BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1047. Sitzung am 27.09.2024

Haushalt 2025, Balkonkraftwerke, Speichern von IP-Adressen und Schutz von Einsatzkräften

Haushalt 2025, Balkonkraftwerke, Speichern von IP-Adressen und Schutz von Einsatzkräften

Mit 89 Punkten erwartet den Bundesrat in der ersten Sitzung nach der parlamentarischen Sommerpause eine umfangreiche Tagesordnung. Dabei stehen zehn Gesetze aus dem Bundestag zur Abstimmung. Hinzukommen sieben eigene Gesetzentwürfe, dreizehn Entschließungen und neben dem Haushaltsgesetz 2025 zahlreiche weitere Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen der Bundesregierung.

Gesetze aus dem Bundestag

Aus dem Bundestag stehen unter anderem das Medizinforschungsgesetz sowie Änderungen am Schwangerschaftskonfliktgesetz und im Wohnungseigentumsrecht, die vor allem virtuelle Eigentümerversammlungen und den Einsatz von Steckersolargeräten betreffen, zur Abstimmung. Hinzu kommen drei Gesetze zur Entlastung der Landwirtschaft (TOP 02, TOP 03, TOP 05) und das Gesetz zum Schutz vor Schienenlärm (TOP 10).

Eigene Initiativen

Der Bundesrat entscheidet auch, ob er eigene Gesetzentwürfe beim Bundestag einbringt. Diese betreffen unter anderem die Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen, die Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen und den Schutz von Vollstreckungsbeamten (TOP 16a). Auf der Tagesordnung stehen außerdem elf Entschließungen, die sich mit Themen wie Freileitungen statt Erdkabel im Rahmen der Energiewende (TOP 25), dem Bürokratieabbau im Steuerrecht (TOP 20) und in der gesetzlichen Krankenversicherung (TOP 21) sowie der Stärkung des Bundesverfassungsgerichts beschäftigen.

Stellungnahmen zu Regierungsentwürfen

Wie die Länder zum Haushaltsgesetz 2025 stehen, entscheidet sich ebenfalls in der Sitzung am 27. September. Darüber hinaus kann der Bundesrat zu gleich 38 weiteren Gesetzentwürfen der Bundesregierung im sogenannten ersten Durchgang Stellung nehmen. Beispielhaft genannt seien die Entwürfe zum Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (TOP 31), zum Jahressteuergesetz 2024 (TOP 32), zum Steuerfortentwicklungsgesetz (TOP 35), zur Reform der Notfallversorgung (TOP 41), zur Änderung des Luftsicherungsgesetzes (TOP 45) sowie zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten (TOP 16b).

Europäische Angelegenheiten und Verordnungen

Der Bundesrat wirkt auch im nächsten Plenum wieder an europäischen Angelegenheiten mit. So steht beispielsweise der Vorschlag für eine Richtlinie des EU-Parlaments zur Verbesserung und Durchsetzung der Arbeitsbedingungen von Praktikanten und zur Bekämpfung von Scheinpraktika (TOP 65) auf der Agenda. Auch Verordnungen der Bundesregierung finden sich auf der Tagesordnung, zum Beispiel die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TOP 68) und die Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung (TOP 72).

Eine Auswahl der wichtigsten Plenarthemen stellt BundesratKOMPAKT nachfolgend vor - sie wird fortlaufend aktualisiert. Die gesamte Tagesordnung mit allen zugehörigen Drucksachen-Downloads finden Sie hier.

Ergänzungen möglich

Eventuell wird die Tagordnung des Bundesrates noch um weitere Themen ergänzt. Dies ist bis zum Beginn der Sitzung möglich.

Livestream - Mediathek - Social Media

Ab 9:30 Uhr wird die Plenarsitzung auf www.bundesrat.de und in der App des Bundesrates live übertragen. Bereits während des Vormittags stehen Videos und einzelne Redebeiträge in BundesratKOMPAKT und in der Mediathek zum Download bereit. Über den Sitzungsverlauf informieren wir Sie auch über den Kurznachrichtendienst X.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 4Schwangerschaftskonfliktgesetz

Foto: Frau bei einem vertraulichen Beratungsgespräch

© Foto: AdobeStock | AnnaStills

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Schutz vor Anfeindungen von Schwangeren vor Beratungsstellen

Schwangere sollen vor Beratungsstellen und Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, besser vor Belästigungen durch Abtreibungsgegner und -gegnerinnen geschützt werden. Mit einer entsprechenden vom Bundestag beschlossenen Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beschäftigt sich der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung.

