BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1022. Sitzung am 10.06.2022

Bundeswehrsondervermögen - Mindestlohn - Rente - Pflegebonus

Bundeswehrsondervermögen - Mindestlohn - Rente - Pflegebonus

Der Bundesrat gab am 10. Juni 2022 grünes Licht für zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag - unter anderem die Grundgesetzänderung zum Milliarden-Sondervermögen der Bundeswehr, den Haushalt 2022, die Rentenerhöhung und den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro.

Auch der Pflegebonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, weitere Corona-Steuerhilfen und das so genannte Sanktionsmoratorium für Hartz-IV fanden die Billigung der Länder. Alle Gesetze können nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Länderinitiative zur Übergewinnsteuer

Der Bundesrat brachte eigene Gesetzentwürfe zur besseren Kooperation im Kinderschutz und zur Digitalisierung im Vereinsrecht in den Bundestag ein. Neu vorgestellt wurden Länderinitiativen zum Schutz vor Cyberattacken im Umweltbereich und zur Besteuerung von Übergewinnen von Energiekonzernen.

Ausführliche Stellungnahme zu EU-Vorlagen

Der Bundesrat äußerte sich zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung für virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und nahm ausführlich Stellung zu EU-Vorschlägen für einen fairen Datenzugang, Verringerung von Methanemissionen im Energiesektor und fluorierten Treibhausgasen sowie zum besseren Schutz für den Journalismus.

Mindeststandards der Breitbandversorgung

Mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten kann eine Verordnung der Bundesnetzagentur zum Anspruch auf Internetzugang.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 1Arbeitslosengeld II

Foto: Antrag auf Arbeitslosengeld

© Foto: PantherMedia l Stefan Dietrich

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Hartz-IV: Sanktionsmoratorium kommt

Die Sanktionsregelungen für Pflichtverstöße von Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfängern werden für ein Jahr ausgesetzt. Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 entsprechende Änderungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches gebilligt, die der Bundestag beschlossen hatte.

Bürgergeld geplant

Grund für das geplante Moratorium ist einerseits die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines Bürgergeldes, im Zuge derer auch die Sanktionen neu geregelt werden sollen. Anderseits muss der Gesetzgeber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2019 umsetzen. Dieses hatte die bisherigen Sanktionen teilweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Übergangslösung

Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung setzt das Gesetz die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen befristet für ein Jahr ab Inkrafttreten aus. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße neu regeln. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse - ergänzt um die praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie - sollen ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden.

Durch die Aussetzung der Sanktionsvorschrift in § 31a SGB II sind im Zeitraum des Moratoriums Pflichtverletzungen nicht sanktionierbar. Verminderte Bezüge, die die Behörden vor Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt haben, sind dann wieder in voller Höhe zu zahlen.

Ausnahme: Wiederholte Terminverletzungen

Bei wiederholten Meldeversäumnisse oder Terminverletzungen erfolgen allerdings auch künftig Leistungskürzungen von bis zu 10 Prozent des Regelsatzes.

Inkrafttreten zur Jahresmitte

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist das Gesetz nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 22.Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es kann damit wie geplant am 1. Juli 2022 in Kraft treten.

Stand: 22.06.2022

Video

Top 2Corona-Hilfen

Foto: Einkommensteuererklärung, CD Elster, Geldscheine

© Foto: AdobeStock | Andre Bonn

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt weiteren Corona-Steuerhilfen zu

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 zahlreichen steuerrechtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt, die der Bundestag am 19. Mai beschlossen hatte. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

In Kraft treten können dann erweitere Abschreibungsmöglichkeiten für Firmen, die verlängerte Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Vorschriften zur steuerfreien Auszahlung eines Pflege-Bonus.

Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro

Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind künftig bis zu 4.500 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf gefordert.

Das Gesetz weitet den begünstigten Personenkreis aus: Künftig gilt die Steuerfreiheit auch für Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.

