21.12.2000

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge gebilligt

Der Bundesrat hat heute das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge gebilligt. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand nicht die erforderliche Mehrheit. Ab 1. Januar 2001 haben damit Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Außerdem wird es die herkömmlichen "Kettenarbeitsverträge" nicht mehr geben. Beide Themengebiete sind in dem Gesetz neuerdings zusammengefasst. Gleichzeitig wird das Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben.

Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, können ab nächstem Jahr verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Hierzu fasste der Bundesrat eine Entschließung, in der die Bundesregierung gebeten wird, zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Da das Gesetz in vielen Unternehmen die Betriebsorganisation und die Kostensituation beeinflussen könne, müssten seine Auswirkungen überprüft werden. Neben der Beschäftigungswirkung sollte der Bericht z.B. Aufschluss darüber geben, ob Kleinbetriebe (bis 50 Arbeitnehmer) unter anderem durch die Festlegung des Schwellenwertes auf 15 Arbeitnehmer übermäßig belastet werden und die im Gesetz genannten Gründe, die der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen können, geeignet sind, eine flexible und effektive Betriebsorganisation zu entwickeln bzw. beizubehalten.

Im Bereich der "Kettenarbeitsverträge" bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages wie bisher grundsätzlich eines sachlich rechtfertigenden Grundes. Darauf kann künftig nur bei Neueinstellungen verzichtet werden. Auf diese Weise sollen die bislang erlaubten Befristungsketten verhindert werden, die durch einen mehrfachen Wechsel zwischen Befristungen von Arbeitsverträgen mit und ohne Sachgrund entstehen. Der befristete Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung darf insgesamt eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Tarifliche Abweichungen bleiben dabei möglich. Erleichterte Befristungsmöglichkeiten sollen dagegen für Verträge mit Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (früher ab dem 60. Lebensjahr) gelten.

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Drucksache 783/00 (Beschluss)

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