Gehsteigbelästigungen vor Beratungsstellen

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nur legal, wenn er von einem Arzt oder einer Ärztin innerhalb von 12 Wochen ab der Empfängnis durchgeführt wird und die Schwangere sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen.

Vor entsprechenden Beratungsstellen komme es zunehmend zu Protestaktionen von Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern. Darauf weist die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, in ihrer Begründung hin. Dabei wirkten die Protestierenden häufig direkt auf Schwangere ein. Die Betroffenen würden gezielt belästigt und mit verstörenden Bildern und Schriften konfrontiert und so unter erheblichen psychischen Druck gesetzt und zum Teil nachhaltig verunsichert. Auch Mitarbeitende in den Beratungsstellen würden durch die Gehsteigbelästigungen daran gehindert, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Gleiches geschehe vor Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

100-Meter-Schutzbereich vor Beratungseinrichtungen

Mit der Gesetzesänderung müssen die Länder sicherstellen, dass Schwangere ungehinderten Zugang zu Beratungsstellen und Einrichtungen, die solche Eingriffe vornehmen, erhalten. Das Gesetz untersagt es zudem, in einem Eingangsbereich von 100 Metern Schwangeren das Betreten einer Beratungsstelle oder einer entsprechenden Einrichtung absichtlich zu erschweren oder ihnen gegen ihren Willen die eigene Meinung zu Schwangerschaftsabbrüchen aufzudrängen. Schwangere dürfen dort nicht bedrängt, unter Druck gesetzt oder in ihrer Entscheidung zur Fortsetzung der Schwangerschaft beeinflusst werden. Ihnen gegenüber dürfen keine unwahren Tatsachen über Schwangerschaftsabbrüche behauptet oder sie mit Materialien konfrontiert werden, die sie stark verwirren oder beunruhigen könnten. Auch darf das Personal nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit behindert werden. Verstöße dagegen werden mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft.

Rücksichtnahme auf besondere Konfliktsituation

Ziel des Gesetzes sei es, Schwangere zu schützen, die sich beim Besuch der Beratungsstellen oder medizinischen Einrichtungen zumeist in einer besonderen psychischen Konfliktsituation befänden, schreibt die Bundesregierung. Die Entscheidung, eine Schwangerschaft fortzuführen oder abzubrechen, gehöre zu den höchstpersönlichen Entscheidungen des Lebens. Bei Gehsteigbelästigungen seien die Schwangeren vielfach in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, das zu schützen auch ein staatlicher Schutzauftrag sei. Wenn die Beratung gesetzliche Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch sei, müsse der Gesetzgeber einen ungehinderten Zugang zu Beratungsstellen sicherstellen.

Stand: 18.09.2024

Ausschussempfehlung

Ausschuss unterstützt das Vorhaben

Der Ausschuss für Familie und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen und das Gesetz somit zu billigen.

Stand: 18.09.2024

Top 6Medizinforschung

Foto: Frau forscht mit Mikroskop in einem Labor

© Foto: AdobeStock | The Gentleman

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung
  3. Redebeiträge

Inhalt

Bessere Bedingungen von Entwicklung von Arzneimitteln

Im nächsten Plenum steht das Medizinforschungsgesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates. Das Gesetz soll die Rahmenbedingungen für Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln verbessern und so die Attraktivität des Standorts Deutschland im Bereich der medizinischen Forschung steigern, heißt es in der Gesetzesbegründung. So könnten Patientinnen und Patienten auch schneller Zugang zu neuen Therapieoptionen erhalten.

