BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1014. Sitzung am 17.12.2021

Ganztagsförderung - EU-Klimapaket - Böllerverkaufsverbot

Ganztagsförderung - EU-Klimapaket - Böllerverkaufsverbot

In der letzten Sitzung des Jahres 2021 hat der Bundesrat vier Gesetzen aus dem Bundestag sowie 11 Verordnungen der Bundesregierung zugestimmt. Sie werden nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und können danach in Kraft treten.

Die Länder berieten fünf Initiativen aus den eigenen Reihen und nahmen ausführlich Stellung zum EU-Klimapaket „Fit for 55“, das insgesamt 15 Vorlagen umfasste.

Zu Beginn der Sitzung gedachte der Bundesrat der Opfer nationalsozialistischer Gewalt gegen Sinti, Roma, Jenische und andere Fahrende.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App, in der Mediathek sowie Fotos in der Galerie zum Download bereit.

Personalien

Top 1Ausschussvorsitz

Foto: Minister Christian Pegel © Jens Büttner

© Foto: Jens Büttner

  1. Beschluss

Beschluss

Neuer Vorsitzender im Verteidigungsausschuss: Christian Pegel

Einstimmig hat der Bundesrat heute Christian Pegel, Minister für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SPD), zum neuen Vorsitzenden für seinen Verteidigungsausschuss gewählt.

Ministerwechsel in Mecklenburg-Vorpommern

Notwendig war die Neuwahl des Ausschussvorsitzes, weil der bisherige Vorsitzende Torsten Renz infolge der Regierungsneubildung nach der Landtagswahl aus seinem Amt als Innenminister Mecklenburg-Vorpommerns ausgeschieden ist und daher dem Bundesrat nicht mehr angehört. Christian Pegel als sein Nachfolger im Ministeramt übernimmt nun auch den Vorsitz im Bundesratsausschuss.

Tradition

Mecklenburg-Vorpommern hält traditionell den Vorsitz im Verteidigungsausschuss. Nach der Praxis des Bundesrates führt jedes der Bundesländer dauerhaft jeweils einen der 16 Fachausschüsse.

Stand: 17.12.2021

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 2Umsatzsteuer

Foto: Formular Umsatzsteuer-Voranmeldung und ein Kugelschreiber

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  1. Beschluss

Beschluss

Geänderte Umsatzsteuerregeln für landwirtschaftliche Betriebe

Ab 2022 gelten Änderungen in der Besteuerung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Einem entsprechenden Gesetz aus dem Deutschen Bundestag hat der Bundesrat am 17. Dezember 2021 zugestimmt.

Durchschnittssatz sinkt - Steuerlast steigt

Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab dem Jahr 2022 von 10,7 auf 9,5 Prozent. Nach Schätzungen der Bundesregierung kommt es dadurch zu Mehrbelastungen von 80 Millionen Euro im Jahr 2022 und 95 Millionen Euro ab 2023.

Betriebe mit bis zu 600.000 Euro Jahresumsatz betroffen

Steuersätze der von den Betrieben für Lieferungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer werden nach Durchschnittssätzen pauschal festgelegt. In gleicher Höhe wird pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet, sodass in der Summe keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt entsteht. Diese Möglichkeit der Pauschalierung können alle Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro nutzen. Das Jahressteuergesetz 2020 regelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss - sie ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Durchschnittssätze.

EU verbietet zu hohe Durchschnittsätze

Nach Angaben der Bundesregierung wäre der derzeitige Durchschnittssatz von 10,7 Prozent ab dem neuen Jahr nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

Sonderregelung für Pauschallandwirte

Die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruht auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Die Pauschallandwirte dürfen in ihrer Gesamtheit durch den Pauschalausgleich aber keine Erstattungen erhalten, die über ihre Vorsteuerbelastung hinausgeht - der Pauschalausgleich darf die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen. Ansonsten würde ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.

Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren

Darüber hinaus setzt der Bundestagsbeschluss die in einer EU-Richtlinie für bestimmte europäische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer durch Vergütungsverfahren um. Er führt dazu eine Steuerbefreiung für bestimmte Einfuhren und Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 07.01.2022

Top 39Ganztagsbetreuung

Foto: Betreuerin hilft den Kindern bei den Hausaufgaben

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  1. Beschluss

Beschluss

Verlängerung des Investitionsprogrammes für die Ganztagsbetreuung kommt

Einen Tag nach der Verabschiedung im Bundestag hat am 17. Dezember 2021 in verkürzter Frist auch der Bundesrat Änderungen des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagshilfegesetzes zugestimmt: Die Länder werden mehr Zeit erhalten, um die Mittel zum Ausbau der Infrastruktur für die Ganztagsbetreuung abzurufen.

