Ausweitung der Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen
Ein Gesetzentwurf aus Baden-Württemberg, der die Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen erweitert, steht auf der Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung.
Rückkehr zur Rechtslage vor 2002
Nicht nur die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist strafbar - bestraft wird auch, wer für eine solche um Mitglieder und Unterstützer wirbt. Die Einschränkung „um Mitglieder und Unterstützer“ wurde im Jahr 2002 vorgenommen; zuvor reichte das bloße Werben für eine terroristische Vereinigung für eine Strafbarkeit aus. Genau diese Rechtslage soll durch Streichung der Einschränkung mit dem Gesetzentwurf wieder geschaffen werden.
Beschränkung nicht mehr zeitgemäß
Die Beschränkung der Strafbarkeit wurde im damaligen Gesetzgebungsprozess mit Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis begründet. Es sei für die Gerichte schwer ermittelbar gewesen, wann eine vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung und wann ein strafrechtlich relevantes Werben vorgelegen habe. Diese Argumentation sei aus heutiger Sicht nicht mehr haltbar, heißt es in der Begründung zum baden-württembergischen Gesetzentwurf. Die damalige Gesetzesänderung hätte keineswegs zu einer einfacheren Rechtsanwendung für die Gerichte geführt - die Abgrenzung zwischen Werben um Mitglieder und „bloßer“ Sympathieäußerung sei weiterhin einzelfallabhängig und schwierig.
Wachsende Bedeutung terroristischer Vereinigungen
Zudem sei die Situation heute eine andere: Die Gefahr, die von terroristischen Vereinigungen ausginge, sei nicht zuletzt wegen der Lage in Nahost und dem Krieg in Syrien 2011 eine deutlich größere. Demonstrationen, auf denen terroristische Organisationen verherrlicht werden und die darauf folgenden Reaktionen von Teilen der Bevölkerung machten deutlich, dass extremistische Bestrebungen auch wesentlich den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden und so die Spaltung der Gesellschaft fördern könnten. Ziel sei eine Radikalisierung von Personen frühzeitig zu verhindern. Dies sei allerdings in den Zeiten der sozialen Medien mit großer Reichweite besonders schwierig geworden, zumal diese besonders Jugendliche erreichen würden. Schließlich sei der Unrechtsgehalt des Werbens um Mitglieder mit dem einer generellen Verherrlichung einer terroristischen Vereinigung vergleichbar, so dass es der Einschränkung nicht bedürfe.
Stand: 18.09.2024