Bessere Zusammenarbeit der Behörden

Das Gesetz sieht eine verbesserte Zusammenarbeit der Arzneimittelzulassungsbehörden und eine Spezialisierung und Harmonisierung der Ethik-Kommissionen vor. Es schafft zudem eine Grundlage für verbindliche Standardvertragsklauseln. Die Zulassung von Arzneimitteln sowie die Genehmigung und Durchführung klinischer Prüfungen soll vereinfacht und beschleunigt werden. Die Bearbeitungszeit wird dabei auf 26 Tage verkürzt.

Senkung der Arzneimittelpreise

Um die Arzneimittelpreise zu senken, werden die Verhandlungsspielräume für diese vergrößert. Pharmazeutischen Unternehmern soll es möglich sein, vertrauliche Erstattungsbeträge bei Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen zu vereinbaren. Das Verfahren wird getrennt: Zunächst sollen die Preisverhandlungen abgeschlossen werden. Danach haben die Hersteller fünf Tage Zeit, sich für vertrauliche oder einsehbare Erstattungsbeträge zu entscheiden. Ein Erstattungsbetrag ist der Preis, der von den Krankenkassen an die Pharma-Unternehmen gezahlt wird. Wollen Pharmafirmen von der Möglichkeit vertraulicher Erstattungsbeträge Gebrauch machen, wird ein zusätzlicher Abschlag von neun Prozent auf den zuvor ausgehandelten Preis fällig. Es dürfen aber nur die Pharmaunternehmen die Preise geheim halten, die in Deutschland zu Arzneimitteln forschen und eigene Projekte oder Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in der Arzneimittelforschung hierzulande nachweisen können. Dies gilt zunächst bis zum 30. Juni 2028 und soll Ende 2026 evaluiert werden.

Meldepflichten für medizinisches Personal

Während der Beratungen im Bundestag wurde in das Gesetz um Meldepflichten für medizinisches Personal ergänzt. Danach sind Krankenhäuser verpflichtet, quartalsweise detaillierte Daten zur Zuordnung des ärztlichen Personals zu den Leistungsgruppen, die im Rahmen der Krankenhausreform maßgeblich sein sollen, zu übermitteln. Andernfalls sind sie zur Zahlung von 50.000 € verpflichtet.

Stand: 19.09.2024

Ausschussempfehlung

Gesundheitsausschuss empfiehlt begleitende Entschließung

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und das Gesetz somit zu billigen.

Rücknahme von Meldepflichten

Der Ausschuss spricht sich zudem für eine begleitende Entschließung aus. Mit dieser soll die Bundesregierung nachdrücklich aufgefordert werden, die vom Bundestag eingeführte erweiterte Meldepflicht zum ärztlichen Personal wieder zurückzunehmen. Im Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) ist hierfür die Prüfung durch den medizinischen Dienst vorgesehen.

Der Ausschuss kritisiert, dass selbst im KHVVG-Entwurf keine quartalsweisen Prüfungen vorgesehen seien. Diese würden einen erheblichen Mehraufwand für Krankenhäuser mit sich bringen. Der Nutzen dieser Meldungen und ihre rechtssichere Umsetzung sei aber fraglich. Entsprechende Diskussionen würden im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum KHVVG geführt und es sei schwer nachvollziehbar, dass diese Regelung nun im Rahmen eines fachfremden Gesetzes eingeführt werden solle.

Stand: 19.09.2024

Top 9Balkonkraftwerke und Eigentümerversammlungen

Foto: Balkonkraftwerk

© Foto: AdobeStock | Robert Poorten

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Erleichterungen für Steckersolaranlagen und virtuelle Eigentümerversammlungen

Der Bundesrat beschäftigt sich in seinem nächsten Plenum mit Änderungen am Wohnungseigentumsrecht, die der Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossen hat.

Erleichterte Installation von Steckersolaranlagen

Mit der Gesetzesänderung zählen Steckersolaranlagen - auch bekannt als Balkonkraftwerke - zu den sogenannten privilegierten Vorhaben. Genau wie bisher schon bei baulichen Veränderungen, die dem Gebrauch behinderter Menschen, dem Laden von Elektrofahrzeugen, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss ans Telekommunikationsnetz dienen, können Eigentümergemeinschaften den Einbau von Steckersolaranlagen zur Stromerzeugung nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Zwar konnten Eigentümer und Eigentümerinnen bereits bisher mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk installieren. Diese Zustimmung zu erhalten habe sich jedoch oft als schwierig erwiesen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Gleichermaßen haben Mieterinnen und Mieter nun einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters zur Installation einer Steckersolaranlage.

