02.02.2000

Redaktionsschluss: Dienstag, 1. Februar, 12.00 Uhr Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 4. Februar, 9.30 Uhr

Inhaltsverzeichnis
TOPThema
1Neuwahl des Vorsitzenden des Ausschusses für Familie und Senioren
2Gesetz betreffend "Fixerstuben"
3Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas
4KapCoRiLiG
6Änderung des Ausländer- und des Asylverfahrensgesetzes
7Technische Aufsicht über die Straßenbahnen und Omnibus-Unternehmen
8Verlängerung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen
9Holzeinschlag wegen Orkan "Lothar"
10WTO-Abkommen
11Schutz regionaler, kombinierter Qualitäts- und Herkunftszeichen
12Überarbeitung der Internationalen Eigenkapitalregeln
13Einsparung von Statistiken
14Verschärfung des Waffenrechts
15Energiewirtschaftsrechtliche Vorschriften
16Verfassungsrechtliches Auslieferungsverbot Deutscher an das Ausland
17Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
19Tätigkeit der Steuerberater
20Festlegung eines vorläufigen Wohnorts für Spätaussiedler
26 a + bWeichmacher in Kinderspielzeug

TO-Punkt 1

Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses für Familie und Senioren

- Drucksache 41/00 -

Nachdem die bisherige Vorsitzende des Ausschusses für Familie und Senioren, Ingrid Stahmer, aus dem Senat Berlins ausgeschieden ist, hat der Bundesrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger zu wählen. Nach Anhörung des betroffenen Ausschusses schlägt das Präsidium des Bundesrates vor, den Nachfolger im Amt des Senators für Schule, Jugend und Sport, Herrn Bürgermeister und Senator Klaus Böger (Berlin), zum Vorsitzenden des Ausschusses für Familie und Senioren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.

TO-Punkt 2

Drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Drittes BtMG-Änderungsgesetz - 3. BtMG-ÄndG)

- Drucksache 6/00 -

Mit dem Gesetz sollen bundeseinheitliche Rahmenvorschriften geschaffen werden, aufgrund derer die Landesregierungen ermächtigt werden, den Betrieb von Drogenkonsumräumen (so genannte Fixerstuben) zuzulassen. Ein im Einzelnen geregeltes Erlaubnisverfahren soll die bestmögliche Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln gewährleisten. Gewisse Mindestanforderungen betreffen gesundheitliche Fragen sowie die Sicherheit und Kontrolle bei dem geduldeten Verbrauch von mitgeführten Betäubungsmitteln. Daneben wird mit dem Gesetz ein Meldesystem und Substitutionsregister für Opiatabhängige eingerichtet. Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschreiben dürfen, müssen in besonderer Weise qualifiziert sein. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz bereits vor Weihnachten beschlossen. Entgegen der Stellungnahme des Bundesrates im so genannten ersten Durchgang (September 1999) wird nicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Erfassungsbehörde für die vorgesehenen Meldungen und Mitteilungen eingesetzt, sondern "eine zentrale Stelle der Länder".

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

TO-Punkt 3

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

- Drucksache 8/00 -

Durch das Gesetz soll eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin gegründet werden, welche die Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas vorbereitet und durchführt. Am 25. Juni 1999 hat der Deutsche Bundestag in einem Grundsatzbeschluss entschieden, dass ein entsprechendes Denkmal in Berlin realisiert werden soll und dabei für das von Peter Eisenman entworfene Stelenfeld (Eisenman II) gestimmt. Die rechtsfähige Stiftung löst die für die Übergangszeit eingerichtete unselbständige Stiftung ab und erhält alle vorhandenen Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundstück, auf dem das Denkmal stehen soll, übertragen. Ihr sollen unter anderem Vertreter des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung, des Förderkreises zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas e.V., Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland sowie Repräsentanten der Opfergruppen und weitere Sachverständige angehören.

Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

TO-Punkt 4

Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (90/605/EWG), zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen (Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG)

- Drucksache 7/00 -

Mit dem Gesetz werden die so genannte GmbH & Co-Richtlinie, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur so genannten GmbH-Publizität sowie die Umsetzung weiteren europäischen Rechts durch Anpassung und Änderung handelsrechtlicher Vorschriften geregelt.

Die so genannte GmbH & Co-Richtlinie verpflichtet offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses zu beachten. Der Europäische Gerichtshof hatte Deutschland im April vergangenen Jahres wegen Nichtumsetzung dieser Richtlinie verurteilt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom September 1998 zur so genannten GmbH-Publizität sind die Sanktionen bei einer Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Jahres- und Konzernabschluss zu verschärfen. Der EuGH hat die deutsche Regelung als nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechend bezeichnet. Weitere wichtige Regelungen des Gesetzes gehen auf Anregungen des Bundesrates im so genannten ersten Durchgang zurück.

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, das Gesetz zu billigen, das heißt einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen.

TO-Punkt 6

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes

- Antrag des Landes Baden-Württemberg -

- Drucksache 26/00 -

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf schlägt Baden-Württemberg zum einen Änderungen im Ausländergesetz vor, die die rechtlichen Grundlagen für die Beendigung des Aufenthalts von Straftätern und sonstiger ausreisepflichtiger Ausländer effektiver gestalten sollen. Zum anderen soll das Asylverfahrensgesetz dahingehend geändert werden, dass Personen, die nicht politisch verfolgt sind, die Asylantragstellung nicht mehr als Mittel zur Aufenthaltsverlängerung nutzen können.

Im Ausländergesetz soll deshalb nach Auffassung des antragstellenden Landes unter anderem die Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren, ab der bei einem politisch Verfolgten bislang der Abschiebeschutz entfällt, an die strafrechtliche Mindestfrist, ab der eine Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren) angepasst werden. Ferner soll durch eine Ergänzung des Katalogs der "Regel-Ausweisungsgründe" erreicht werden, dass Personen, die verbotene Organisationen unterstützen, kein Aufenthaltsrecht zusteht. Außerdem ist die Einführung von Mindestfristen (ein bis fünf Jahre) vorgesehen, innerhalb derer eine Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt werden darf, wenn ein Ausländer zuvor ausgewiesen oder abgeschoben worden ist. Schließlich sieht der Gesetzesentwurf eine ausländerrechtliche Beugehaft für den Fall vor, dass der Ausländer bei notwendigen Passbeschaffungsmaßnahmen nicht im erforderlichen Umfang mitwirkt.

Änderungen des Asylverfahrensgesetzes zielen unter anderem darauf ab, dass Asylanträge von Kindern, die erst dann gestellt werden, wenn zuvor die Asylanträge der Eltern unanfechtbar abgelehnt worden sind, als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden müssen.

Der Gesetzesentwurf wird voraussichtlich näher begründet und anschließend den Ausschüssen zur weiteren Beratung zugewiesen werden.

TO-Punkt 7

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

- Antrag des Freistaates Bayern -

- Drucksache 509/99 -

Der Antrag des Freistaates Bayern zielt darauf ab, den Ländern eine Übertragung der Technischen Aufsicht über die Straßenbahnen und O-Busunternehmen auf juristische Personen des Privatrechts zu ermöglichen. Nach der bisherigen Rechtslage kann die jeweilige Landesregierung nur die zuständige "Behörde" bestimmen. Die Länder sollen die Möglichkeit erhalten, je nach eigener Entscheidung auch juristische Personen des Privatrechts im Einzelfall mit den hoheitlichen Aufgaben der Technischen Aufsicht über Straßenbahnen und O-Busunternehmen zu beleihen.

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TO-Punkt 8

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (... FStrÄndG)

- Antrag des Landes Baden-Württemberg -

- Drucksache 772/99 -

Der baden-württembergische Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen für Bauvorhaben im Bereich von Bundesfernstraßen zu verlängern und eine Klarstellung herbeizuführen, wonach eine Unterbrechung der Durchführung des Plans die Geltungsdauer der fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse nicht berührt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen ist wegen der im Bundesfernstraßenbau veränderten Finanzsituation und den davon abhängigen Realisierungsmöglichkeiten erforderlich.

Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen.

TO-Punkt 9

Entwurf einer Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2000

- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern -

- Drucksache 39/00 -

Der Verordnungsentwurf der beiden Länder hat die Sturmschäden vom 26. Dezember 1999 ("Lothar") zum Hintergrund. Damit soll einem Preisverfall infolge Überangebots an Holz entgegengewirkt werden. In der Begründung heißt es, der Absatz der riesigen Mengen an sog. Kalamitätsholz könne kurzfristig nicht sichergestellt werden, was zu einer Entwertung der Holzmengen führen könne. Durch eine Begrenzung des planmäßigen Holzeinschlags soll eine Minimierung beziehungsweise zeitliche Begrenzung der Marktstörung erreicht werden.

Die antragstellenden Länder haben um eine sofortige Sachentscheidung gebeten.

TO-Punkt 10

Entschließung des Bundesrates zu den Fortsetzungsverhandlungen zum WTO-Agrarabkommen

- Antrag des Freistaates Bayern -

- Drucksache 683/99 -

Die vom Freistaat Bayern beantragte Entschließung ist darauf gerichtet, die Bundesregierung aufzufordern, bestimmte Aspekte bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition zum Mandat der Europäischen Union (EU) und bei ihrer eigenen Verhandlungsführung für die kommenden WTO-Verhandlungen zu berücksichtigen. Der Entschließungsantrag ist insbesondere von der Sorge um die Konkurrenz und wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der deutschen Landwirte getragen. Vor diesem Hintergrund will man weitere Öffnungen des EU-Agrarmarktes nicht zulassen und das Mandat der EU für die Verhandlungen an die AGENDA-Beschlüsse über die Marktordnungsreform einschließlich des Stützungsregimes und die Milchquotenregelungen binden. Außerdem soll die EU eine verbindliche Einbeziehung zum Beispiel von Verbraucher-, Umwelt-, Pflanzen- und Tierschutzstandards in internationale Abkommen anstreben und sich für eine Verknüpfung dieser Vereinbarungen mit dem WTO-Abkommen einsetzen. Darüber hinaus sollen nach dem Entschließungsantrag die in der EU geltenden Normen und Kontrollen im Lebensmittelsicherheitsbereich international anerkannt und abgesichert werden.

Ausschussempfehlungen 683/1/99:

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Agrarausschuss sowie der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe von Änderungen zu fassen. Neben einigen inhaltlichen Klarstellungen sprechen sich der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union sowie der Umweltausschuss dafür aus, durch entsprechende textliche Änderungen deutlicher herauszustellen, dass die Zielsetzung des freien Welthandels nicht über den Umwelt- und Gesundheitsschutz dominieren darf.

TO-Punkt 11

Entschließung des Bundesrates zum Schutz kombinierter Qualitäts- und Herkunftszeichen

- Antrag des Freistaates Bayern -

- Drucksache 40/00 -

Mit dem Entschließungsantrag des Freistaates Bayern soll die Bundesregierung aufgefordert werden, bei der Kommission und dem Rat der Europäischen Union geeignete Initiativen zu ergreifen, dass umgehend ein Rahmenrecht zur Zulassung regionaler, kombinierter Qualitäts- und Herkunftszeichen geschaffen wird. Die bereits bestehende Verordnung 2081/92 hält das antragstellende Land nicht für ausreichend, da diese lediglich die Bezeichnung spezifischer, durch ihre Herkunft geprägter Produkte schützt. Darüber hinaus wird ein Schutz kombinierter Qualitäts- und Herkunftsbezeichnungen für notwendig erachtet, weil eine wachsende Verbraucherverunsicherung und eine daraus resultierende Kaufzurückhaltung zu verzeichnen seien. Deshalb müssten nationale beziehungsweise regionale Programme eingeführt werden dürfen, die dem Verbraucher gleichzeitig kontrollierte Qualität und die Herkunft des nachgefragten Erzeugnisses garantierten.

Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Bayern hat beantragt, die Vorlage auf die Plenartagesordnung zu setzen. In der Sitzung wird der Entschließungsantrag voraussichtlich vorgestellt und dann den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.

TO-Punkt 12

Entschließung des Bundesrates zum Konsultationspapier des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht "Neuregelung der angemessenen Eigenkapitalausstattung" vom Juni 1999

- Antrag des Landes Baden-Württemberg -

- Drucksache 774/99 -

Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg soll der Bundesrat eine Entschließung fassen, in der die Bundesregierung gebeten wird, darauf hinzuwirken, dass es im Zuge der Überarbeitung der Internationalen Eigenkapitalregeln zu keinen Wettbewerbsverzerrungen zwischen Kreditinstituten und darüber hinaus zu keiner Benachteiligung mittelständischer Unternehmen in Deutschland kommt. Die Bundesregierung soll dafür Sorge tragen, dass neben den geplanten externen Ratings bankinterne Rating-Verfahren völlig gleichwertig und zeitgleich anerkannt werden. Der Ermessensspielraum der nationalen Aufsichtsbehörden soll klar begrenzt werden; darüber hinaus soll es bei der 50 %-Gewichtung für gewerbliche Realkredite in Deutschland bleiben.

Ausschussempfehlungen 774/1/99:

Der federführende Finanzsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Entschließungsantrag nach Maßgabe einer Änderung anzunehmen. Danach soll die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass die nach deutschem Recht bestehende Anrechnungsfreiheit von Krediten an Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände uneingeschränkt wie bisher erhalten bleibt. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten sowie der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung unverändert anzunehmen.

TO-Punkt 13

Entschließung des Bundesrates zur Einsparung von Statistiken

- Antrag des Landes Baden-Württemberg -

- Drucksache 695/99 -

Die baden-württembergische Initiative zielt darauf ab, die Bundesregierung zu bitten, die bundesgesetzlich geregelten Statistiken beziehungsweise die bundeseinheitlich koordinierten Länderstatistiken erneut auf ihre Notwendigkeit und ihren Umfang hin zu überprüfen und weitere Einsparungen im Bereich der Statistik mit dem Ziel einzuleiten, zu einer deutlichen Reduzierung des Statistikaufwandes zu gelangen. Entlastet werden sollen hierbei insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen. Zurückhaltung soll gegenüber zusätzlichen Statistikanforderungen der EU geübt werden. Nach Auffassung des antragstellenden Landes haben die Statistikbereinigungen der Vergangenheit unter Berücksichtigung der gleichzeitig zugehenden neuen Statistiken für die statistischen Ämter zu keiner nennenswerten Entlastung geführt. Statistische Erhebungen würden darüber hinaus eine Belastung der Unternehmen darstellen. Die beabsichtigte Einführung einer neuen Dienstleistungsstatistik sei nur unter bestimmten Voraussetzungen akzeptabel.

Ausschussempfehlungen 695/1/99:

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit einer kleinen Nuance zu fassen. Für die unveränderte Annahme der Entschließung spricht sich der Ausschuss für Innere Angelegenheiten aus, während im Finanzausschuss eine Empfehlung nicht zustande gekommen ist.