Verlängerung bis Ende 2022

Die Laufzeit des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder wird um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert. Aufgrund der Corona-Pandemie und der Hochwasserkatastrophe in einigen Regionen Deutschlands im Juli 2021 und den damit zusammenhängenden Verzögerungen bei der Lieferung von Baustoffen sowie der eingeschränkten Verfügbarkeit von Handwerksleistungen hat sich die Umsetzung der Maßnahmen verzögert. Ein Abschluss innerhalb des vorgesehenen Förderzeitraums bis Ende 2021 ist deshalb vielfach nicht möglich.

Länder hatten die Verlängerung selbst gefordert

Der Bundesrat hat sich selbst bereits für eine entsprechende Verlängerung eingesetzt. So hat das Plenum kürzlich einstimmig beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. (Vgl. TOP 17, BundesratKOMPAKT vom 26. November 2021). Die Fraktionen der Regierungskoalition hatten dann dazu kurzfristig einen eigenen Entwurf eingebracht.

Mittel des Bundes

Hintergrund: Der Bund stellt den Ländern 750 Millionen Euro als sogenannte Beschleunigungsmittel für den Ganztagsinfrastrukturausbau zur Verfügung (Vgl. hierzu auch BundesratKOMPAKT 10. September 2021 und vom 27. November 2020). Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.

Rechtsanspruch auf Betreuung

Mit der Verabschiedung des Ganztagsförderungsgesetzes hatte der Bundestag einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder im Grundschulalter eingeführt, der ab August 2026 stufenweise umgesetzt werden soll. Ende 2020 ist außerdem das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz) in Kraft getreten (bitte verlinken), über das der Bund den Ländern und Kommunen zusammen mit den Mitteln aus dem ersten Investitionsprogramm Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 31. Dezember 2021 in Kraft.

Stand: 07.01.2022

Top 40Stabilisierungsfonds

Foto: Maske mit Geld auf Tisch

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  1. Beschluss

Beschluss

Unternehmenshilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds verlängert

Corona-Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen sind noch bis Ende Juni 2022 möglich: Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 einem entsprechenden Verlängerungsbeschluss des Bundestages zugestimmt.

Sechs Monate länger Unterstützung

Nach derzeitiger Rechtslage sind Unterstützungen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Not gerieten, nur bis Ende des Jahres möglich - diese Befristung wird nun um sechs Monate bis Ende Juni 2022 ausgedehnt.

Europarechtlich abgesichert

Hintergrund ist die Entscheidung der Europäischen Kommission, den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Europarechtlich sind damit die Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen, ihre Corona-Hilfsprogramme fortzuführen. Der Gesetzesbeschluss setzt diese Möglichkeit in nationales Recht um.

Absicherung für wichtige Unternehmen

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll den wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie entgegenwirken. Betroffene Unternehmen können Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten sowie Kapitalhilfen erhalten. Ziel ist es, gezielt solche Unternehmen zu unterstützen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte. Errichtet wurde der Fonds durch das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz, dem der Bundesrat im März 2020 zugestimmt hatte.

Garantierahmen und Kreditermächtigung reduziert

Da es sich um eine zeitliche begrenzte Verlängerung von lediglich sechs Monaten handelt, ist der Garantierahmen von 400 auf 100 Milliarden Euro und die Kreditermächtigung von 100 auf 50 Milliarden Euro reduziert.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 07.01.2022

Landesinitiativen

Top 4Krankenhauslandschaft

Foto: Arzt mit Taschenrechner am Laptop

© Foto: AdobeStock | everythingpossible

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat fordert Weiterentwicklung des Fallpauschalensystems

Die Länder streben eine Weiterentwicklung des Vergütungssystems für die Behandlung in Krankenhäusern an. Eine entsprechende Entschließung hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 auf Initiative von Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz gefasst.

Gerechte Refinanzierung der Vorhaltekosten

Er fordert die Bundesregierung insbesondere auf, durch Gesetzesinitiativen das geltende System weiter zu entwickeln, um die unterschiedlichen Kostenstrukturen abzubilden, denen die einzelnen Krankenhäuser z. B. als Grund-, Regel- oder Maximalversorger unterliegen. Nur so könnten die unterschiedlichen Vorhaltekosten in den einzelnen Einrichtungen gerecht refinanziert werden.