Virtuelle Eigentümerversammlungen

Eigentümerversammlungen können bisher nur als Videokonferenz stattfinden, wenn sich alle Eigentümer und Eigentümerinnen darauf verständigt haben. Andernfalls finden sie in Präsenz oder in hybrider Form statt. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass sie zukünftig auch rein online durchgeführt werden können, wenn dies in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Dadurch sparten viele Eigentümer Zeit und Geld, da sie nicht mehr zu Versammlungen reisen müssten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Teilnahme und das Ausüben der Eigentümerrechte genauso möglich sind, wie bei einer Versammlung in Präsenz. Virtuelle Eigentümerversammlungen können zunächst nur für einen Zeitraum von drei Jahren beschlossen werden. Wird ein solcher Beschluss vor dem Jahr 2028 gefasst, müssen Wohnungseigentümer bis einschließlich des Jahres 2028 jedoch mindestens einmal im Jahr noch eine Präsenzversammlung durchzuführen, es sei denn, sie verzichten einstimmig darauf.

Stand: 17.09.2024

Ausschussempfehlung

Ausschüsse empfehlen Billigung

Der federführende Rechtsausschuss sowie der Umweltausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und das Gesetz somit zu billigen.

Stand: 18.09.2024

Landesinitiativen

Top 13Speicherung von IP-Adressen

Foto: Nahaufnahme von moderner Servertechnologie mit beleuchteter IP-Adresse

© Foto: AdobeStock | Marnee

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung
  3. Redebeiträge

Inhalt

Hessen schlägt Gesetz zur Mindestspeicherung von IP-Adressen vor

Im nächsten Plenum beschäftigt sich der Bundesrat mit einem Gesetzentwurf des Landes Hessen, mit dem die Mindestspeicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingeführt werden soll.

Bekämpfung von Kinderpornographie

Das Gesetz sieht eine Speicherung von IP-Adressen und Port-Nummern bei Internetanbietern vor, die europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht widerspricht. Die Speicherung soll für den Zeitraum von einem Monat erfolgen und einzig der Verfolgung schwerer Kriminalität dienen. Gerade um schwere Kriminalität im Internet zu verfolgen - insbesondere beim Verbreiten von Kinderpornographie -, sei die IP-Adresse häufig der einzige, immer aber der erste Anhaltspunkt, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Ohne die Pflicht zur Mindestspeicherung hänge in diesen Fällen die Aufklärung der Straftat von dem Zufall ab, welchen Internetzugangsdienst der Täter genutzt hat und ob dieser Anbieter freiwillig die Zuordnung der IP-Adresse zu einer Benutzerkennung gespeichert hat.

Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs

Die bisher existierenden deutschen Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung sind seit Jahren ausgesetzt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH), das Bundesverfassungs- und das Bundesverwaltungsgericht hatten festgestellt, dass sie dem Unionsrecht widersprechen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind zur Verfolgung schwerer Kriminalität nur Maßnahmen zulässig, die weniger eingriffsintensiv sind. Er nennt dabei unter anderem die Speicherung aufgrund behördlicher Anordnung bei einem konkreten Verdacht („Quick Freeze“), aber auch die allgemeine und unterschiedslose Speicherung für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum.

Speicherung für einen Monat

Die Speicherung für einen Monat sei - anders als bisherige Zeiträume von zehn Wochen oder sechs Monaten - ein auf das absolut Notwendige begrenzter Zeitraum und somit unionsrechtskonform. Zudem werde das alternativ denkbare „Quick Freeze“ Verfahren von der Mehrheit der Strafrechtspraxis als ineffizient betrachtet, so die Gesetzesbegründung.

Stand: 23.09.2024

Ausschussempfehlung

Innenausschuss empfiehlt Änderungen

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf nur nach Maßgabe einiger Änderungen einzubringen.