TO-Punkt 14

Entschließung des Bundesrates zur Verschärfung des Waffenrechts und für einen verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewaltverherrlichung

- Antrag des Freistaates Bayern -

- Drucksache 764/99 -

Mit dem Entschließungsantrag des Freistaates Bayern soll die Bundesregierung aufgefordert werden, das Waffenrecht zu verschärfen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewaltverherrlichung zu verbessern. Erforderlich ist hierfür nach Auffassung des antragstellenden Landes:

  • Maßnahmen über das sichere Aufbewahren von Schusswaffen und Munition verbindlich vorzuschreiben,
  • einen "kleinen Waffenschein" für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen einzuführen,
  • den Besitz von Faust- und Butterflymessern, Wurfsternen sowie Spring- und Fallmessern zu verbieten,
  • die Zuverlässigkeit von Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis künftig jeweils alle drei statt alle fünf Jahre behördlich zu kontrollieren,
  • die Vermietung schwer jugendgefährdender Videofilme und Computerspiele generell zu verbieten, um deren private Weitergabe von Volljährigen an Minderjährige zu verhindern,
  • die Alterskennzeichnung von Video- und Computerspielen analog der Regelung bei Filmen und Videofilmen verbindlich zu regeln,
  • die Verbreitung so genannter "Killerspiele", bei denen Tötungshandlungen an Mitspielern realitätsnah simuliert werden, zu verbieten.

Der Entschließungsantrag wird voraussichtlich näher begründet und anschließend den Ausschüssen zur weiteren Beratung zugewiesen werden.

TO-Punkt 15

Entschließung des Bundesrates zur Änderung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

- Antrag des Landes Baden-Württemberg -

- Drucksache 775/99 -

Im Entschließungsantrag des Landes Baden-Württemberg wird die Bundesregierung aufgefordert, die untergesetzlichen Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts den veränderten Marktbedingungen anzupassen und als ersten Schritt die Genehmigungspflicht für die Tarifstrompreise aufzuheben. In der Begründung heißt es, für die staatliche Preisaufsicht bei Strom bestehe keine Notwendigkeit mehr.

Ausschussempfehlungen 775/1/99:

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit Erweiterung um eine Prüfbitte an die Bundesregierung hinsichtlich der Auswirkungen der neuen Verbändevereinbarung auf dem Strommarkt zu fassen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung unverändert zu fassen.

TO-Punkt 16

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16)

- Drucksache 715/99 -

Durch die geplante Änderung des Grundgesetzes soll das verfassungsrechtliche Verbot der Auslieferung Deutscher an das Ausland für zwei Fallgruppen gelockert werden: Zum einen soll die Überstellung Deutscher an internationale Gerichtshöfe ermöglicht werden, zum anderen die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Der Bundesrat hatte bereits anlässlich der Beratungen der Gesetze zum Jugoslawien- und zum Ruanda-Strafgerichtshof Mitte der 90er-Jahre angemahnt, die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für die Überstellung Deutscher an diese Gerichte zu schaffen. Zwar besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands zur Überstellung auch eigener Staatsangehöriger. Noch wäre die Bundesrepublik aber aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, einem solchen Ersuchen nachzukommen. Gemäß der vorgeschlagenen Grundgesetzänderung werden Überstellungen aber nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen können. Mit der Auslieferungsmöglichkeit deutscher Staatsangehöriger an einen Mitgliedstaat der EU soll dem angestrebten Ziel der europäischen Integration Rechnung getragen werden.

Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

TO-Punkt 17

Entwurf eines Gesetzes zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (IStGH-Statutgesetz)

- Drucksache 716/99 -

Durch den Gesetzentwurf sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) geschaffen werden. Die Vorlage beschränkt sich dabei auf die Zustimmung zu dem Statut. Entwürfe für ein notwendiges Ausführungsgesetz sowie für ein Völkerstrafgesetzbuch, mit dem das deutsche materielle Strafrecht an das Statut und das allgemeine humanitäre Völkerrecht angepasst wird, will die Bundesregierung ausweislich der Gesetzesbegründung demnächst vorlegen. Das Statut sieht die Errichtung des IStGH als ständige Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden (Den Haag) vor. Seine Zuständigkeit ist auf vier besonders schwere Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen der Aggression.

