

Ausschussempfehlungen 438/1/01:

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Vorlage im Hinblick auf die empfohlene Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag unter TOP 35 b für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Finanz-, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dagegen, die Entschließung nicht zu fassen.

TOP 35 b
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
- Drucksache 436/01 -

Mit dem Richtlinienvorschlag sollen Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) geschaffen werden. In dem Vorschlag werden die Aufnahmebedingungen geregelt, die die Mitgliedstaaten grundsätzlich in allen Phasen und bei allen Arten von Asylverfahren zu gewährleisten haben (Information der Asylbewerber, Ausstellung von Dokumenten, Gewährung von Bewegungsfreiheit, Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Leistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, medizinischer Versorgung, schulischer Betreuung Minderjähriger und Einheit der Familie).

Asylbewerber sollen arbeiten dürfen, wenn das Asylverfahren sich unangemessen lange hinzieht und der Asylbewerber hierfür nicht verantwortlich ist. Des weiteren wird festgelegt, in welchen Fällen die von den Mitgliedstaaten zu erbringenden Leistungen beschränkt werden können. Diese Entscheidungen soll der Asylbewerber gerichtlich überprüfen lassen können. Das vorgeschlagene Konzept lässt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in vielen Fällen Gestaltungsspielraum.

Ausschussempfehlungen 436/1/01:

Die neun beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat, eine Stellungnahme abzugeben, die in weiten Teilen mit den Entschließungsbegehren aus TOP 35 a identisch ist.

Zusätzlich sprechen sich der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Rechtsausschuss dagegen aus, für Asylbewerber umfangreiche Rehabilitierungsmaßnahmen, psychologische Betreuungen oder qualifizierte psychosoziale Beratungen über den akuten Bedarf hinaus vorzusehen. Entsprechend dem deutschen Prozesskostenhilferecht sind die Ausschüsse der Auffassung, dass ein Anspruch auf kostenlosen Rechtsbeistand auch von den Erfolgsaussichten der Klage abhängen soll. Der Ausschuss für Frauen und Jugend fordert über die in dem Richtlinienvorschlag bestehende Regelung hinsichtlich des Schutzes vor sexuellen Übergriffen in den Unterkünften hinaus, dass alleinstehende Asylbewerberinnen und ihre Kinder auf Wunsch so untergebracht werden, dass sie keinen Kontakt zu männlichen Asylbewerbern haben müssen. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union sowie der Ausschuss für Frauen und Jugend schlagen schließlich vor, den Richtlinienvorschlag sprachlich so zu überarbeiten, dass anstelle der maskulinen Form geschlechtsneutrale Formulierungen oder Paarformeln verwendet werden.

TOP 35 c
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten
- Drucksache 437/01 -

Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, festzulegen. Außerdem soll eine ausgewogene Verteilung der damit verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gefördert werden.

Ob ein Massenzustrom vorliegt, stellt nach dem Richtlinienvorschlag der Rat durch Beschluss fest. Der vorübergehende Schutz soll grundsätzlich ein Jahr betragen. Er kann sich in Einzelfällen um jeweils sechs Monate bis zu insgesamt maximal einem Jahr verlängern. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die Vertriebenen für die gesamte Dauer des Schutzes über einen Aufenthaltstitel und entsprechende Dokumente verfügen. Die Vertriebenen sollen für die Dauer des Schutzes einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Nach dem Richtlinienvorschlag müssen die Mitgliedstaaten die betroffenen Personen außerdem angemessen unterbringen, sie medizinisch versorgen und ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewähren. Vorgesehen ist darüber hinaus, dass die Vertriebenen das Recht haben, jederzeit einen Asylantrag zu stellen.

Ferner enthält der Richtlinienvorschlag Regelungen zur Familienzusammenführung und für die Rückführung von Personen, deren vorübergehender Schutz abgelaufen ist.

Ausschussempfehlungen 437/1/01:

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage eine Stellungnahme abzugeben.

Alle genannten Ausschüsse lehnen den Richtlinienvorschlag in der vorliegenden Form insofern ab, als dieser eine Regelung des Zugangs von Vertriebenen zum Arbeitsmarkt enthält. Eine Gemeinschaftskompetenz hierfür besteht nach Auffassung des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union, des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik und des Ausschusses für Familie und Senioren nicht. Nach Ansicht des EU- und des Innenausschusses sind für Fragen des Zugangs zum Arbeitsmarkt nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig. Alle vier Ausschüsse weisen darauf hin, dass bei den Verhandlungen zum Vertrag von Amsterdam zwischen Bund und Ländern Einigkeit bestand, den Zugang zum Arbeitsmarkt dem nationalen Regelungskreis vorzubehalten. Die Bundesregierung sollte darüber hinaus gebeten werden, auch bei anderen Richtlinienvorschlägen eine Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt abzulehnen.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat dagegen, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

TOP 36
Entschließung des Bundesrates für bessere steuerpolitische Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau: "Wohnungsbau-Offensive"
- Antrag des Freistaates Bayern -
- Drucksache 532/01 -

Der Entschließungsantrag des Freistaates Bayern zielt auf verbesserte steuerpolitische Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau ab. Im Rahmen einer "Wohnungsbau-Offensive" sollen verschiedene Defizite der steuerlichen Rahmenbedingungen abgebaut werden. Hierbei geht es um die Beschränkung der Verlustverrechnung, die Verkürzung der Spekulationsfrist bei der Veräußerung privater Grundstücke, die Beseitigung der Verteilungsmöglichkeit bei größerem Erhaltungsaufwand, die Senkung der Einkunftsgrenzen bei der Eigenheimförderung, die Streichung des Vorkostenabzugs bei Wohneigentum im Bestand, den Objektverbrauch bei der Eigenheimzulage, die Diskussion über höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilien sowie die nach Ansicht Bayerns unzeitgemäße Grundsteuer. Die Bundesregierung wird in diesem Zusammenhang aufgefordert, die Investitionsbedingungen für den Wohnungsbaubereich durch eine leistungsgerechtere Besteuerung und durch transparentere Regelungen zu verbessern, die so genannte Spekulationsfrist für die Steuerpflicht von privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften wieder auf zwei Jahre zu verkürzen und die rückwirkende Verlängerung zu beseitigen. Darüber hinaus geht es um die Verbesserung steuerlicher Rahmenbedingungen für Investoren bei Altbausanierungen, die Erhöhung der Einkunftsgrenzen und des kinderbedingten Erhöhungsbetrages bei der Eigenheimzulage, die Anhebung der Kinderzulage bei der Eigenheimförderung sowie die Erhaltung der Zulagenförderung für Ehegatten in Härtefällen. Schließlich soll auf höhere Belastungen von Immobilien mit Erbschaft- und Schenkungsteuer verzichtet und eine zeitgemäße Reform der Grundsteuer unterstützt werden.

