04.02.2000

Deutsche sollen künftig ausgeliefert werden können

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, gegen eine Änderung des Artikel 16 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Auf diese Weise soll das verfassungsrechtliche Auslieferungsverbot Deutscher an das Ausland für zwei Fallgruppen gelockert werden. In Zukunft sollen Deutsche aufgrund eines noch zu erlassenden Bundesgesetzes an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgeliefert und an internationale Gerichtshöfe überstellt werden können.

Schon Mitte der 90er-Jahre hatte der Bundesrat anlässlich der Beratungen der Gesetze zum Jugoslawien- und zum Ruanda-Strafgerichtshof angemahnt, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für die Überstellung Deutscher an diese Gerichte zu schaffen. Nach der Änderung werden grundgesetzliche Bestimmungen der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands zur Überstellung auch eigener Staatsangehöriger nicht mehr entgegen stehen. Die Überstellung Deutscher wird dabei nicht nur an bereits bestehende, sondern auch an künftig erst zu errichtende internationale Gerichtshöfe möglich sein, unabhängig davon, ob sie als Einrichtung der Vereinten Nationen oder durch völkerrechtliche Verträge geschaffen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu, es könne zum Beispiel angesichts des Auftretens einzelner deutscher Söldner im ehemaligen Jugoslawien nicht ausgeschlossen werden, dass der Internationale Strafgerichtshof auch Taten Deutscher verfolgen und die Bundesrepublik Deutschland um deren Überstellung ersuchen werde. Hier treffe Deutschland die völkerrechtliche Pflicht zur Zusammenarbeit einschließlich der Überstellung eigener Staatsangehöriger.

Die Aufhebung des Auslieferungsverbots im Hinblick auf die Mitgliedstaaten der EU soll das Ziel verwirklichen helfen, die Rechtsgemeinschaft in Europa weiter auszubauen. Ein bereits bestehendes Übereinkommen über die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten der EU sieht die Auslieferung auch eigener Staatsangehöriger zwar als den Normalfall an. Doch hiervon können die Mitgliedstaaten derzeit noch im Rahmen eines Vorbehalts abweichen. Die Grundgesetzänderung würde jetzt die Rücknahme des von Deutschland erklärten Vorbehalts ermöglichen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16)

- Drucksache 715/99 (Beschluss) - 

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