Hintergrund: DRG-System

Seit 2004 werden akutstationäre somatische Behandlungen im Krankenhaus über einen bundesweit einheitlichen Fallpauschalenkatalog (Diagnosis-Related-Groups, kurz DRGs) vergütet. Der DRG-Katalog umfasst aktuell insgesamt 1.292 DRGs.

Gefahr für Grundversorgung

Die Anwendung dieses Fallpauschalensystems, das auf Durchschnittskosten basiert, führe im Krankenhausbereich jedoch zu einer unzureichenden Abbildung von Leistungen der Grundversorgung wie der Gynäkologie/Geburtshilfe und der Pädiatrie, warnt die Länderkammer. Dadurch nähmen diese Leistungsangebote aus wirtschaftlichen Gründen bei den Leistungserbringern ab; eine gut erreichbare Versorgung sei deshalb gefährdet.

Anreize zur Leistungsausweitung

Durch Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen müsse der Fehlentwicklung entgegengewirkt werden, dass durch das weitgehend pauschalierte DRG-System Anreize zur Leistungsausweitung bestehen. Ziel müsse eine Vergütungsstruktur sein, die die Leistungserbringer aus diesem Kreislauf löst und eine einrichtungsorientierte und behandlungsnotwendige Kostenerstattung ermöglicht.

Bessere Betreuung

Die Bundesregierung solle das komplexe DRG-System, welches sowohl auf Krankenhausseite als auch auf Seiten der GKV erhebliche Bürokratiekosten verursacht, hin zu einem effektiven Abrechnungssystem entwickeln, das mehr Ressourcen für die Betreuung von Patientinnen und Patienten schafft.

Vorhaltepauschalen

Der Bundesrat fordert ausdrücklich ein System erlösunabhängiger Vorhaltepauschalen. Zudem seien die Länder in die anstehenden Beratungen der geplanten Regierungskommission für eine Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung eng einzubinden.

Bundesregierung ist am Zug

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Anliegen der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 17.12.2021

Video

Top 35Pflegelöhne

Foto: Pflegekraft kümmert sich um Patient auf Intensivstation

© Foto: dpa | Kay Nietfeld

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bayern fordert höhere Nettolöhne für Pflegekräfte

Bayern setzt sich mit einer Bundesratsinitiative dafür ein, das Nettoeinkommen für Pflegekräfte vor allem auf Intensivstationen für die nächsten zwölf Monate zu verdoppeln. Ein entsprechender Entschließungsantrag wurde am 17. Dezember 2021 im Bundesratsplenum vorgestellt und zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen wurde.

Lohnsteuerbefreiung und Pflegeprämie

Die Bewältigung der Corona-Pandemie stelle insbesondere für Pflegekräfte auf Intensivstationen und in klinischen Einsatzbereichen seit mehr als eineinhalb Jahren eine extreme Belastung dar, begründet Bayern seine Forderung an die neue Bundesregierung. Die Erhöhung des Nettoeinkommens von Intensivpflegekräften und Pflegekräften mit vergleichbaren Belastungen im klinischen Bereich für das Jahr 2022 wäre ein deutliches und überfälliges Zeichen der Wertschätzung für den großen Einsatz des Pflegepersonals.

Prüfauftrag an die Bundesregierung

Die Bundesregierung solle zudem prüfen, ob eine zeitlich befristete Lohnsteuerbefreiung von Intensivpflegekräften und Pflegekräften in vergleichbaren klinischen Einsatzbereichen an Krankenhäusern sowie einer wesentlichen Erweiterung der angekündigten Pflegeprämie des Bundes möglich ist – eventuell auch in Kombination mit einer vollständigen Steuerfreistellung dieser Prämie.

Herausforderungen auch für Langzeitpflege

Bayern weist in der Bundesratsinitiative zudem darauf hin, dass auch die Langzeitpflege während der Corona-Pandemie große Herausforderungen zu meistern hatte. Das Land fordert daher, perspektivisch auch in der Langzeitpflege sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich Steuerbefreiungen zumindest von Zuschlägen und anderen Gehaltsbestandteilen zu realisieren.