Ausschussempfehlungen liegen nicht vor. Bayern hat beantragt, die Entschließung auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen und sie sodann den Ausschüssen zur weiteren Beratung zuzuweisen.

TOP 37
Entschließung des Bundesrates zum zweiten Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht "Die neue Basler Eigenkapitalvereinbarung" vom Januar 2001
- Antrag des Landes Baden-Württemberg -
- Drucksache 527/01 -

Mit dem Entschließungsantrag möchte das antragstellende Land erreichen, dass die Bundesregierung im Rahmen der bis Anfang Oktober 2001 terminierten Anhörungsfrist darauf hinwirkt, dass es im Zuge der Überarbeitung der Internationalen Eigenkapitalregeln zu keiner Benachteiligung mittelständischer Unternehmen und zu keinen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Kreditinstituten kommt. Die Bundesregierung soll ersucht werden, dafür zu sorgen, dass eine Reihe von Forderungen umgesetzt werden. Zum einen dürfe es keinen Rückschritt in der bewährten mitteleuropäischen Kreditkultur geben. Dies gelte insbesondere für die Behandlung bzw. Eigenmittelhinterlegung der Kredite des Mittelstands, die Anerkennung der breiten Palette von Kreditprodukten (zum Beispiel Hypothekarkredite) und Kreditsicherheiten sowie die Akzeptanz der Langfristigkeit des Kreditgeschäfts. Die Eigenkapitalvorhaltung dürfe entsprechend der Zusage des Basler Ausschusses im Rahmen des Standardansatzes im Durchschnitt nicht ansteigen. Um Kreditinstituten Anreize zur Einführung bankinterner Ratingverfahren zu geben, müsse bei Anwendung dieser Verfahren die Eigenkapitalvorhaltung gegenüber dem Standardsatz reduziert werden. Darüber hinaus spricht sich Baden-Württemberg in dem Entschließungsantrag dafür aus, den Kreditausfall einheitlich und eindeutig zu definieren. Erwartete Verluste sollten nicht mit Eigenkapital hinterlegt werden müssen. Der exponentielle Anstieg in der Risikogewichtung für Kredite müsse abgeflacht werden, da ansonsten schlechtere Bonitäten überproportional belastet würden. Ferner dürfe es zu keinem Zuschlagsfaktor für langfristige Kredite im fortgeschrittenen internen Ratingansatz kommen. Ansonsten käme es zu einer Benachteiligung der in Deutschland üblichen langfristigen Kredite. In Deutschland bestehe zwischen Kunde und Hausbank eine auf Langfristigkeit angelegte Beziehung, die sich stabilitätsfördernd auswirke. In dem Entschließungsantrag wird darüber hinaus gefordert, sämtliche banküblichen Sicherungsinstrumente für Mittelstandskredite müssten berücksichtigt werden. Der gewerbliche Hypothekarkredit und der Mietwohnungsbaukredit dürften auch nicht in Teilen in die für besonders risikoreiche Projekte geplante Kreditkategorie "Projektfinanzierung" mit höherer Eigenkapitalanforderung eingestuft werden. Es müsse Sorge dafür getragen werden, dass die Kreditvergabe an Existenzgründer, die für die Dynamik einer Volkswirtschaft unerlässlich seien, nicht eingeschränkt oder verteuert werde. Die Weiterentwicklung des bankinternen Ratingsystems in Richtung bankindividueller Risikomodelle für Kreditrisiken müsse bereits jetzt über eine Öffnungsklausel in der neuen Eigenkapitalvereinbarung abge-sichert werden. Schließlich spricht sich das antragstellende Land dafür aus, die Verbände im Genossenschafts- und Sparkassensektor sollten die Einführung der Einzelratings in den Instituten unterstützen. Die Zertifizierung der Verbundratingsysteme wäre vom Bundesaufsichtsamt vorzunehmen. Mit einer derartigen Arbeitsteilung könnte die neue Eigenkapitalvereinbarung effizient umgesetzt werden. Sollte kein geeignetes Messverfahren zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für operationale Risiken gefunden werden, müsse auf eine Eigenkapitalunterlegung vorerst verzichtet werden. Angesichts der Tatsache, dass die neue Eigenkapitalvereinbarung vor allem für internationale Banken gelten solle und auf Grund bekannter nationaler Partikularinteressen - zum Beispiel in den USA und in einer Vielzahl von Ländern der Emerging-Markets - nicht generell und weltweit von allen Kreditinstituten angewandt werden, müsse die Umsetzung in Deutschland so pragmatisch wie möglich erfolgen. Es dürfe zu keiner Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des Standorts Deutschland kommen.

Baden-Württemberg hat gebeten, die Vorlage ohne vorherige Ausschussberatungen in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 13. Juli 2001 aufzunehmen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

TOP 38
Entschließung des Bundesrates zur Qualitätsverbesserung der Mammographie
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, und Bayern, Hessen, Schleswig-Holstein -
- Drucksache 374/01 -

Mit dem Entschließungsantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein soll die Bundesregierung aufgefordert werden, ein Konzept vorzulegen, durch das wirksame Qualitätsverbesserungen bei der Brustkrebsfrüherkennung, insbesondere bei der Mammographie erzielt werden können.

Zur Begründung führen die Länder aus, dass man sich in der Fachwelt grundsätzlich über die Notwendigkeit von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Brustkrebsfrüherkennung einig sei. Vor diesem Hintergrund begrüßen sie die Vorbereitungen zur bundesweiten Umsetzung der bereits im September 1996 vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Aufnahme des Mammographie-Screenings als Bestandteil des Krebsfrüherkennungsprogramms. Da aber nicht absehbar sei, wann und in welcher Form Erfahrungen aus den begleitenden Modellprojekten zu einer weiteren Verbesserung der Qualität führten, dürfe nicht länger gewartet werden.

Das von der Bundesregierung vorzulegende Konzept soll die einzelnen Bausteine des Qualitätssicherungsprozesses strukturieren und darüber hinaus verbindliche Richtlinien enthalten, die eine umfassende Qualitätssicherung der Mammographie gewährleisten.