Auch Speicherung um Straftaten zu verhindern

Die Speicherung soll seiner Empfehlung nach nicht nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität, sondern auch für die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit erfolgen. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasse die Bekämpfung schwerer Straftaten nicht nur deren Verfolgung, sondern bereits deren Verhütung. Die vorbeugende Bekämpfung von Kriminalität sei in Deutschland zwar Ländersache. Die Öffnung der Speicherung für Zwecke der Verhinderung von Straftaten wirke für die Länder jedoch klarstellend und eröffne ihnen die Möglichkeit, entsprechende Regelungen auf Länderebene zu treffen. Der Ausschuss ist auch der Auffassung, eine Speicherfrist von einem Monat sei für die Praxis der Strafverfolgung zu kurz und empfiehlt eine Verlängerung auf sechs Monate. Schließlich sollen seiner Empfehlung nach nicht nur die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern die Befugnis zum Abruf der Daten erhalten.

Weitere Ausschüsse empfehlen Einbringung

Der federführende Rechtsausschuss, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.

Stand: 23.09.2024

Top 15Strafbarkeit des Werbens für Terrorvereinigungen

Foto: Strafgesetzbuch

© Foto: AdobeStock | studio v-zwoelf

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Ausweitung der Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen

Ein Gesetzentwurf aus Baden-Württemberg, der die Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen erweitert, steht auf der Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung.

Rückkehr zur Rechtslage vor 2002

Nicht nur die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ist strafbar -  bestraft wird auch, wer für eine solche um Mitglieder und Unterstützer wirbt. Die Einschränkung „um Mitglieder und Unterstützer“ wurde im Jahr 2002 vorgenommen; zuvor reichte das bloße Werben für eine terroristische Vereinigung für eine Strafbarkeit aus. Genau diese Rechtslage soll durch Streichung der Einschränkung mit dem Gesetzentwurf wieder geschaffen werden.

Beschränkung nicht mehr zeitgemäß

Die Beschränkung der Strafbarkeit wurde im damaligen Gesetzgebungsprozess mit Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis begründet. Es sei für die Gerichte schwer ermittelbar gewesen, wann eine vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung und wann ein strafrechtlich relevantes Werben vorgelegen habe. Diese Argumentation sei aus heutiger Sicht nicht mehr haltbar, heißt es in der Begründung zum baden-württembergischen Gesetzentwurf. Die damalige Gesetzesänderung hätte keineswegs zu einer einfacheren Rechtsanwendung für die Gerichte geführt - die Abgrenzung zwischen Werben um Mitglieder und „bloßer“ Sympathieäußerung sei weiterhin einzelfallabhängig und schwierig.

Wachsende Bedeutung terroristischer Vereinigungen

Zudem sei die Situation heute eine andere: Die Gefahr, die von terroristischen Vereinigungen ausginge, sei nicht zuletzt wegen der Lage in Nahost und dem Krieg in Syrien 2011 eine deutlich größere. Demonstrationen, auf denen terroristische Organisationen verherrlicht werden und die darauf folgenden Reaktionen von Teilen der Bevölkerung machten deutlich, dass extremistische Bestrebungen auch wesentlich den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden und so die Spaltung der Gesellschaft fördern könnten. Ziel sei eine Radikalisierung von Personen frühzeitig zu verhindern. Dies sei allerdings in den Zeiten der sozialen Medien mit großer Reichweite besonders schwierig geworden, zumal diese besonders Jugendliche erreichen würden. Schließlich sei der Unrechtsgehalt des Werbens um Mitglieder mit dem einer generellen Verherrlichung einer terroristischen Vereinigung vergleichbar, so dass es der Einschränkung nicht bedürfe.

Stand: 18.09.2024

Ausschussempfehlung

Ausschüsse empfehlen Einbringung

Sowohl der federführende Rechtsausschuss als auch der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen.