Weitere Schritte

Nachdem der Antrag Bayern, direkt ohne Ausschussberatungen am 17. Dezember 2021 über die Entschließung abzustimmen, keine Mehrheit fand, wurde die Vorlage zunächst in die Fachausschüsse überwiesen. Diese beschäftigen sich im neuen Jahr mit dem Entschließungstext. Sobald alle Fachausschüsse ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung - dann zur Frage, ob der Bundesrat die Entschließung fassen und der Bundesregierung zuleiten will.

Stand: 17.12.2021

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Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 38Nachtragshaushalt

Geldscheine und Münzstücke

© Foto: PantherMedia | Olaf Simon

  1. Beschluss
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Beschluss

Keine Äußerung zum geplanten Nachtragshaushalt

Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 über die Regierungspläne zum zweiten Nachtragshaushalt beraten - von seinem Recht auf Stellungnahme zum Gesetzentwurf machte er jedoch keinen Gebrauch.

Was die Bundesregierung plant

Gelder aus bereits veranschlagten, aber nicht benötigten Kreditermächtigungen sollen nach dem Vorschlag der Bundesregierung in den Klimaschutz und in Maßnahmen zur Transformation der deutschen Volkswirtschaft fließen. Zur Begründung heißt es im Gesetzentwurf: Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie hätten viele Investitionen im laufenden Jahr nicht oder nicht in geplantem Maße getätigt werden können. Gleichzeitig seien gezielte Impulse gerade in der aktuellen Situation notwendig, um gut aus der Krise zu kommen.

60 Milliarden für Investitionen

Insgesamt 60 Milliarden Euro, die dieses Jahr nicht ausgegeben wurden oder ergänzend dem Haushalt zugeflossen sind, sollen zusätzlich für Zukunftsinvestitionen, Klimaschutz und Projekte zur Transformation der deutschen Wirtschaft bereitstehen. Mit dem geplanten Nachtragshaushalt sollen die Mittel zweckgebunden dem Energie- und Klimafonds EKF zugewiesen werden und in den kommenden Jahren verfügbar sein. Sie sollen nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten zur Überwindung des Klimawandels bzw. zur Transformation der deutschen Volkswirtschaft nach der Pandemie abgesichern. Auch Länder und Kommunen sollen davon profitieren.

Ziel: Planungssicherheit

Die wieder steigende Infektionsdynamik und die Unsicherheiten über eine erneut aufgetretene Virusvariante stellten ein hohes Risiko für die bereits wegen bestehender Lieferengpässe gebremste wirtschaftliche Erholung dar. Die geplante Zuführung zum EKF soll für Planungssicherheit sorgen und damit auch die notwendige zusätzliche private Investitionstätigkeit anregen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Bundestag müsste Überschreitung der Schuldenobergrenze bewilligen

Nach Angaben der Bundesregierung seien weder neue Schulden notwendig noch werde die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten erhöht. Allerdings werde die nach der so genannten Schuldenbremse zulässige Obergrenze der Neuverschuldung weiterhin überschritten: nach aktueller Berechnung um 207 Mrd. Euro. Gerade mit Blick auf das Infektionsgeschehen sei diese Überschreitung noch immer durch eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne des Grundgesetzes gerechtfertigt, begründet die Bundesregierung ihren Vorschlag. Ob die Voraussetzungen zum nochmaligen Aussetzen der Schuldenbremse vorliegen, müsste der Deutsche Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.

Möglicher Zeitplan

Sofern der Deutsche Bundestag den Nachtragshaushalt Anfang des neuen Jahres in zweiter und dritter Lesung beschließt, könnte der Bundesrat am 11. Februar 2022 abschließend darüber beraten.

Stand: 17.12.2021

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Berichte der Bundesregierung

Top 6bCorona-Steuererleichterungen

Foto: Puzzle Steuern

© Foto: AdobeStock l Oliver Boehmer

  1. Beschluss

Beschluss

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Der Bundesrat hat sich in seiner Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 mit einem Bericht der Bundesregierung zu den mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bundesweit eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens befasst. Die Länderkammer hat von dem Bericht Kenntnis genommen, aber keine inhaltliche Stellungnahme beschlossen.

Bundesregierung spricht sich gegen Verlängerung aus

In dem Bericht votiert die Bundesregierung dafür, von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit einer nur auf die Kohleregionen beschränkten Verlängerung der degressiven Abschreibung keinen Gebrauch zu machen.