Ausschussempfehlungen 374/1/01:

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat eine Neufassung des Entschließungstextes. Da für die Erarbeitung wirksamer Qualitätsmaßnahmen der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen zuständig ist, soll die Bundesregierung aufgefordert werden, an den Bundesausschuss mit der Bitte heranzutreten, das entsprechende Konzept vorzulegen.

TOP 39
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001)
- Drucksache 399/01 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf ab, steuerrechtliche Vorschriften zu bereinigen, das Steuerrecht an höchstrichterliche Rechtsprechung sowie das Recht der Europäischen Union anzupassen, insgesamt eine Vereinfachung herbeizuführen und Vorschriften auf den EURO umzustellen.

Ausschussempfehlungen 339/1/01:

Insbesondere der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu verschiedenen Regelungen Stellung zu nehmen. Dabei geht es insbesondere um die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, um den Ansatz der ortsüblichen Miete bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, um den Abzug virtueller steuerlicher Verluste im Zuge der Systemumstellung auf das Halbeinkünfteverfahren, um die rationelle Abwicklung der bei den Finanzämtern und Familienkassen zu den Vorschriften des Familienleistungsausgleich anhängigen "Masseneinsprüchen" und "Massenanträgen", um die Beseitigung des Missbrauchs des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken, um umfangreiche Änderungen im Rahmen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie Anpassungen im Rahmen des Umsatzsteuerrechts.

TOP 40
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
- Drucksache 400/01 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zielt darauf ab, die Struktur der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie den derzeitigen und künftigen Erfordernissen im europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und auf nationaler Ebene besser gerecht wird. Die Deutsche Bundesbank soll eine einheitliche Leitungs- und Entscheidungsstruktur mit einem Vorstand, der aus Präsident, Vizepräsident und vier weiteren Mitgliedern besteht, erhalten. Der Vorstand soll die Aufgaben übernehmen, die bislang vom Zentralbankrat, dem Direktorium und den Vorständen der Landeszentralbanken wahrgenommen wurden. Die eigenständigen Entscheidungsbefugnisse der Vorstände der Landeszentralbanken, die so genannten Vorbehaltszuständigkeiten, sollen wegfallen. Die neun Landeszentralbanken sollen zwar erhalten bleiben, jedoch nunmehr unter der Bezeichnung "Hauptverwaltung" firmieren. Die Bezeichnung "Landeszentralbank" soll lediglich als Namenszusatz erhalten bleiben. Ihre Aufgaben werden durch Beschluss des Vorstands festgelegt. An der Spitze der Hauptverwaltungen sollen künftig Landeszentralbankpräsidenten stehen. Die Vorstände der Landeszentralbanken als Organ sollen entfallen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Landeszentralbankpräsidenten nicht im Bundesbankvorstand vertreten sind und ausnahmslos dessen Weisungen unterliegen.

Ausschussempfehlungen 400/1/01:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat den Gesetzentwurf abzulehnen, da dieser die Bedeutung der Landeszentralbanken bei der Schaffung von Vertrauen in die gemeinsame europäische Währung verkenne und der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland sowie der dezentralen Struktur der deutschen Kreditwirtschaft und der mittelständisch geprägten Unternehmenslandschaft nicht ausreichend Rechnung trage. Zwar sei die Beibehaltung der neun Landeszentralbanken zu begrüßen, dennoch werde die von der Bundesregierung geplante institutionelle Ausgestaltung der Landeszentralbanken nicht akzeptiert. Insbesondere lehnt der Finanzausschuss die Herabstufung der Landeszentralbankpräsidenten zu weisungsabhängigen "Regionaldirektoren" ab. Eine gleichberechtigte und mitverantwortliche Beteiligung der Landeszentralbankpräsidenten im Bundesbankvorstand werde für zwingend notwendig gehalten. Die maßgebliche Mitwirkung der Landeszentralbanken an der Bankenaufsicht müsse erhalten bleiben und um die Befugnisse zu Aufsichtsmaßnahmen und die Entscheidungskompetenz für regionale Kreditinstitute ausgeweitet werden.

TOP 42
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)
- Drucksache 402/01 -

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Besoldung an den Hochschulen umfassend modernisiert werden. Der Regierungsentwurf knüpft dabei in weiten Teilen an die Empfehlungen der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" an. Der Gesetzentwurf enthält zwei Regelungsbereiche: Die besoldungssystematische Gleichstellung von Universitäten und Fachhochschulen sowie die leistungsorientierte Ausgestaltung der Besoldungsstruktur.

Im Bereich des ersten Themenkomplexes sollen die Fachhochschulen gleiche Wettbewerbsbedingungen wie die Universitäten erhalten. Die neue Bundesbesoldungsordnung W (Wissenschaft) soll zukünftig die neuen Professorenämter W2 und W3 sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen ausweisen. Die Entscheidung darüber, welche Professorenstellen jeweils tatsächlich eingerichtet werden, soll im Verantwortungsbereich des Landesgesetzgebers liegen.

Im zweiten Regelungskomplex des Gesetzentwurfs werden die altersabhängigen Besoldungsstufen zu Gunsten eines neuen Besoldungssystems aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen abgeschafft. Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sollen künftig nach der neuen Bundesbesoldungsordnung W bezahlt werden (W1, W2 oder W3). In den Besoldungsgruppen W2 und W3 können zusätzlich leistungsabhängige variable Besoldungsbestandteile gezahlt werden. Diese Leistungsbezüge werden vergeben anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Außerdem soll die derzeitige Begrenzung der Besoldung eines C4-Professors einschließlich der Berufungs- und Sonderzuschüsse auf die Höhe der Besoldungsgruppe B10 gestrichen werden. Dafür soll es möglich sein, Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten. Der Gesetzentwurf sieht vor, Bund und Ländern insbesondere bei den Leistungszulagen Handlungsspielräume hinsichtlich der Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und der Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen einzuräumen. Professoren, die noch nach den alten rechtlichen Regelungen eingestellt wurden, steigen weiterhin in den altersabhängigen Besoldungsstufen auf, erhalten jedoch keine neuen Berufungs- oder Bleibezuschüsse mehr. Sie können jederzeit in das neue System wechseln (Optionsmodell).

Ausschussempfehlungen 402/1/01:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Finanz- und der Kulturausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf eine umfangreiche Stellungnahme abzugeben.

