In einer mehrheitlich gefassten Entschließung stellte der Bundesrat heute fest, dass seine genannten Änderungsvorschläge vom 9. Juni dieses Jahres in dem von der Kommission vorgelegten Richtlinienentwurf zur Familienzusammenführung überwiegend nicht berücksichtigt wurden. Unter anderem sei der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen nach wie vor zu weit gefasst und der Anspruch auf Familienzusammenführung von Verwandten in aufsteigender Linie zu weitgehend. Außerdem wurde der Forderung des Bundesrates nicht entsprochen, den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen mit einem Integrationsbeitrag dieser Personen zu verknüpfen. Ferner waren nach dem früheren Entwurf die Angehörigen in aufsteigender Linie und die volljährigen Kinder vom gleichberechtigten Zugang zum Arbeitmarkt ausgeschlossen. Die jetzige Regelung enthalte diesen grundsätzlichen Ausschluss nicht mehr. Sie sehe lediglich die Möglichkeit vor, dass die einzelnen Mitgliedstaaten den Zugang einschränken. Auch diese Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises geht dem Bundesrat zu weit. Schließlich stehe die quantifizierte Prognose der Bundesregierung über die mittelfristigen Wirkungen des Richtlinienvorschlags auf die sozialen Sicherungssysteme, um die der Bundesrat gebeten hatte, noch aus.
Entschließung des Bundesrates zum geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betr. das Recht auf Familienzusammenführung (Fassung vom Oktober 2000)
Drucksache 681/00 (Beschluss)
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