Längere Frist für Steuererklärung

Das Gesetz sieht erweiterte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und zur Verlustverrechnung über einen Zeitraum von zwei Jahren vor. Zudem verlängert es - wie schon in den Vorjahren - die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen, um sowohl Steuerberaterinnen und Steuerberater als auch Bürgerinnen und Bürger zu entlasten. Auch damit greift der Bundestag eine Anregung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme auf.

Bundesrat mahnt Unterstützung bei Flüchtlingsunterbringung an

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat nochmals darauf hin, dass die Bundesunterstützung an den - unabhängig vom Krieg in der Ukraine entstehenden - flüchtlingsbezogenen Kosten sowie den Aufwendungen der Länder und Kommunen für Unterkunft und Integration, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten soll, angemessen fortgesetzt werden müsse. Um Planungssicherheit für die Gestaltung ihrer Haushalte zu erlangen, seien Länder und Kommunen auf eine schnellstmögliche Umsetzung angewiesen.

Unterstützung bei frühkindlicher Bildung

Der Bundesrat fordert, auch die Finanzmittel vor allem im Bereich der frühkindlichen Bildung zu verstetigen sowie die Regionalisierungsmittel für den öffentlichen Personennahverkehr wesentlich zu erhöhen.

Aufforderung zu künftigen Gesetzesvorhaben

Die Bundesregierung solle künftige Maßnahmen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen zeitnah im Einvernehmen mit den Ländern klären und entsprechend höhere Finanzmittel für Länder und Kommunen gesetzlich regeln.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt vorbehaltlich am 23. Juni 2022 in Kraft.

Stand: 22.06.2022

Top 3Pflegebonus

Foto: Krankenbett einer Intensivstation im Vordergrund EKG-Anzeige

© Foto: PantherMedia | sudok1

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Pflegebonus

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren: Nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat das Pflegebonusgesetz gebilligt.

Bis zu 550 Euro pro Person

Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Den höchsten Bonus erhalten Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften - sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.

Weitere Gesetzesänderungen im Bundestagsverfahren

Der ursprünglich von den Koalitionsfraktionen initiierte Gesetzentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um Regelungen ergänzt, die nicht mit dem Bonus zusammenhängen - unter anderem die Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen in der Pflege und die Einbeziehung der Apotheken in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Pflegebonusgesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 30. Juni 2022 in Kraft.

Stand: 28.07.2022

Video

Top 5Lärmschutz

Foto: Einfamilienhäuser hinter einer Lärmschutzwand

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  1. Beschluss

Beschluss

Lärmschutz an Umleitungsstrecken: Bund erstattet Kosten

Anrainer Umleitungsstrecken wegen Baustellensperrungen von Fernstraßen erhalten künftig eine Kostenerstattung für Lärmschutzmaßnahmen. Dies hat der Bundestag am 19. Mai 2022 beschlossen - der Bundesrat stimmte am 10. Juni 2022 zu.

Ausgleich für erhöhtes Verkehrsaufkommen

Wenn aufgrund der längerfristigen Vollsperrung einer Bundesfernstraße der Verkehr auf andere Straßen umgeleitet wird, nimmt dort das Verkehrsaufkommen und die Lärmbelastung zu. Um diese zu verringern, erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden an der Umleitungsstrecke künftig die Ausgaben für passive Schallschutzmaßnahmen - zum Beispiel den Einbau von besonders gedämmten Fenstern - vom Bund erstattet. Voraussetzung ist, dass der Lärmpegel um mindestens drei Dezibel ansteigt, der so genannte Beurteilungspegel von 64 Dezibel am Tag oder 54 Dezibel in der Nacht überschritten wird und die Streckenumleitung voraussichtlich länger als zwei Jahre andauert.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Änderung des Bundesfernstraßengesetzes wurden am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und sind seit dem 23. Juni 2022 in Kraft.

Stand: 28.07.2022

Top 24aBundeswehr

Foto: Bundeswehr-Logo und Geldscheine

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt Sondervermögen für die Bundeswehr zu

Mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit haben die Länder am 10. Juni 2022 der vom Bundestag beschlossenen Verfassungsänderung zugestimmt, die die Voraussetzung für ein Sondervermögen von 100 Milliarden Euro zur Ertüchtigung der Streitkräfte schafft. Gebilligt hat der Bundesrat auch das Bundeswehrfinanzierungs- und Sondervermögensgesetz - BwFinSVermG - zur Einrichtung dieses Sondersvermögens.