Maßnahme zur Bewältigung der Corona-Krise

Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (vgl. dazu BundesratKOMPAKT vom 29. Juni 2021) sieht verschiedene Maßnahmen vor, um die Wirtschaft zu stabilisieren und Investitionsanreize zu setzen. Zu diesen Maßnahmen gehörte auch die Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Für diese Wirtschaftsgüter kann anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung bis zum Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, maximal in Höhe von 25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vorgenommen werden. Die einkommensteuerrechtliche Regelung gilt ohne territoriale Einschränkung und für alle Steuerpflichtigen, die zur Vornahme von Abschreibungen berechtigt sind. Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung führt insbesondere in den ersten Jahren nach der Investition gegenüber einer linearen Abschreibung zu höherem Abschreibungsvolumen und damit zur Gewinnminderung. So kann sie eine schnellere Refinanzierung fördern, neue Investitionsanreize setzen und eine konjunkturbelebende Wirkung entfalten.

Bundestag entscheidet

Auf Grundlage des vorliegenden Berichts der Bundesregierung entscheidet der Deutsche Bundestag gemäß § 26 Absatz 5 des Investitionsgesetzes Kohleregionen über eine Verlängerung dieser Regelungen ab 2022 - dann aber nicht mehr territorial unbegrenzt, sondern lediglich bezogen auf die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen: das Lausitzer, das Rheinische und das Mitteldeutsche Revier.

Fiskalische und beihilferechtliche Bedenken

Im Ergebnis ihrer Bewertung lehnt die Bundesregierung eine begrenzte Verlängerung der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ab, weil sich die Wirkung des Instruments innerhalb des kurzen Zeitraums nicht konkret beziffern lasse und die Maßnahme zu erheblichen Steuermindereinnahmen führe. Außerdem könne eine räumlich auf die Kohleregionen begrenzte Sonderabschreibung von der EU-Kommission unter beihilferechtlichen Aspekten als besonders wettbewerbsverzerrend eingestuft werden.

Stand: 17.12.2021

EU-Vorlagen

Top 7Treibhausgasminderung

Foto: Treibhausgase

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  1. Beschluss
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Beschluss

Bundesrat begrüßt EU-Vorschläge zur Erreichung der Klimaziele

Der Bundesrat hat sich in seiner Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 ausführlich mit dem Klimaschutzpaket der EU-Kommission befasst. Die Länderkammer begrüßt angesichts der weltweit immer deutlicher werdenden Klimakrise die Vorlage des umfassenden Pakets von Rechtsakten mit den darin enthaltenen wichtigen Weichenstellungen, Zielsetzungen und neuen Fördermöglichkeiten für den klimafreundlichen Umbau von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft. Mit seiner konsequenten Umsetzung kann Europa den Weg zur Klimaneutralität einschlagen, sind die Länder überzeugt.

Ausführliche Stellungnahme

In teils umfangreichen und detaillierten Stellungnahmen zum gesamten Paket und zu den einzelnen Vorschlägen für Richtlinien und Verordnungen äußert der Bundesrat aber auch Kritik und unterbreitet zahlreiche Änderungsvorschläge und Anregungen.

„Fit für 55“

In der Mitteilung „Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030 erläutert die EU-Kommission ihre Pläne und fasst die vorgeschlagenen Änderungen am bisherigen EU-Recht sowie die neuen Initiativen zusammen.

Das Europäische Klimagesetz hat das EU-Netto-Minderungsziel von mindestens 55 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 im Unionsrecht verankert. Jetzt will die Kommission die EU „Fit für 55“ machen und den notwendigen Wandel von Wirtschaft, Gesellschaft und Industrie herbeizuführen.

Paket aus 13 Rechtsakten

Deshalb hat sie Überarbeitungen von insgesamt acht existierenden Rechtstexten sowie fünf Vorschläge für neue Rechtsakte vorgelegt. Um die im Übereinkommen von Paris beschlossene Begrenzung der Erderwärmung einzuhalten, müsse schnell und entschlossen gehandelt werden. Hierbei setzt die Kommission auf ein Zusammenspiel von Bepreisung, angepassten Zielvorgaben und regulatorischen Instrumenten.