Stand: 18.09.2024

Top 86Resilienz des Bundesverfassungsgerichts

Foto: Außenansicht Bundesverfassungsgericht

© Foto: AdobeStock | Klaus Eppele

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung
  3. Redebeiträge

Inhalt

Resilienz des Bundesverfassungsgerichts stärken

Eine Entschließung der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur verfassungsrechtlich Stärkung des Bundesverfassungsgerichts steht am 27. September auf der Tagesordnung des Bundesrates

Mehr Regelungen zum Verfassungsgericht im Grundgesetz verankern

Die Entschließung begrüßt den vom Bundesminister der Justiz und verschiedenen Bundestagsfraktionen vorgestellten Vorschlag, die im Grundgesetz verankerten Regelungen zum Bundesverfassungsgericht zu erweitern. Dies betrifft vor allem den Status und die Organisation des Gerichts, die Amtszeit seiner Richterinnen und Richter und die Bindungswirkung der Entscheidungen. Diese sind bisher lediglich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt, das - anders als das Grundgesetz - als einfachen Gesetz im Parlament mit einer einfachen Mehrheit geändert werden könnte. Dem Bundesverfassungsgericht komme eine zentrale Funktion für die Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der verfassungsrechtlichen Ordnung insgesamt zu, heißt es in der Begründung. Daher sei es richtig, die Resilienz des Gerichts zu stärken.

Gespräche zwischen Bund und Ländern

Die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen leisteten einen wichtigen Beitrag, um die Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und Überparteilichkeit des Gerichts sicherzustellen, heißt es im Text der Entschließung. Um in Bundestag und Bundesrat die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit sicherzustellen, seien jedoch Gespräche zwischen Bund und Ländern erforderlich, da aus Sicht des Bundesrates noch Änderungen an dem Vorschlag notwendig seien.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz zukünftig zustimmungsbedürftig

In der Entschließung wird zudem gefordert, dass Änderungen am Bundesverfassungsgerichtsgesetz zukünftig immer der Zustimmung der Länderkammer bedürfen sollten. Es werde der Absicht der Väter und Mütter des Grundgesetzes gerecht, den Föderalismus als machtbeschränkenden Stabilitätsfaktor zu nutzen.

Sofortige Sachentscheidung

Die Entschließung wird im Plenum vorgestellt. Anschließend soll nach Willen der Initiatoren der Bundesrat sofort in der Sache entscheiden. Wird diesem Antrag stattgegeben, entscheidet das Plenum bereits am Freitag, ob es die Entschließung fasst.

Stand: 23.09.2024

Ausschussempfehlung

Keine Ausschussberatungen

Ausschussberatungen sind nicht vorgesehen, da der Bundesrat am Freitag bereits in der Sache entscheiden soll. 

Stand:

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 1aHaushaltsentwurf 2025

Foto: Geldscheine und Bundesadler

© Foto: AdobeStock | bluedesign

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Bundesrat befasst sich mit geplantem Bundeshaushalt für 2025

Das geplante Budget des Bundes für das kommende Haushaltsjahr und der Finanzplan stehen an erster Stelle der Agenda der nächsten Bundesratssitzung. Die Länder können zu den Regierungsplänen Stellung nehmen, bevor der Bundestag entscheidet - dieser hatte in der traditionellen Haushaltswoche Anfang September bereits mit seinen Beratungen begonnen.

Einhaltung der Schuldenbremse

Die Bundesregierung plant für 2025 Einnahmen und Ausgaben von mehr als 488,61 Milliarden Euro. Die Nettokreditaufnahme soll im Jahr 2025 bei 51,3 Milliarden Euro liegen und bleibt damit im Rahmen der Schuldenregel des Grundgesetzes.

Mit 179,3 Milliarden Euro ist der Etat des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der größte Einzelplan im Haushalt 2025. Es folgen der Verteidigungsetat (ohne Sondervermögen der Bundeswehr) mit Ausgaben in Höhe von 53,3 Milliarden Euro und der Etat des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr mit Ausgaben in Höhe von 49,7 Milliarden Euro.

Etat des Bundesrates

Auch der Etat des Bundesrates als Verfassungsorgan des Bundes ist übrigens Teil des Bundeshaushaltes - wenn auch mit geplant rund 39 Millionen der zweitkleinste Einzelplan.

