25.02.2000

Höchstmengen für Nickel in Modeschmuck festgelegt

Der Bundesrat hat der Siebten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung nach Maßgabe einer Änderung zugestimmt. Mit der Änderungsverordnung soll eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Inhaltlich legt die Verordnung fest, dass Bedarfsgegenstände wie zum Beispiel Modeschmuckteile, die beim Durchstechen bis zur Verheilung der Wunden in den Körperteilen verbleiben (Ohrlochstecker oder Piercingringe und -stäbe) nur geringe Spuren Nickel (unter 0,05 Prozent) enthalten dürfen. Für Bedarfsgegenstände mit unmittelbarem und längerem Körperkontakt wie zum Beispiel Ohrringe oder Armbänder, aber auch Nieten und Reißverschlüsse werden Höchstmengen für die Freisetzung von Nickel vorgeschrieben (0,5 µg Nickel pro cm² und Woche). Dies gilt auch für nickelhaltige Gegenstände mit nickelfreier Beschichtung, da bei diesen zu erwarten ist, dass sich die nickelfreie Oberfläche durch längeres Tragen abreibt. Darüber hinaus sollen die anzuwendenden Prüfmethoden festgelegt werden. Der Bundesrat hat mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Kennzeichnungsvorschrift "Erzeugnis ist nickelhaltig", welche durch die Verordnung aufgehoben werden soll, noch solange verbindlich bleibt, bis die Restbestände verkauft sind.

Siebte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

- Drucksache 21/00 (Beschluss) 

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