Das Paket enthält Vorschläge für Regelungen zur Verschärfung des bestehenden EU-Emissionshandelssystems, zur Ausweitung des Emissionshandels auf Verkehr und Gebäude, strengere CO2-Grenzwerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge und für einen Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos und Wasserstoffahrzeuge. Für bestimmte Importe schlägt die EU-Kommission einen neuen CO2-Preis vor. Er soll dafür sorgen, dass die Klimapolitik in Europa nicht zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen in andere Länder führt und europäische Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben. Vorgesehen sind auch Regelungen zur Finanzierung der Klimaschutzmaßnahmen und für einen sozialen Ausgleich. Über die Lastenteilungsverordnung sollen den Mitgliedstaaten künftig strengere Minderungsziele für Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und kleine Unternehmen zugewiesen werden. Der Kommissionsvorschlag sieht ein Gesamtziel bis 2030 auch für den Abbau von CO2 durch Moore, Wälder und andere Naturflächen, die als Senken CO2 aus der Atmosphäre speichern vor. Die Kommission schlägt überdies ein neues Ziel von 40 Prozent für erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 vor und schreibt dies in der Richtlinie über erneuerbare Energien mit weiteren Details fest. In der Energieeffizienz-Richtlinie schlägt sie zudem ein höheres Einsparungs-Jahresziel für den Energieverbrauch auf EU-Ebene vor. Dieses Ziel verdoppelt die jährliche Energieeinsparverpflichtung der Mitgliedstaaten beinahe.

Direkt nach Brüssel

Seine Stellungnahme zur Mitteilung „Fit für 55“ übermittelt der Bundesrat direkt an die EU-Kommission.

Stand: 17.12.2021

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Rechtsverordnungen

Top 24GAP

Foto: verschiedene Salatsorte auf einem Feld

© Foto: AdobeStock | David A Litman

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt Verordnungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik zu

Am 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat zwei Verordnungen zur nationalen Umsetzung der europäischen Gemeinsamen Agrarpolitik GAP ab dem Jahr 2023 zugestimmt - allerdings jeweils unter der Bedingung von einigen fachlichen Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese eins zu eins um, können die Verordnungen in Kraft treten.

Auflagen für Zahlungen und Ökoregeln

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung und die GAP-Konditionalitäten-Verordnung (vgl. TOP 25) legen verbindliche Umweltauflagen und Anforderungen fest, die eingehalten werden müssen, um Zahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erhalten. Außerdem gestalten sie die Ökoregelungen näher aus, mit denen die Landwirte freiwillig zusätzliche Maßnahmen zum Umwelt- und Klimaschutz umsetzen können.

Umwelt- und Klimaschutz in der Landwirtschaft

Ziel ist es, mehr Umwelt- und Klimaschutz in der Landwirtschaft zu erreichen und hierzu verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Dabei möchte die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft erhalten und zugleich den sich wandelnden gesellschaftlichen und ökologischen Anforderungen gerecht werden.

Knapper Zeitplan

Die Verordnungen müssen aufgrund von zeitlichen EU-Vorgaben noch in diesem Jahr erlassen werden. Sie sind Teil des GAP-Strategieplans für Deutschland, der der Europäischen Kommission zum 1. Januar 2022 zur Genehmigung vorzulegen ist. Daher hat der Bundesrat sich auf Wunsch der Bundesregierung auch bereiterklärt, die Vorlagen in verkürzter Beratungsfrist zu behandeln.

Weitergehende Forderungen der Länder

In einer begleitenden Entschließung warnt der Bundesrat vor regionalen Ungleichheiten und fordert, die Ökoregeln so auszugestalten, dass eine flächendeckende Teilnahme aller Landwirte möglich ist. Die Länder sorgen sich insbesondere um die Belange von Milcherzeugerbetrieben mit überwiegender Dauergrünlandnutzung und Betriebe mit ökologischen bzw. biologischen Produktionen. Es bestehe die Gefahr, dass Umwelt- und Tierwohlleistungen in Dauergrünlandgebieten mit der neuen GAP weder ausreichend honoriert noch bereitgestellt werden. Auch eine angemessene Inanspruchnahme der Ökoregeln Agroforst sieht der Bundesrat als nicht sicher an. Insbesondere die Belange der milchviehhaltenden Grünlandbetriebe müssten bei der geplanten Evaluierung der neuen Regeln berücksichtigt werden.

Kombination der Förderinstrumente

Für elementar wichtig hält der Bundesrat auch, dass ökologisch bzw. biologisch wirtschaftende Betriebe keine Prämiennachteile erfahren. Dazu sollten die Förderungen zu Agrar-, Umwelt- und Klimaschutz-Maßnahmen mit den Instrumenten der ersten und zweiten Säule weitgehend kombinierbar sein.