Nach Auffassung des Finanzausschusses sollte der Bundesrat zum Ausdruck bringen, dass er von einer kostenneutralen Neuregelung der Professorenbesoldung ausgeht. Alle Ausschüsse sprechen sich dafür aus, dass die Länder wie bisher die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien der Hochschulen, die nicht Professoren sind, landesgesetzlich den Bundesbesoldungsordnungen A und B zuweisen können. Ihre Gleichstellung mit den Wissenschaftlern nach Besoldungsgruppe W sei nicht systemgerecht. Der Finanzausschuss rät dazu, nur Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen unbefristet zu gewähren. Alle übrigen, befristeten Leistungsbezüge sollten maximal sieben Jahre mit erneuter Vergabemöglichkeit festgelegt werden. Der Innen- und der Finanzausschuss fordern die Beibehaltung der bisherigen Besoldungsobergrenze bei dem Betrag der Besoldungsgruppe B10.

Im Bereich der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge sowie zum Vergaberahmen schlagen die Ausschüsse unterschiedliche Konzepte vor.

TOP 43
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)
- Drucksache 403/01 -

Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist es, den wissenschaftlichen Nachwuchs früher als gegenwärtig an die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre heranzuführen. Wichtigste Neuerung ist die Einführung einer befristeten Juniorprofessur mit dem Recht zur selbstständigen Forschung und Lehre. Die Habilitation würde damit entbehrlich. Einstellungsvoraussetzung für Juniorprofessoren ist nach dem Regierungsentwurf neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium und pädagogischer Eignung die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen würde. Juniorprofessoren sollen für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Nach einer im Laufe des dritten Jahres durchzuführenden Zwischenevaluation kann das Beamtenverhältnis um weitere drei Jahre verlängert werden. Bei negativer Evaluation scheiden Juniorprofessoren am Ende des dritten Jahres aus.

Mit der neuen Personalkategorie "Juniorprofessor" werden die bisherigen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure sowie Hochschuldozenten abgeschafft. Die Hochschulen können dafür wissenschaftliche Mitarbeiter befristet im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis beschäftigen.

Neu aufgenommen werden in das Hochschulrahmengesetz Bestimmungen über den Status von Doktoranden. Danach sollen die Hochschulen auf eine bessere Betreuung ihrer Doktoranden hinwirken und verstärkt forschungsorientierte Studien für sie anbieten. Schließlich soll das Hausberufungsverbot begrenzt und damit der Karriereweg an der eigenen Hochschule eröffnet werden.

Ausschussempfehlungen 403/1/01:

Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Der Kultur- und der Innenausschuss sind der Auffassung, dass das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, da eine Reihe von Vorschriften das Verwaltungsverfahren der Länder beträfe.

Der Finanz- und der Innenausschuss wollen die Vorschrift, nach der die Juniorprofessur die Regeleinstellungsvoraussetzung für Professoren an Universitäten werden soll, ausdrücklich als "Soll-Vorschrift" formulieren. Auch wenn sich die Bedeutung der Habilitation mit der Einführung der Juniorprofessur reduzieren werde, sei es aus wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, alternativqualifizierte Bewerber für ein Professorenamt (zum Beispiel im Rahmen eines Habilitationsverfahrens) gegenüber Juniorprofessoren zu diskriminieren. Außerdem bedeute die Festlegung der Juniorprofessur als Einstellungsvoraussetzung für Professoren eine erhebliche finanzielle Belastung für die Länder. Vor diesem Hintergrund halten die Ausschüsse die Juniorprofessur als Einstellungsvoraussetzung nur als "Soll-Vorschrift" für vertretbar.

Der Finanzausschuss regt darüber hinaus an klarzustellen, dass Juniorprofessuren an Fachhochschulen nicht eingerichtet werden.

Der Kultur- und der Innenausschuss treten für eine Ergänzung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ein. Ihrer Meinung nach müsse deutlich gemacht werden, dass Beschäftigungsverhältnisse als wissenschaftlicher Mitarbeiter, als wissenschaftliche, künstlerische oder studentische Hilfskraft auch als befristete Beschäftigungsverhältnisse in einem Sachgrundzusammenhang stehen. Es sei nicht gerechtfertigt, Arbeitnehmern eine spätere sachgrundfreie Beschäftigung unter Hinweis darauf zu verweigern, dass sie bereits früher bei demselben Arbeitgeber in einem der vorgenannten Beschäftigungsverhältnisse gestanden hätten.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend kritisiert die Neufassung einer bestehenden Vorschrift im Hochschulrahmengesetz, wonach Wissenschaftler eine elternzeitbedingte Verlängerung ihres befristeten Vertrages nur erreichen können, wenn sie nicht gearbeitet haben. Da dies gegen die Vereinbarkeit von wissenschaftlicher Tätigkeit und Familienaufgaben gerichtet wäre, soll die Verlängerung der befristeten Verträge auch möglich sein, wenn der Elternteil einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachgegangen ist.

Schließlich schlägt der Ausschuss vor, neben den Doktoranden auch die Forschungsstipendiaten zusätzlich in den Kreis der Mitglieder der Hochschule aufzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

TOP 44
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
- Drucksache 338/01 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat zum einen das Ziel, drei Richtlinien der EU umzusetzen. Darüber hinaus soll eine grundlegende Reform des allgemeinen und besonderen Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches vor allem in vier wesentlichen Bereichen vorgenommen werden. Der Gesetzentwurf sieht eine Vereinfachung des Verjährungsrechts, die Überarbeitung des Rechts der Leistungsstörungen, die Novellierung der Regeln über den Kauf- und Werkvertrag sowie die Integration der Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Die regelmäßige Verjährungsfrist soll zukünftig 3 Jahre betragen (zurzeit zwischen 6 Wochen und 30 Jahren). Ausnahmen von der Regelverjährung sind bei den Gewährleistungsansprüchen in Kauf-, Werkvertrags- und Reiserecht (2 Jahre), bei Werkverträgen über ein Bauwerk (5 Jahre) sowie bei Schadensersatzansprüchen (spätestens nach 10 Jahren ab Fälligkeit und 30 Jahre nach Entstehen des Anspruchs) vorgesehen. Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht wird der Begriff der Unmöglichkeit durch den Begriff der Pflichtverletzung abgelöst. Zukünftig soll auch bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit ein Vertrag wirksam sein. Die von der Rechtsprechung entwickelten Institute des Verschuldens bei Vertragsschluss und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage werden normiert. Im Kaufrecht soll künftig neben der Übergabe der Sache und der Verschaffung des Eigentums auch die Sach- und Rechtsmängelfreiheit des Kaufgegenstandes zu den Erfüllungspflichten des Verkäufers gehören. Sach- und Rechtsmangel werden bezüglich der Rechtsfolgen gleichgestellt. Ein besonderes Gewährleistungsrecht des Kaufes soll es nicht mehr geben. Die Lieferung einer mangelhaften Sache soll als Nichterfüllung der Verkäuferpflichten verstanden und grundsätzlich über die Regeln der Leistungsstörung im allgemeinen Schuldrecht gelöst werden. So wird zum Beispiel das heute spezielle Wandelungs-recht des Käufers durch das allgemeine Rücktrittsrecht ersetzt. Im Werkvertragsrecht werden wie im Kaufrecht Sach- und Rechtsmängel gleichgestellt. Neben anderen Einzelregelungen wird insbesondere klargestellt, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften, das Fernabsatzgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Teilzeitwohnrechtegesetz werden in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen.

