Pflegegesetz - Bundesrat fordert Reform der Notfallversorgung
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag kürzlich beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt.
In einer begleitenden Entschließung fordert die Länderkammer weitere strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen.
Entlastung der Krankenhäuser
Außerdem verlangt sie eine Reform der Notfallversorgung mit dem Ziel, Patientinnen und Patienten in die geeignete und medizinisch richtige Versorgungsebene zu steuern und die Krankenhäuser zu entlasten. Personen ohne sofortigen medizinischen Handlungsbedarf sollten die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, die für die Sicherstellung der Notfallversorgung in diesen Fällen verantwortlich ist.
In dem Gesetz sei eine Regelung enthalten, die diesen Zielen entgegenlaufe, kritisieren die Länder. Es werde sogar ein Anreiz geschaffen, die Notfallstrukturen der Krankenhäuser jederzeit in Anspruch zu nehmen, obwohl kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht.
Vertragsärztliche Verantwortung
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, diese Regelung im Rahmen einer Gesamtreform der Notfallversorgung zu revidieren und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken.
Was das Gesetz vorsieht
Ziel des Gesetzes ist es, die häusliche Pflege zu stärken und pflegebedürftige Menschen, deren Angehörige sowie Pflegepersonen zu entlasten, die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende zu verbessern und die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und Pflegende besser nutzbar zu machen.
Verbesserung der Einnahmensituation
Die demographische Entwicklung, höhere Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege und die in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie der Kosten für Antigen-Testungen in der Langzeitpflege machten Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Höherer Beitrag
Das Gesetz erhöht daher den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.
Höheres Pflegegeld
Um die häusliche Pflege zu stärken, steigt das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent. Gleiches gilt für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung dynamisiert. Das Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je Pflegefall in Anspruch nehmen.
Gestaffelt angehoben werden mit Jahresbeginn 2024 auch die Zuschläge der Pflegekassen an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Je länger die Verweildauer im Heim, desto höher der Zuschlag. Außerdem strukturiert und systematisiert der Gesetzesbeschluss das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und erweitert die Möglichkeit, Pflegebedürftige in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der jeweiligen Pflegeperson mit aufzunehmen. Hierfür gibt es einen neuen Leistungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht.
Dynamisierung in den kommenden Jahren
Die kürzlich eingeführten Leistungszuschläge, die die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung reduzieren, steigen in 2024 nochmals an. 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
Erziehungsaufwand im Beitragsrecht
In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Dazu soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für Mitglieder ohne Kinder beträgt der Pflegebeitragssatz vier Prozent.
Kompetenzzentrum Digitalisierung
Ein neues Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifizieren und verbreiten. Das bestehende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird ausgeweitet und entfristet. Die bisher weitgehend freiwillige Anbindung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur ist künftig verpflichtend.
Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Das sogenannte Entlastungsbudget wird zum 1. Juli 2025 wirksam. In der häuslichen Pflege können dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.
Gestaffeltes Inkrafttreten
Das Gesetz wurde am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Einige Teile des Gesetzes treten bereits am 1. Juli 2023 in Kraft treten, weitere Teile rückwirkend zum 1. Januar, andere wiederum erst gegen Ende des Jahres oder 2024 bzw. 2025.
Entschließung geht an Bundesregierung
Die begleitende Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Stand: 23.06.2023