Stand: 23.09.2024

Ausschussempfehlung

Ausführliche Stellungnahme empfohlen

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zum Haushaltsentwurf ausführlich und teils kritisch Stellung zu nehmen - insbesondere zu den Teilen der Regierungspläne, die sich direkt oder mittelbar auf die Haushalte der Länder auswirken.

In 15 Punkten setzt sich die vorgeschlagene Stellungnahme mit der aktuellen konjunkturellen Lage, den Herausforderungen durch aktuelle Krisen und mit dem geplanten Etat auseinander.

Rücksicht auf Kassen der Länder gefordert

Angesichts der unbefriedigenden konjunkturellen Entwicklung sehen die Fachpolitiker Anlass für zusätzliche Wachstumsimpulse. Die von der Bundesregierung angekündigte Wachstumsinitiative müsse jedoch sorgsam austariert sein und für einen nachhaltigen Wachstumsimpuls sorgen. Besonders relevant seien dabei das geplante Steuerfortentwicklungsgesetz und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums. Der Finanzausschuss weist darauf hin, dass Länder und Kommunen nach diesen Plänen bei knapper werdenden Kassen zwischen 50 und 60 Prozent der Mindereinnahmen tragen müssten.

Unterstützung bei gesamtstaatlichen Aufgaben

Der Finanzausschuss unterstreicht, dass Länder und Kommunen bei der Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs, der Krankenhausfinanzierung, den Anpassungen an den Klimawandel, der Unterbringung und Integration von Geflüchteten oder der Bildung und Ganztagesbetreuung vor immensen Herausforderungen stehen. Obwohl Länder und Kommunen diese Aufgaben erfüllen müssten, hätten diese eine gesamtstaatliche Dimension Die Länder appellieren an den Bund, sich bei der Finanzierung solcher Aufgaben weiterhin in gebotenem Umfang zu beteiligen.

Insbesondere wenn Entscheidungen auf Bundesebene dazu führen, dass in die Hoheit und die Finanzen der Länder oder Kommunen eingegriffen wird, müsse der Bund sie bei der finanziellen Bewältigung der daraus resultierenden Aufgaben weiterhin signifikant unterstützen.

Planungssicherheit

In diesem Zusammenhang stellt der Finanzausschuss fest, dass der Bund regelmäßig Maßnahmen anstößt, deren dauerhafte Finanzierung dann bei den Ländern verbleibe. Bei derartigen Programmen solle aus Gründen der Planbarkeit von Anfang an rechtssicher feststehen, dass der Bund sie dauerhaft und dynamisch mitfinanziert.

Weiterhin fordern die Finanzpolitiker, dass der Bund seine finanzielle Unterstützung beim bezahlbaren öffentlichen Personennahverkehr, bei der Betreuung von Ukraineflüchtlingen und Asylbewerbern, Investitionen in die Infrastruktur der Kindertagesstätten und beim Digitalpakt verlässlich und dauerhaft ausbaut.

Kritik an Quote zur Mindestbeteiligung

Kritisch sieht der Finanzausschuss die Aussage der Bundesregierung, dass bei neuen Maßnahmen, bei denen der Bund die Länder unterstützt, der Anteil des Bundes maximal bis zu 50 Prozent betragen dürfe. Man erwartete mit Sorge, dass in der Folge gerade Länder und Kommunen mit angespannten Haushaltslagen diese Programme und Hilfen nicht in Anspruch nehmen könnten.

Das Plenum stimmt am 27. September darüber ab, ob es die empfohlene Stellungnahme beschließen wird.

Stand: 23.09.2024

Top 16bBesserer Schutz für Einsatzkräfte

Foto: Faustschlag gegen einen Polizisten

© Foto: dpa | Carsten Rehder

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Besserer Schutz für Einsatzkräfte

Im nächsten Plenum kann der Bundesrat zu Regierungsplänen für Änderungen des Strafgesetzbuches Stellung nehmen. Mit dem Gesetz sollen Polizeibeamte, Rettungskräfte, Feuerwehrleute, Ehrenamtliche, Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker besser geschützt werden.