Hintergrund: Krieg gegen die Ukraine

Angesichts des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine werden damit die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitgestellt, um Fähigkeitslücken bei der Bundeswehr zu schließen und die NATO-Fähigkeitsziele erfüllen.

Im Grundgesetz verankert

Die Ermächtigung zur Einrichtung des geplanten Sondervermögens wird im Grundgesetz festgeschrieben, damit die Bindung an den Zweck der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit auf Verfassungsebene verankert ist und das Sondervermögen von der so genannten Schuldenbremse ausgenommen ist. Von dieser kann ohne eine entsprechende Verfassungsänderung nur dann abgewichen werden, wenn eine außergewöhnliche Notsituation besteht, die sich der Kontrolle des Staates entzieht. Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen, da strukturelle Defizite durch dauerhafte Nachholinvestitionen beseitigt werden sollen, die auch präventiven Charakter haben.

Eigene Kreditermächtigung

Das Sondervermögen ist mit einer eigenen Kreditermächtigung in Höhe von einmalig 100 Milliarden Euro ausgestattet, so dass es keiner Zuweisung aus dem Bundeshaushalt bedarf. Die Mittel stehen überjährig zur Verfügung.

Verwendung für die Bundeswehr

Das Sondervermögen dient insgesamt der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit, ist aber nach der beschlossenen Grundgesetzänderung ausdrücklich „für die Bundeswehr“ bestimmt. Die zusätzlichen Investitionen aus dem Sondervermögen sollen die Bundeswehr in die Lage versetzen, wieder ihren verfassungsmäßigen Aufträgen, insbesondere zur Landes- und Bündnisverteidigung, nachkommen zu können. Auch die Vorgabe der NATO, insgesamt zwei Prozent des Bruttoinlandsproduktes in die Verteidigung zu investieren, soll so erfüllt werden - im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren aus dem Sondervermögen, nach dessen Ausschöpfung wieder aus dem Bundeshaushalt.

Cybersicherheit wird weiter aus dem Bundesetat finanziert

Maßnahmen zur Cybersicherheit, Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern werden nach dem BwFinSVermG nicht aus dem Sondervermögen, sondern weiter über den Bundeshaushalt finanziert.

Löwenanteil für die Luftwaffe

Der in dem Gesetz enthaltene Wirtschaftsplan sieht rund 33,4 Milliarden Euro für Beschaffung im Bereich der Luftwaffe vor. Darunter fallen unter anderem die Entwicklung und der Kauf des Eurofighter ECR sowie der Kauf von F-35-Flugzeugen als Nachfolger des Tornados. Auf die „Beschaffung Dimension Land“ entfallen laut Wirtschaftsplan 16,6 Milliarden Euro, auf den Bereich See 8,8 Milliarden Euro. 20,8 Milliarden Euro sind für Führungsfähigkeit und Digitalisierung vorgesehen.

Weitere Schritte

Das verfassungsändernde Gesetz und das BwFinSVermG wurden am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

Stand: 30.06.2022

Video

Top 25Haushalt

Geldscheine und Münzstücke

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  1. Beschluss

Beschluss

Länder billigen Bundesetat für 2022

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat grünes Licht für den Etat für das laufende Haushaltsjahr gegeben. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 22.Juni 2022 ist das Haushaltsgesetz wie geplant rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten

Höhere Verschuldung

Der Bundestagsbeschluss sieht für 2022 Ausgaben in Höhe von 495,8 Milliarden Euro vor - und damit mehr, als die Bundesregierung in ihrem Entwurf vom März sowie dem Ergänzungshaushalt vom April veranschlagt hatte.