Ausschussempfehlungen 338/1/01:

Neben dem Wirtschaftsausschuss unterbreitet insbesondere der federführende Rechtsausschuss dem Bundesrat knapp 150 Änderungsvorschläge und Prüfbitten zu sämtlichen Modernisierungskomplexen. Der Wirtschaftsausschuss setzt sich kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinander. Die Verabschiedungsreife wird angezweifelt und die kurze Beratungszeit gerügt. Moniert wird auch die zu erwartende kurze Zeit zwischen Verkündung und In-Kraft-Treten des späteren Gesetzes, die wenig Vorbereitungsmöglichkeiten lasse. Bevorzugt wird die so genannte "kleine Lösung", das heißt, die bloße Umsetzung der drei EG-Richtlinien. Zumindest aber solle das In-Kraft-Treten zeitlich gestreckt werden, gestaffelt nach Entwurfsteilen, die der Umsetzung dieser EG-Richtlinien dienen (1. Januar 2002) und den übrigen Teilen (zwei Jahre später). Demgegenüber hält der Rechtsausschuss eine umfassende Modernisierung des Schuldrechts für erforderlich. Bei einer isolierten Umsetzung der genannten Richtlinien seien größere Belastungen für die Teilnehmer am Rechtsverkehr zu befürchten. Es wird allerdings angeregt, der Rechtspraxis eine frühzeitige Vorbereitung auf die Umstellungen zu ermöglichen. Der Wirtschaftsausschuss möchte schließlich die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Zahlungsmoral möglichst zeitnah umgesetzt wissen.

TOP 47
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG)
- Drucksache 411/01 -

Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes soll das Naturschutzrecht modernisiert werden. Im Vordergrund stehen der Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung von Natur und Landschaft auch in Verantwortung für die künftigen Generationen. Damit wird das Ziel eines künftigen Bundesnaturschutzgesetzes an die im Grundgesetz verankerte Staatszielbestimmung Umweltschutz angelehnt. Durch das Bundesnaturschutzgesetz sollen nicht nur die Tier- und Pflanzenwelt geschützt, sondern auch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert, die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft erhalten werden. Konkret wird hierfür das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft neu definiert. Der Gesetzentwurf enthält Anforderungen an die "gute fachliche Praxis" in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft aus Naturschutzsicht. Die Länder wären nach der Vorlage verpflichtet, ein Netz verbundener Biotope zu schaffen, das mindestens zehn Prozent der Landesfläche umfassen soll. Außerdem wird der Schutzgebietsteil unter anderem im Hinblick auf das Entwicklungsprinzip und die Nationalparkregelung modernisiert. Die Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine bei naturschutzrelevanten Entscheidungen soll weiterentwickelt werden. Erstmalig würde im Bundesrecht die Vereinsklage eingeführt. Sofern sie im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt waren, sollen Vereine gegen Planfeststellungen sowie Befreiungen von Ge- bzw. Verboten in Schutzgebieten klagen können. Die Vorschriften zur Eingriffsregelung wurden grundsätzlich überarbeitet. Es bleibt bei dem Vorrang der Ausgleichs- vor der Ersatzmaßnahme, künftig sollen aber Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einheitlich vor der Abwägungsentscheidung, ob ein nicht kompensierbarer Eingriff wegen Vorrangs der Belange des Naturschutzes unzulässig ist, geprüft werden.

Ausschussempfehlungen 411/1/01:

Die acht an der Beratung der Vorlage beteiligten Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat in 134 Einzelziffern, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abzugeben. Die häufig gegensätzlichen Ansichten der Ausschüsse kommen in zahlreichen Widersprüchen zu den einzelnen Empfehlungen zum Ausdruck.

Der Agrar-, der Rechts-, der Verkehrs- und der Wirtschaftsausschuss sind der Ansicht, dass das künftige Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, da Vorschriften über das Verwaltungsverfahren in den Ländern enthalten seien. Dem widerspricht der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die für die Länder verbindlichen Verfahrensvorschriften wiederholten lediglich die bisherige Rechtslage und bedeuteten deshalb keinen Eingriff in die Verwaltungshoheit der Länder, der eine Zustimmungsbedürftigkeit begründen würde.

Weitere Empfehlungen betreffen schwerpunktmäßig die geplante Schaffung eines Biotopverbundsystems, die Festlegung von Grundsätzen der "guten fachlichen Praxis" für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die Eingriffsregelung, die Erweiterung der gesetzlich geschützten Biotope sowie die Mitwirkung der nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine bei Plangenehmigungen und ihr Beteiligungsrecht an Bauleit- und Raumordnungsplänen sowie die Vereinsklage.

TOP 60
Verordnung über die Tötung von Rindern zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie - BSE-Vorsorgeverordnung -
- Drucksache 316/01 -

Mit der dem Bundesrat bereits im April zugeleiteten Verordnung soll eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen werden, wie mit Rindern aus Beständen zu verfahren ist, in denen BSE amtlich festgestellt wurde. Sie sieht Ausnahmen vom bislang geltenden allgemeinen Tötungsverbot vor, damit weniger Tiere gekeult werden müssen, ohne beim vorbeugenden Gesundheitsschutz Abstriche zu machen. Da nicht abzusehen sei, wann die entsprechenden EG-rechtlichen Regelungen in Kraft treten, sollte im Vorfeld eine einheitliche- zum Teil vom zukünftigen EG-Recht abweichende - Rechtsgrundlage für den Fall einer BSE -Feststellung geschaffen werden.

