Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung den Vermittlungsausschuss zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 angerufen. Die circa 20 einzelnen Anrufungsbegehren des Bundesrates laufen in einer ganzen Reihe von Fällen praktisch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Entwurfs der Bundesregierung hinaus.
So soll unter anderem die Eilkompetenz der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bei der Öffentlichkeitsfahndung nicht durch zu enge Voraussetzungen beschränkt werden. Eine Öffentlichkeitsfahndung sollte bei Zeugen nicht mehr vom Vorliegen einer erheblichen Straftat abhängen. Die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten entspreche dabei praktischen Bedürfnissen. Staatsanwaltschaftliche Anordnungen sollen im Übrigen nicht nachträglich durch den Richter bestätigt werden müssen, weil dies - so der Bundesrat - zu einem enormen bürokratischen Aufwand führe. In dringenden Fällen soll die Polizei uneingeschränkt berechtigt sein, Auskünfte zu verlangen. Daten, die polizeirechtlich rechtmäßig erhoben wurden, sollen grundsätzlich unbeschränkt für Zwecke der Strafverfolgung zur Verfügung stehen. Klarstellend soll eine "längerfristige" Observation erst ab dem achten Tag vorliegen. Darüber hinaus soll die Polizei Opfern unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte erteilen können. Weitere Anrufungsbegehren betreffen die Übermittlung personenbezogener Daten sowie das Recht auf Akteneinsicht.
Das Strafverfahrensänderungsgesetz soll insbesondere dem so genannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen. Für die strafprozessuale Ermittlungstätigkeit, die Verwendung personenbezogener Informationen in Dateien sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten sollen klare und präzise Rechtsgrundlagen geschaffen werden.
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
- Drucksache 64/00 (Beschluss) -
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