Gesellschaftlicher Zusammenhalt in Gefahr

Trotz ihres unverzichtbaren Beitrags für die Gesellschaft werden Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, immer wieder Ziel von Angriffen, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Dies betreffe ehrenamtlich Tätige ebenso wie Amts- und Mandatsträger sowie weitere Berufe, die Verantwortung für das demokratische Gemeinwesen übernehmen. Diese Angriffe hätten nicht nur individuelle Folgen für die Opfer, sondern könnten auch die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gravierend beeinträchtigen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt erschüttern, da sich diese Personen von ihren Tätigkeiten zurückziehen und andere vor einem solchen Engagement zurückschrecken könnten.

Änderungen im Strafgesetzbuch

Um ihren Schutz zu verbessern, möchte die Bundesregierung das Strafgesetzbuch anpassen:

  • Bei der Strafzumessung soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann.
  • Die Straftatbestände „Nötigung von Verfassungsorganen“ sowie „Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorganes“ sollen ergänzt werden, so dass auch Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Gerichtshofes der EU erfasst werden. Gleiches gilt für Mitglieder in Gemeindevertretungen, Bürgermeister und Landräte.
  • Bei den Tatbeständen Widerstand und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte soll ein besonders schwerer Fall regelmäßig dann vorliegen, wenn die Tat in Form eines hinterlistigen Überfalls begangen wird.

Hessen und Baden-Württemberg fordern höhere Strafen

Mit dem verbundenen Tagesordnungspunkt 16a entscheidet der Bundesrat auch darüber, ob er einen Gesetzentwurf aus Hessen beim Bundestag einbringt. Dieser sieht bei den Straftatbeständen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und diesen gleichgestellten Personen (Feuerwehrleute, Rettungsdienste) eine Verschärfung der Mindeststrafe vor: Zukünftig sollen hier keine Geldstrafen mehr verhängt werden können, sondern nur noch Freiheitsstrafen. Der Gesetzentwurf enthält zudem - wie derjenige der Bundesregierung - die Schaffung eines besonders schweren Falles, wenn die Tat durch einen hinterlistigen Überfall begangen wird.

Baden-Württemberg schlägt mit einem eigenen Gesetzentwurf (TOP 84) vor, bei besonders schweren Fällen von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte die Mindeststrafe von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe und bei tätlichen Angriffen auf diese von drei Monaten auf sechs Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Stand: 18.09.2024

Ausschussempfehlung

Ausschüsse fordern Nachbesserungen - Uneinigkeit bei hessischer Initiative

Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

Rechtsausschuss fordert Ausweitung auf andere Verwaltungseinheiten

Der Rechtsausschuss empfiehlt, den Schutz noch weiter auszudehnen. So sollen nicht nur Gemeindepolitiker, sondern beispielsweise auch Bezirksverordnetenvertreter in Berlin, wo die einzelnen Bezirke nicht den Rechtsstatus einer Gemeinde haben, in den schützenswerten Personenkreis mit einbezogen werden.

Innenausschuss fordert neuen Straftatbestand

Der Innenausschuss empfiehlt unter anderem die Schaffung eines neuen Straftatbestands Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 5. Juli 2024 auf den Weg gebracht. Er empfiehlt auch, in der Stellungnahme des Bundesrates die Erhöhung der Mindeststrafe für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vergleichbare Delikte zu fordern.

Geteilte Ansichten bei den Ausschüssen

Hinsichtlich des Gesetzentwurfes des Landes Hessen empfiehlt der federführende Rechtsausschuss, das Gesetz nicht einzubringen. Der Ausschuss für innere Angelegenheiten empfiehlt die Einbringung des Gesetzes.

Stand: 18.09.2024

Glossary

Hinweis zum Datenschutz

Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonymisiert mit der Webanalyse-Software Matomo erfassen und analysieren. Statistische Informationen erleichtern uns die Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts.

Die statistischen Cookies sind standardmäßig deaktiviert. Wenn Sie mit der Erfassung und Analyse statistischer Informationen einverstanden sind, aktivieren Sie bitte das Häkchen in der Checkbox „Statistik“ und klicken oder tippen Sie auf den Button „Auswahl bestätigen“. Anschließend wird in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.