Insgesamt ist der Bundesregierung eine Nettokreditaufnahme von rund 138,9 Milliarden Euro erlaubt - diese fällt insbesondere aufgrund der notwendig gewordenen Finanzierung weiterer, erst nach dem ursprünglichen Haushaltsentwurf beschlossener Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine höher aus als ursprünglich geplant.

Schuldenbremse wird überschritten

Beschlossen hat der Bundestag auch ein weiteres Überschreiten der Kreditobergrenzen, die die grundgesetzlich verankerte „Schuldenbremse“ eigentlich vorsieht. Zulässig ist ein solcher Beschluss nach dem Grundgesetz in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

Sondervermögen geplant

Zusätzlich zu dem Haushalt hat der Bundestag beschlossen, ein im Grundgesetz zu verankerndes Sondervermögen „Bundeswehr“ zu errichten und mit einer Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro auszustatten, um in den kommenden Jahren die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu stärken. (TOP 24a, BundesratKOMPAKT).

Etat des Bundesrates

Teil des Bundeshaushalts ist auch der Etat des Bundesrates. Der so genannte Einzelplan 03 gehört mit 35,29 Millionen Euro zu den kleinsten Posten.

Ende der vorläufigen Haushaltsführung

Mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes wird die so genannte vorläufige Haushaltsführung beendet. Solange der Bundeshaushalt noch nicht verabschiedet ist, erlaubt Artikel 111 des Grundgesetzes der Bundesregierung, in beschränktem Umfang Ausgaben vor- und Kredite aufzunehmen. Dies ist insbesondere in Jahren nach einer Bundestagswahl üblich, da das neue Parlament den Etat nicht schon im Dezember vor Beginn des neuen Haushaltsjahrs beschließen kann.

Stand: 22.06.2022

Top 26Mindestlohn

Foto: 10 Euro-Schein und zwei Euro Geldstück

© Foto: AdobeStock | Stockfotos-MG

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

12 Euro Mindestlohn ab 1. Oktober

Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen - der Bundesrat billigte am 10. Juni 2022 das Gesetz abschließend.

Ausnahme vom üblichen Vorgehen

Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro, zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, heißt es in der amtlichen Begründung.

Auch Mini- und Midijob-Grenze steigen

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus - die sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich künftig gleitend an.

Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten und dafür zu sorgen, dass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt.

Impuls für die wirtschaftliche Erholung

Die Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung, die das Vorhaben ursprünglich auf den Weg gebracht hatte, mehr als sechs Millionen Menschen. Ziel ist es, die Kaufkraft zu stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung zu geben.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum großen Teilen am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Stand: 30.06.2022

Video

Top 27Rentenanpassung

Oma und Opa auf einem Stapel Euromünzen

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Rentenerhöhung

Eine Woche nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat die Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten gebilligt.

Anpassung zum 1. Juli

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der Bundesregierung zurückgeht, hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent.

Die Zahlen beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des Statistischen Bundesamts sowie den Daten für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und zur Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Nachholfaktor gilt wieder

In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. Diese Änderung hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf ausdrücklich begrüßt.

Weitere Anpassungen

Zudem bestimmt das Gesetz für die Zeit ab 1. Juli 2022 die allgemeinen Rentenwerte in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zuschuss für Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung erhält nochmals einen staatlichen Stabilisierungszuschuss in Höhe von knapp 59 Millionen Euro, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und eine Steigerung der Künstlersozialabgabe zu dämpfen. Diese Ergänzung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wurde erst im Lauf der Bundestagsberatungen beschlossen.

Schnelles Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Wesentlichen am 1. Juli 2022 in Kraft.

Stand: 30.06.2022

Video

Landesinitiativen

Top 6Kinderschutz

Würfelbuchstaben "Kinderschutz"

© Foto: AdobeStock | eplisterra

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat fordert bessere Kooperation im Kinderschutz

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Beitrag des Bundes für die Bundesstiftung Frühe Hilfen zu erhöhen. Am 10. Juni 2022 beschloss er auf Anregung von 14 Ländern, einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Die Forderung: Der Bund müsse die seit 2014 unveränderten Fördermittel entsprechend veränderter Rahmenbedingungen und der Preisentwicklung ab dem Jahr 2023 schrittweise um 45 Millionen Euro auf 96 Millionen im Jahr 2025 erhöhen und in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Anzahl der Kinder von null bis drei Jahren, der Tarifsteigerungen des öffentlichen Dienstes und des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts anpassen.

