25.02.2000

Weitere Liberalisierung der Niederlassungsmöglichkeit für Rechtsanwälte aus Europa

Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte zugestimmt. Dadurch werden die Niederlassungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte innerhalb der Europäischen Union weiter liberalisiert.

Das Gesetz enthält vor allem Vorschriften zu dem Verfahren und zu den Voraussetzungen, unter denen Rechtsanwälte aus der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sich künftig in Deutschland niederlassen und die Eingliederung in die deutsche Anwaltschaft verlangen können. Ist ein Bewerber bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als Rechtsanwalt eingetragen, wird er in Zukunft ohne Ablegung einer zusätzlichen Eignungsprüfung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates tätig werden können. Nach dreijähriger Berufsausübung in Deutschland ist die vollständige Integration in den Berufsstand und die Verwendung der in Deutschland gebräuchlichen Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" möglich. Eine Eignungsprüfung muss der Bewerber nur noch ablegen, wenn er vor Ablauf von drei Jahren der regelmäßigen Tätigkeit im deutschen Recht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden will. Außerdem greift das Gesetz eine Anregung des Bundesrates aus dem so genannten ersten Durchgang auf, wonach durch Verweisung auf entsprechende Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes auch der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem europäischen Rechtsanwalt als Verteidiger nicht überwacht werden darf. Darüber hinaus wurden bereits bestehende Bestimmungen über die Tätigkeit von Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedsstaaten im Wesentlichen unverändert in dem Gesetz zusammengeführt.

Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte

- Drucksache 65/00 (Beschluss) - 

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