Warnung vor Bürokratielasten

Der Bundesrat fordert, die bürokratischen Lasten sowohl bei den Landwirten als auch den Länderverwaltungen auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 31. Januar 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.

Stand: 31.01.2022

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Top 28Quellen-TKÜ

Foto: Telekommunikationsnetz

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Keine Zustimmung für G 10-Mitwirkungsverordnung

Die G 10-Mitwirkungsverordnung des Bundesinnenministeriums hat in der Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 keine Mehrheit im Bundesrat erhalten. Sie kann daher nicht in Kraft treten.

Was die Bundesregierung vorhatte: Umsetzung von Vorgaben des G 10

Grundlage für den Verordnungsentwurf ist das Artikel 10-Gesetz (G 10), das Voraussetzungen, Verfahren und Kontrolle von Eingriffen in die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses regelt. Es sieht seit diesem Jahr (vgl. BR-Drs. 512/21 (B)) Mitwirkungspflichten der Telekommunikationsunternehmen bei der Quellen-TKÜ vor.

Zur deren Durchführung muss eine spezielle Software auf das Endgerät der überwachten Person geladen werden. Damit dies unbemerkt erfolgen kann, bedarf es der Mitwirkung der Unternehmen, über deren Anlagen der maßgebliche Datenstrom transportiert wird.

Technische Umsetzung

Die Verordnung sollte aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung in § 2 des Artikel 10 Gesetzes nun die Einzelheiten zur technischen und organisatorischen Umsetzung dieser Mitwirkungspflichten regeln und so der überwachenden Stelle das Anschalten ihrer technischen Mittel für die Einbringung der Quellen-TKÜ-Software an einer geeigneten Stelle (Anschaltepunkt) in den Telekommunikationsanlagen der verpflichteten Unternehmen ermöglichen.

Stand: 17.12.2021

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Top 32Meisterprüfung

Foto: Meisterprüfung

© Foto: AdobeStock | Lothar Drechsel

  1. Beschluss

Beschluss

Reform der Meisterprüfung

Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 einem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, das Verfahren zur Meisterprüfung umfänglich zu reformieren. Die Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.

Neue Vorgaben durch geänderte Handwerksordnung

Das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 (vgl. BR-Drs. 378/21 (B)) hat das Meisterprüfungswesen umfassend modernisiert und flexibilisiert. Die Verordnung soll diese neuen Strukturvorgaben nun handhabbar machen.
Entsprechend den mit der Änderung der Handwerksordnung verfolgten Zielen sollen die Flexibilität für die Prüfenden erhöht, das Ehrenamt gestärkt und rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen ermöglicht werden.

Genaue Vorgaben für Prüfungsverfahren

Die Verordnung schreibt im Detail vor, wie die in der Handwerksordnung vorgesehenen Prüfungskommissionen gebildet und ihnen die Abnahme und Bewertung einzelner Prüfungsleistungen innerhalb der Meisterprüfung zugewiesen werden, inwieweit der Meisterprüfungsausschuss zentral die Prüfungsaufgaben für einen Prüfungstermin vorgibt, wie die Prüfungskommissionen Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten und wie auf dieser Basis der Meisterprüfungsausschuss über das Ergebnis und über das Bestehen beschließt und wie bei Abschluss der Meisterprüfung auf Antrag zukünftig ein Gesamtergebnis ermittelt und ausgewiesen wird.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 28.Januar 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 29. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 28.01.2022

Top 43Feuerwerk

Foto: Feuerwerksraketen

© Foto: dpa | Christophe Gateau

  1. Beschluss

Beschluss

Böllerverkaufsverbot für Silvester

Bürgerinnen und Bürger können auch dieses Jahr kein Silvesterfeuerwerk kaufen - ebenso wie im letzten Jahr. Das nochmalige Pandemie-bedingte Verkaufsverbot für Pyrotechnik hat die Bundesregierung am 15. Dezember 2021 beschlossen, der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 zugestimmt.

Krankenhauskapazitäten schonen

Ziel des Verkaufsverbots ist es, Unfälle durch unsachgemäßen Gebrauch der Feuerwerkskörper zu vermeiden und damit Krankenhauskapazitäten zu schonen. Hintergrund ist die aktuelle Belastung der Kliniken mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten. Die Verordnung setzt einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der damaligen Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um. Sie soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Stand: 17.12.2021

Glossary

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