Präventiver Kinderschutz und Gesundheitsförderung

Bei den Frühen Hilfen, die unter dem Aspekt des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen entwickelt und aufgebaut worden sind, inzwischen aber auch als Maßnahme der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern verstanden werden, handele es sich um ein verhältnismäßig junges Arbeitsfeld, betont der Bundesrat in einem Gesetzentwurf.

Die ersten Ansätze und Programme seien in den Jahren 2005 bis 2010 entwickelt und – in der Regel mit Modellcharakter – umgesetzt worden. Am Anfang hätte dabei vor allem die aufsuchende Arbeit durch fortgebildete Familienhebammen im Vordergrund gestanden. Insbesondere auf Grund des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und der rechtlich auf diesem Gesetz beruhenden Bundesinitiative Frühe Hilfen – seit 1. Januar 2018 Bundesstiftung Frühe Hilfen – hätten sich die Frühen Hilfen zu einem eigenständigen sozial- und gesundheitspolitischen Handlungsfeld entwickelt, das sich bundesweit zunehmend professionalisiert und immer stärker durch fachliche Standards geprägt sei.

Wiederholter Vorstoß

Schon 2019 hatte der Bundesrat einen inhaltlich entsprechenden Entwurf in den Bundestag eingebracht. Dort wurde er jedoch nicht abschließend beraten und unterfiel mit Ende der Legislaturperiode der so genannten Diskontinuität . Er startet nun einen erneuten Versuch, das Thema weiterzuverfolgen.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Entwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie nimmt dazu Stellung und legt dann beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristen, wann dieser sich damit befasst, gibt es nicht.

Stand: 10.06.2022

Top 28Übergewinnsteuer

Foto: Energietanks

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Vier Länder fordern Besteuerung von Übergewinnen

Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen setzen sich für die Besteuerung so genannter Übergewinne von Unternehmen infolge des Ukraine-Krieges ein. Am 10. Juni 2022 stellte Bürgermeister Andreas Bovenschulte den Entschließungsantrag im Bundesratsplenum vor. Wie geplant wurde die Vorlage zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen. Sie befassen sich ab dem 20. Juni 2022 damit.

Appell an die Bundesregierung

Nach Ansicht der vier Länder soll der Bundesrat die Bundesregierung bitten, einen Vorschlag für die befristete Erhebung einer Übergewinnsteuer für das Jahr 2022 vorzulegen, um krisenbedingte Übergewinne vor allem im Energiesektor einer Steuer bzw. Abgabe zu belegen. Diese soll zur Finanzierung staatlicher Entlastungsmaßnahmen dienen.

Preisanstieg belastet Bevölkerung und Unternehmen

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führe – neben der verheerenden Lage der Bevölkerung in der Ukraine - zu gravierenden Verwerfungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten. Der damit einhergehende Preisanstieg bei Lebensmitteln und Energie mindere die private Kaufkraft und treffe vor allem sozial schwache Bevölkerungsgruppen sowie eine Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, heißt es in der Antragsbegründung.
Bund und Länder verfolgten das Ziel, die damit einhergehenden Belastungen durch umfangreiche Maßnahmen einzudämmen. Die Finanzierung dieser Entlastungsmaßnahmen belaste die öffentlichen Haushalte zu einem Zeitpunkt, in dem die Folgen der Corona-Krise noch nicht annähernd bewältigt sind, in einem hohen Maße.

Verwerfungen auf den Märkten

Zugleich sei zu beobachten, dass einzelne Branchen in einem hohen Maß ihre Gewinne auch gegenüber dem Vorkrisenniveau steigern konnten. Dabei seien diese Gewinnsteigerungen nicht Resultat verstärkten wirtschaftlichen Handelns oder von Investitionen, sondern resultierten allein aus den marktlichen Verwerfungen in Folge der Krise. Daher sei es gerechtfertigt, einen Teil der so erzielten Einnahmen zur Finanzierung staatlicher Stützungs- und Entlastungsmaßnahmen zu leisten.

Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen verweisen in ihrem Entschließungsantrag auf die branchenbezogene Solidaritätsabgabe in Italien und den Vorschlag der EU-Kommission zur befristeten außerordentlichen Gewinnbesteuerung.

Ausschussberatungen im Juni

Der Finanz- und der Wirtschaftsausschuss befassen sich ab dem 20. Juni 2022 mit dem Ländervorschlag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung - dann zur Abstimmung, ob der Bundesrat die Entschließung fassen und der Bundesregierung zuleiten möchte.

Stand: 10.06.2022

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Rechtsverordnungen

Top 21Breitbandversorgung

Netzkabel und Tastatur

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  1. Beschluss
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Beschluss

Anspruch auf Internetzugang: Bundesrat stimmt Verordnung zu

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 einer Verordnung der Bundesnetzagentur zugestimmt, die Mindestanforderungen für den Internetzugang festlegt. Bürgerinnen und Bürger, die bislang keinen ausreichenden Zugang zu Internet- oder Sprachkommunikationsdiensten hatten, erhalten damit erstmals einen individuellen rechtlichen Anspruch. Ziel ist die wirtschaftliche und soziale Teilhabe für alle durch ein „digitales Auffangnetz“.

Parameter für Download, Upload und Latenz

Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die den Bund zur so genannten Universaldienstgewährleistung verpflichtet. Zu ihrer Umsetzung regelt die Verordnung Mindestanforderungen an Internetzugangs- sowie Sprachkommunikationsdienste: Die Unternehmen müssen Bandbreiten von mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde (Mbit/s) im Download beziehungsweise mindestens 1,7 Mbit/s im Upload leisten. Die Latenz - also Verzögerungszeit- darf höchstens 150,0 Millisekunden (ms) betragen.

Die Parameter der Verordnung orientieren sich - nach Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes - insbesondere an der von 80 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz.

Erster Schritt zum 1. Juni 2022

Nach Angaben der Bundesnetzagentur ist die Verordnung nur der erste Schritt einer dynamischen Entwicklung, die sich an den künftigen Bedürfnissen orientiert. Sie soll rückwirkend zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Bundesrat fordert weitere Verbesserungen

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die Verordnung den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an „schnelles Internet“ nicht gerecht wird - davor hatte er schon im Februar 2021 in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Telekommunikationsgesetz gewarnt. Zur gleichberechtigten Teilhabe am digitalen Leben sei es unabdingbar, dass jedem Haushalt in Deutschland die bestmögliche Versorgung zuteil werde - auch im ländlichen Raum.

Rasche Weiterentwicklung nötig

Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Mindestversorgung vor dem Hintergrund der stetig steigenden technischen Anforderungen an Internetzugangs- und Sprachtelekommunikationsdienste zügig weiterzuentwickeln. Erforderlich seien strengere Parameter und ein strafferes Verfahren zur Verpflichtung für die Unternehmen.

Der Bundesrat bemängelt, dass vor allem in Mehrpersonenhaushalten die aktuellen Mindestversorgungsraten nicht ausreichen, um parallel aufkommende Bandbreitenbedarfe - zum Beispiel beim Home Office oder bei der Nutzung digitaler Bildungsangebote zu decken.

Evaluation zu den Auswirkungen in der Praxis

Er bittet, eine Evaluation mit dem Ziel durchzuführen, die Umsetzungsprozesse, die Auswirkungen auf die gesamte Ausbaudynamik in Deutschland und die Geeignetheit der festgesetzten Leistungsanforderungen zu überprüfen. Eine Studie sollte ermitteln, wie viele Haushalte vom Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen betroffen sind und wie viele Anschlüsse davon leitungsgebunden beziehungsweise mit drahtlosen Anschlusstechnologien realisiert werden können.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 10.06.2022

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