Ausschussempfehlungen 316/1/01:

Der federführende Agrar- und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung in einer Neufassung zuzustimmen, die die seit 1. Juli 2001 geltenden Vorschriften der EU berücksichtigt. Nach der neuen Fassung soll es der zuständigen Behörde obliegen, im Hinblick auf die Tötung entweder der Rinder des Bestandes oder der Rinder, die während ihrer ersten 12 Lebensmonate zu irgendeinem Zeitpunkt zusammen mit dem befallenen Rind aufgezogen worden sind (Fütterungskohorte), Ausnahmen zuzulassen, sofern Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegenstehen. Die Bestimmung über die Fütterungskohorte soll erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, da die Europäische Gemeinschaft zunächst eine entsprechende Ausnahme in einer Verordnung billigen muss.

Der Finanzausschuss spricht sich ebenfalls für eine Neufassung der Verordnung aus. Gegenüber dem Agrar- und dem Gesundheitsausschuss wählt der Finanzausschuss jedoch einen differenzierteren und in rechtsförmlicher Hinsicht abweichenden Weg.

Der Agrarausschuss tritt darüber hinaus für die Annahme von vier Entschließungen ein. Danach soll der Bundesrat feststellen, dass nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Kohortenkeulung nach dem Schweizer Modell den Belangen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung trägt und die Belange des Tierschutzes gleichzeitig besser gewahrt sind als bei der Bestandskeulung. Außerdem soll die Bundesregierung gebeten werden, für den Fall des Auftretens von BSE in einer Besamungsstation Ausnahmen vorzusehen und insgesamt eine weitere Reduktion der zu tötenden Tiere anzustreben, sobald neuere wissenschaftliche Erkenntnisse dies unter Wahrung des Verbraucherschutzes gerechtfertigt erscheinen lassen. Im Interesse eines einheitlichen Vollzugs möge die Bundesregierung schließlich im Zusammenwirken mit den Ländern kurzfristig Ausführungshinweise erlassen.

TOP 71 a
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Drucksache 442/01 -

Die Verordnung des Bundesministeriums des Innern zielt darauf ab, die Gebührensätze für Amtshandlungen der Standesbeamten an die seit der letzten Erhöhung gestiegenen Verwaltungskosten anzupassen. Gleichzeitig sollen die Gebühren für die Zeit ab 1. Januar 2002 auf den EURO umgestellt werden, wobei auf ganze EURO abgerundet wird. Mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 ist in den namensrechtlichen Vorschriften der Verordnung außerdem der neue "Lebenspartnerschaftsname" zu berücksichtigen und eine Mitteilung über den Tod der Lebenspartner an die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, vorzusehen.

Ausschussempfehlungen 442/1/01:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung zuzustimmen.

TOP 71 b
Fünfzehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) (15. DA-ÄndVwV)
- Drucksache 445/01 -

Mit der Vorlage soll die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz an Rechtsänderungen und Erfahrungen der Praxis angepasst werden. Außerdem werden die Auswirkungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes auf das Personenstandswesen berücksichtigt, nach dem ab dem 1. August 2001 Lebenspartnerschaften begründet und Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt werden können (vgl. TOP 71 a).

Ausschussempfehlungen 445/1/01:

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe einer Änderung betreffend die Fortführung des Familienbuchs zuzustimmen.

TOP 72
Zweite Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
- Drucksache 361/01 -

Die Verordnung der Bundesregierung soll die geltende Verpackungsverordnung ändern. Wichtige Neuerung ist, dass nicht mehr nach Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen unterschieden würde, sondern zwischen "ökologisch vorteilhaften" und "ökologisch nicht vorteilhaften" Getränkeverpackungen. In der Änderungsverordnung ist neben den Mehrweg-Getränkeverpackungen und Polyethylen-Schlauchbeuteln auch der Getränkekarton als ökologisch vorteilhaft eingestuft. Die zweite wichtige Änderung ist, dass das Eintreten der Pfandpflicht nicht mehr vom Unterschreiten bestimmter Quoten abhängig sein soll. Auch die Unterscheidung nach Getränkebereichen würde wegfallen.

Bislang entfällt die Pfandverpflichtung für Einwegverpackungen, wenn die Quote der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke mindestens 72 Prozent der jährlichen Abfüllmenge in Deutschland insgesamt beträgt. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, muss ein Zwangspfand für solche Getränkebereiche erhoben werden, für die der im Vergleichsjahr 1991 festgestellte Mehrweganteil - der höher oder niedriger als 72 Prozent liegen kann - unterschritten ist. In ihrer Begründung der Verordnung geht die Bundesregierung davon aus, dass ohne die geplanten Änderungen noch im Jahre 2001 die Bereiche Bier und Mineralwasser mit einem Zwangspfand belegt würden. Nach der neuen Regelung wäre dagegen ein Zwangspfand für alle ökologisch unvorteilhaften Getränkeverpackungen fällig, ohne dass es noch auf das Unterschreiten bestimmter Quoten bzw. besonderer Getränkebereiche ankäme. Das Pfand soll für kleinere Verpackungen 0,25 EURO, für größere ab 1,5 Litern 0,50 EURO betragen.

Die Verordnung war in der letzten Sitzung des Bundesrates am 22. Juni 2001 auf Antrag Nordrhein-Westfalens von der Tagesordnung abgesetzt worden.

Ausschussempfehlungen 361/1/01:

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung ohne Änderungen zuzustimmen. Der Agrarausschuss empfiehlt, der Verordnung nicht zuzustimmen.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt schließlich, der Verordnung nach Maßgabe einer Änderung zuzustimmen. Diese Änderung entspricht im Grundsatz einer Bundesratsinitiative des Landes Rheinland-Pfalz aus dem letzten Jahr (Drs. 105/00 und 105/2/00). Danach soll die derzeit noch geltende Quote zu Gunsten einer tatsächlichen Bewertungsgrundlage abgeschafft werden. Dementsprechend würde die Pfandverpflichtung dann wieder aufleben, wenn die jährlich in Mehrwegverpackungen abgefüllte Getränkemenge 23 Milliarden Liter unterschreitet. Faktisch wäre dadurch das nach dem geltenden Recht bevorstehende Zwangspfand zunächst abgewendet, da die absoluten Abfüllmengen momentan über dieser Grenze liegen. Nach Ansicht des Wirtschaftsausschusses kann auf diese Weise die notwendige Zeit gewonnen werden, um eine umfassende, ökologisch und ökonomisch sinnvolle Neuordnung des Umgangs mit Verpackungen zu erreichen.