Der federführende Rechtsausschuss sowie der mitberatende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

TO-Punkt 19

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG)

- Drucksache 759/99 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat die inhaltliche und systematische Überarbeitung des Steuerberatungsgesetzes zum Gegenstand. Dabei geht es im Wesentlichen um eine Erweiterung des Kreises derjenigen, die befugtermaßen geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, darüber hinaus um Dienstleister in Steuersachen im Anwendungsbereich des EG-Vertrages, eine Neuregelung des Umfangs der Beratungstätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen, die Neuregelung der Werbung sowie um Präzisierungen im Bereich des Prüfungswesens.

Ausschussempfehlungen 759/1/99:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben. Danach sollen die Regelungen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland beibehalten werden.

TO-Punkt 20

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler

- Drucksache 760/99 -

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das am 15. Juli 2000 auslaufende Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler unbefristet verlängern. Sowohl für die Wohnortzuweisung als auch für die Bindung von Sozialleistungen an den Zuweisungsort werden dreijährige Fristen eingeführt. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es hierzu, dass die Wohnortzuweisung mit dem Ziel einer besseren Integration der Spätaussiedler erfolgt. Spätaussiedler müssen sich danach künftig in einer Erstaufnahmestelle des Bundes registrieren lassen, da sie ansonsten keine Integrationshilfen oder sonstige staatliche Leistungen, sondern nur eine nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Auf diese Hilfe beschränkt, ohne Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bundessozialhilfegesetz geltend machen zu können, sind nach dem Gesetzentwurf auch solche Spätaussiedler, die sich nicht an dem für drei Jahre zugewiesenen Wohnort ständig aufhalten. Nur für Arbeitsuchende ist diese Regelung gelockert: Sie können ohne Kürzung der Sozialhilfe bis zu 30 Tage in einer anderen Region mit besseren Arbeitsmarktbedingungen verbringen.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

TO-Punkt 26 a

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate) sowie zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug

- Drucksache 709/99 -

Ziel des Richtlinienvorschlages ist es, harmonisierte Bestimmungen für die Verwendung von Phthalaten in Baby- und Spielzeugartikeln einzuführen. Phthalate werden bei der Herstellung von Baby- und Spielzeugartikeln aus PVC als Weichmacher verwendet. Werden diese Spielzeuge in den Mund genommen, können diese Phthalate freigesetzt werden und erhebliche Gesundheitsrisiken für Kleinkinder darstellen. Der Richtlinienvorschlag verbietet bestimmte Phthalate in Baby- und Spielzeugartikeln, die Kleinkinder unter drei Jahren "bestimmungsgemäß in den Mund nehmen" (zum Beispiel so genannte Beißringe). Anderes Spielzeug aus Weich-PVC soll mit einer Warnung für die Aufsichtspersonen versehen werden.

Ausschussempfehlungen 709/1/99:

Die Ausschüsse sprechen sich im Wesentlichen für eine Nachbesserung des Richtlinienvorschlages aus. Hierzu verweisen sie auf die unter TOP 26 b zu behandelnde Verordnung der Bundesregierung. Aus Gründen eines vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes plädieren die Ausschüsse dafür, auch europarechtlich alle Phthalate in Spielzeugen für Kinder unter drei Jahren zu verbieten, wenn sie Konzentrationen von 0,1 Prozent überschreiten. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

TO-Punkt 26 b

Sechste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

- Drucksache 619/99 -

Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes soll mit dieser Verordnung ein Verbot der Verwendung von Phthalaten in Beißringen und Spielzeug für Kinder bis zu drei Jahren eingeführt werden. Das Verbot soll für solche Beißringe und Spielzeug gelten, die vollständig oder teilweise aus Kunststoff bestehen und deren Teile "bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen werden".

Ausschussempfehlungen 619/1/99:

Der federführende Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die beabsichtigte Ausdehnung des Verbotes auf vorhersehbar in den Mund genommene Spielzeuge zu streichen. Ein solches Verbot gehe über die von der Kommission beabsichtigte Regelung hinaus und sei auch aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt. Der Umweltausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung unverändert zuzustimmen sowie darüber hinaus eine Entschließung zu fassen.

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