Alle drei Ausschüsse empfehlen dem Bundesrat darüber hinaus die Annahme einer Entschließung. Danach soll die Bundesregierung aufgefordert werden, ökobilanzielle Untersuchungen aller auf dem Markt befindlichen Getränkeverpackungssysteme voranzutreiben. Ziel ist, dass auch weitere Verpackungen - wie zum Beispiel die Einweg-Kunststoffflasche (PET-Flasche) - daraufhin untersucht werden, ob sie ökologisch vorteilhaft sind.

TOP 75
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
- Drucksache 194/01 -

Mit der Verordnung sollen vor allem der Energiebedarf für die Beheizung von Gebäuden und für die Warmwasserbereitung begrenzt werden. Zu diesem Zweck werden die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung in einer Verordnung zusammengefasst. Der neue Verordnungstext wird durch Verweise auf Regeln der Technik entlastet und die energiesparrechtlichen Vorschriften werden an die Weiterentwicklung der technischen Regeln, insbesondere an die neuen europäischen Normen, angepasst.

Im Bereich der Neubauten soll der Energiebedarf neu zu errichtender Gebäude um durchschnittlich 30 Prozent gegenüber dem Niveau des geltenden Rechts gesenkt werden. Geplant ist ferner, das vereinfachte Nachweisverfahren für bestimmte Wohngebäude weiterzuentwickeln. Der Einsatz erneuerbarer Energien zur Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung soll erleichtert werden. Vorgesehen ist außerdem, die Transparenz für Bauherren und Nutzer durch aussagekräftige Energieausweise zu erhöhen.

Beim vorhandenen Gebäudebestand sollen die energetischen Anforderungen im Falle wesentlicher Änderungen an Bauteilen verschärft werden. Die Verordnung schreibt außerdem vor, besonders alte Heizkessel, die deutlich unter den heutigen Effizienzstandards liegen, bis Ende 2005 bzw. 2008 außer Betrieb zu nehmen. Daneben sollen oberste Geschossdecken und ungedämmte Rohrleitungen für die Wärmeverteilung und Warmwasser bis Ende 2005 mit entsprechenden Dämmvorrichtungen versehen werden müssen.

Ausschussempfehlungen 194/1/01:

Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen.

Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung fordert eine um ein Jahr verlängerte Nachrüstmöglichkeit bestehender Anlagen und Gebäude bis zum 31. Dezember 2006 sowie eine Harmonisierung dieser Bestimmungen mit der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung. Des weiteren soll bei der Forderung der Nachrüstung oberster Geschossdecken die Bezugnahme auf ungedämmte Geschossdecken als Ausgangsbasis entfallen. Außerdem tritt der Ausschuss für Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Vorschriften über den Energiebedarfsausweis ein. Der Wirtschaftsausschuss spricht sich unter anderem für besondere Übergangsregelungen für monolithische Außenwandkonstruktionen (Ziegel) beim Einsatz von Niedertemperatur-Kesseltypen aus.

Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und der Wirtschaftsausschuss fordern voneinander abweichende Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des auf das beheizte Gebäudevolumen bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs sowie längere Übergangsfristen hinsichtlich der Verschärfung der nach der Verordnung eintretenden energiesparrechtlichen Anforderungen.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt schließlich noch die Annahme einer Entschließung. Danach soll die Bundesregierung gebeten werden, bis zum 31. Dezember 2006 die Auswirkungen der Verordnung insbesondere im Hinblick auf die angestrebten Energieeinsparungen und den Klimaschutz zu überprüfen, und dem Bundesrat hierzu einen Bericht vorzulegen.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat demgegenüber, der Verordnung unverändert zuzustimmen.

TOP 85
Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG)
- Drucksache 542/01 -

Nachdem der Deutsche Bundestag dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses gefolgt ist und das Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entsprechend geändert hat, steht der Bundesrat vor der Frage, ob er dem so geänderten Gesetz zustimmt. Mit dem Gesetz soll eine Verschlankung der Organisationsstrukturen, das Ausschöpfen von Wirtschaftlichkeitsreserven und der sparsame Umgang mit den in diesen Sozialversichungszweigen eingesetzten Bundesmitteln erreicht werden. Die gesetzliche Vorgabe zur Reduzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von 17 auf 9 ist ersatzlos gestrichen (vgl. im Übrigen Pressemitteilung Nr. 149/2001).

TOP 86
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus (Zensusvorbereitungsgesetz)
- Drucksache 543/01 -

Der Bundesrat hat darüber zu befinden, ob er dem unveränderten Zensusvorbereitungsgesetz zustimmen soll. Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2001 das am 22. Juni 2001 vom Deutschen Bundestag in geänderter Fassung beschlossene Gesetz bestätigt. Der Bundesrat muss entscheiden, ob er dem unveränderten Gesetz seine Zustimmung erteilt.

TOP 87 a
Entwurf eines Gesetzes zur erweiterten Anwendung der DNA-Identitätsfeststellung
- Antrag des Freistaates Sachsen -
- Drucksache 434/01 -

Der Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen hat eine Ausweitung der DNA-Identitätsfeststellung zum Gegenstand. Besteht Grund zu der Annahme, dass gegen einen Verdächtigen künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind, so soll die DNA-Identitätsfeststellung zulässig sein, ohne dass zusätzliche und nach Auffassung des antragstellenden Landes sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen des geltenden Rechts an die Zulässigkeit des Eingriffs gestellt werden. Demgemäß verzichtet der Gesetzentwurf für die Anlassstraftat auf das Erfordernis einer Straftat von erheblicher Bedeutung und geht bei Verurteilung zu vollstreckbarer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr davon aus, dass eine solche Verurteilung schon für sich allein eine negative Prognose trägt.

Ausschussempfehlungen 434/1/01:

Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen. Der Freistaat Sachsen hat allerdings beantragt, die Vorlage bereits jetzt auf die Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.

TOP 87 b
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse für Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
- Antrag der Freistaaten Bayern und Thüringen -
- Drucksache 360/01 -

Auch der Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern und Thüringen zielt auf den Schutz der Bevölkerung, insbesondere vor Sexualtätern, durch eine konsequente Nutzung der Möglichkeiten der DNA-Analyse. Nach Ansicht des antragstellenden Landes unterliegt die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen gegen den Willen des Betroffenen zu Zwecken künftiger Strafverfahren gegenwärtig zu starken Beschränkungen. Nach geltendem Recht sind präventive DNA-Analysen nur aus Anlass einer Straftat von "erheblicher Bedeutung" und nur dann erlaubt, wenn prognostiziert werden kann, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren wegen Straftaten von "erheblicher Bedeutung" geführt werden. Nach Ansicht Bayerns sollte wegen der besonderen Bedeutung der DNA-Analyse für Zwecke künftiger Strafverfahren das einschränkende Merkmal der "erheblichen Bedeutung" entfallen. Auch weniger gewichtige Straftaten könnten den Beginn einer kriminellen Karriere darstellen, an deren Ende schwerste Straftaten stehen. Wenn eine derartige Entwicklung prognostiziert werden könne, sollte die DNA-Analyse sofort eingesetzt werden können.

Ausschussempfehlungen 360/1/01:

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen. Die Freistaaten Bayern und Thüringen haben beim Präsidenten beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung des Bundesrates am 13. Juli 2001 zu setzen.

TOP 88
Entschließung des Bundesrates zu den Verfahrensaspekten der "Erklärung zur Zukunft der Europäischen Union"
- Antrag aller Länder -
- Drucksache 544/01 -

Mit dieser von allen Ländern beantragten Entschließung soll der Bundesrat frühzeitig Vorschläge zur Organisation und Arbeitsweise des "Post-Nizza-Prozesses" formulieren. Angestrebt werden soll außerdem eine gemeinsame Haltung mit der Bundesregierung im Hinblick auf die bevorstehenden Beratungen auf europäischer Ebene.

Nach Vorstellung der Länder soll der Prozess zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 als intensive und umfassende öffentliche Debatte über die zukünftige Entwicklung der Europäischen Union geführt werden, um Verständnis und Akzeptanz der europäischen Integration beim Bürger zu verbessern. Die Länder sprechen sich für eine klare Trennung von Vorbereitungsphase und anschließender Regierungskonferenz aus. Der Europäische Rat Laeken sollte die "Erklärung zur Zukunft der Union" konkretisieren und klare Verfahrensvorgaben und Aufgabenstellungen an die Vorbereitungsstrukturen geben. Ziel der Vorbereitungsphase müsse sein, die vielschichtigen Interessen der beteiligten Institutionen und Akteure als Vorschläge zu sammeln, die öffentliche Debatte zu initiieren und die Beiträge in den geeigneten Arbeitsformen zur Diskussion zu stellen. Dabei sollte der Austausch zur Weiterentwicklung von Vorschlägen und Modellen zu einer Verdichtung auf Optionen im Rahmen eines Berichts führen. Diese Ergebnisse sollen vollständig an den Europäischen Rat übermittelt werden und als Verhandlungsgrundlage der anschließenden Regierungskonferenz dienen.

Da die in der "Erklärung zur Zukunft der Union" aufgeführten Themen zum Teil von sehr politischem zum Teil eher von technischem Charakter seien, halten die Länder eine unterschiedliche, jeweils themenspezifische Arbeitsweise für sinnvoll. Die Arbeitsweise während der Vorbereitungsphase sollte daher geeignete Arbeitsstrukturen für die relevanten Akteure, eine inhaltliche Verzahnung der verschiedenen Themen und Aufgaben sowie eine effektive Kommunikation über die Ziele und Arbeitsschritte mit der Öffentlichkeit gewährleisten. Die inhaltliche Arbeit sollte im Rahmen eines Gremiums und in individuell entsprechend den Beratungsgegenständen zusammengesetzten Arbeitsgremien stattfinden. Für die prozedurale Gestaltung der Vorbereitungsphase sprechen sich die Länder für die Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Grundrechtskonvent aus. Vertreter anderer EU-Institutionen (Europäischer Gerichtshof, Ausschuss der Regionen und Wirtschafts- und Sozialausschuss) sollten an den plenaren Beratungen durch Beobachter teilnehmen können. Außerdem treten die Länder dafür ein, die Regierungskonferenz schon vor den Europawahlen im Mai 2004 abzuschließen. Deshalb sollten die inhaltlichen Beratungen der Vorbereitungsphase umgehend nach dem Europäischen Rat in Laeken aufgenommen werden.

Schließlich fordern die Länder, dass der Bundesrat an der Arbeitsstruktur, insbesondere im Hinblick auf die Vorschläge zur zukünftigen Aufgaben- und Kompetenzabgrenzung in der Europäischen Union, unmittelbar durch Vertreter beteiligt ist.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Die Länder haben beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung zu setzen und sofort in der Sache zu entscheiden.

TOP 89
Entschließung des Bundesrates zur rechtlichen Absicherung der Drittmittelförderung
- Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -
- Drucksache 541/01 -

Nach der von der Freien und Hansestadt Hamburg beantragten Entschließung soll der Bundesrat die Bundesregierung bitten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Umgang mit Mitteln Dritter für Forschung und Lehre (Drittmittel) im Hinblick auf die strafrechtlichen Bestechungsdelikte auf eine klare Rechtsgrundlage stellt. Darin sollen die Bedingungen für die legale Annahme und Verwendung von Drittmitteln beschrieben werden.

Insbesondere für den Forschungssektor ist es nach Hamburgs Auffassung dringend geboten, Handlungssicherheit herzustellen, um die universitäre und außeruniversitäre Drittmittelforschung abzusichern. Zwar habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption aus dem Jahre 1997 versucht, dem Phänomen "Korruption" verstärkt Einhalt zu gebieten. Nach wie vor gebe es jedoch eine erhebliche Verunsicherung aller Beteiligten über die Grenze zwischen erwünschter privatwirtschaftlicher Forschungsförderung einerseits und strafbarem Unrecht andererseits. Dieser Zustand hemme die private Förderung von Forschung und Lehre. Angesichts angespannter staatlicher Finanzen seien Drittmittel der Industrie aber für eine innovative und international konkurrenzfähige Forschungslandschaft unverzichtbar. Nach Ansicht Hamburg solle die Regelung der Materie weder im Strafgesetzbuch noch im Hochschulrecht erfolgen. Hamburg spricht sich vielmehr für die Schaffung eines selbstständigen Gesetzes zur rechtlichen Absicherung der Drittmittelförderung aus. Inhaltlich soll es nicht Ziel der Neuregelung sein, dem Bereich der Drittmittelförderung abschließend zu normieren. Den Ländern bzw. den jeweiligen Einrichtungen müsse Spielraum für ergänzende Regelungen bleiben.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Die Vorlage wird von Hamburg in der Plenarsitzung voraussichtlich näher vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.

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