BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1012. Sitzung am 26.11.2021

Ganztagsfinanzierung - Geldwäschebekämpfung - Cell-Broadcast

Ganztagsfinanzierung - Geldwäschebekämpfung - Cell-Broadcast

Es war die wohl letzte Bundesratssitzung, an der Vertreterinnen und Vertreter der geschäftsführenden Bundesregierung teilnahmen - Bundesratspräsident Bodo Ramelow dankte ihnen unter dem Beifall des gesamten Plenums für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren. Anschließend gab der Bundesrat grünes Licht für acht Regierungsverordnungen.

Damit können unter anderem Regeln zur besseren Warnung im Katastrophenfall durch so genanntes Cell-Broadcast, zum zertifizierten WEG-Verwalter und zum Gesundheitsschutz im Lebensmittelrecht wie geplant in Kraft treten - ebenso die Erhöhung der Entschädigungsrenten und Anpassungen im Sozialversicherungsrecht.

Forderung an den neuen Bundestag

Einstimmig beschloss der Bundesrat, einen eigenen Gesetzentwurf zum Ausbau der Ganztagsbetreuung in den neuen Bundestag einzubringen. In erster Lesung vorgestellt wurden zwei Landesinitiativen zum Besteuerungsverfahren bei virtuellem Automatenspiel und Online-Poker sowie zum kommunalen Vorkaufsrecht. Damit beschäftigen sich in den nächsten Wochen zunächst die Fachausschüsse.

EU-Pläne zur Geldwäschebekämpfung

Einen Schwerpunkt der Plenarsitzung nahm die Beratung über EU-Vorschläge ein. Der Bundesrat beschloss Stellungnahmen zur verbesserten Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, mehr Transparenz bei Transfer bestimmter Kryptowerte sowie zum Europäischen Jahr der Jugend 2022.

Eine Auswahl an Vorlagen stellt die Rubrik BundesratKOMPAKT nachfolgend vor. Die gesamte Tagesordnung mit allen zugehörigen Drucksachen-Downloads finden Sie hier.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Landesinitiativen

Top 17Ganztagsbetreuung

Foto: Betreuerin hilft den Kindern bei den Hausaufgaben

© Foto: PantherMedia | Wavebreakmedia ltd

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Länder fordern mehr Zeit zum Abruf von Mitteln für die Ganztagsbetreuung

Die Länder fordern mehr Zeit, um die Mittel zum Ausbau der Infrastruktur für die Ganztagsbetreuung abzurufen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf bringt der Bundesrat auf Initiative von 13 Ländern beim Deutschen Bundestag ein. Dies hat das Plenum am 26.November 2021 einstimmig beschlossen.

Mittel des Bundes

Der Bund hat den Ländern 750 Millionen Euro als sogenannte Beschleunigungsmittel für den Ganztagsinfrastrukturausbau zur Verfügung gestellt. (Vgl. hierzu auch BundesratKOMPAKT vom 10. September 2021 und vom 27. November 2020). Die Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.

Frist bis Ende 2021

In der Vereinbarung ist die Frist zum Mittelabfluss auf den 31. Dezember 2021 festgelegt. Der vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf zur Anpassung der Ganztagsfinanzierung sieht nun eine Verlängerung um ein Jahr bis Ende 2022 vor.

Grund: Pandemie führt zu Verzögerungen

Insbesondere die angespannte Marktlage im Bausektor aufgrund der weltweit anziehenden Konjunktur nach dem Höhepunkt der COVID-19-Pandemie führe zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung von Bauprojekten, warnt die Länderkammer. Es sei den Ländern deshalb nicht möglich, die Mittel innerhalb der Frist abzurufen und an die Schulträger weiterzugeben.

Kosten würden kommunale Schulträger überfordern

Kommunale Schulträger, die im Vertrauen auf den Erhalt der Mittel bereits Aufträge erteilt haben, müssten im Falle eines Widerrufs von Förderbescheiden aufgrund nicht fristgerechten Mittelabrufs die entstehenden Kosten selbst tragen. Dies übersteige die finanzielle Leistungsfähigkeit vieler Träger.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Stand: 26.11.2021

Video

Top 18Vorkaufsrecht

Foto: Bauland

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Berlin will Vorkaufsrecht für Gemeinden bei Erhaltungssatzungen stärken

Berlin will das im Baurecht vorgesehene Vorkaufsrecht der Gemeinden ausweiten ein. Eine entsprechende Initiative hat das Land am 26. November 2021 im Plenum des Bundesrates vorgestellt. Dieses hat die den Gesetzesantrag zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Berlin fordert Berücksichtigung zukünftiger Nutzung

Berlins Vorschlag: Sofern es eine Erhaltungssatzung gibt, ist die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts nur dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück künftig entsprechend den Zielen und Zwecken einer Erhaltungssatzung genutzt werden soll. Anders als nach der geltenden Rechtslage müsse sich die Betrachtung auch auf die Zukunft erstrecken, fordert Berlin.

Bislang kein Vorkaufsrecht bei baurechtlich zulässiger Nutzung

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch besteht im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung ein gesetzliches Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde zur Sicherung ihrer Bauleitplanung. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Missstände oder Mängel aufweist.

Hintergrund: aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 sind die einschlägigen Vorschriften so auszulegen, dass die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bei gegenwärtig zulässiger Nutzung und Bebauung auch in sozialen Erhaltungsgebieten ausgeschlossen ist. Zu erwartende zukünftige Entwicklungen des betreffenden Grundstücks sind nach dem Urteil nicht in den Blick zu nehmen.
Damit laufe aber das kommunale Vorkaufsrecht in diesen Fällen leer, warnt Berlin. Der bisherigen Praxis, die auf der gegenteiligen Rechtsauffassung beruhte, werde dadurch die Grundlage entzogen. Das Vorkaufsrecht könne vor allem in den sozialen Erhaltungsgebieten gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs praktisch kaum noch Anwendung finden.

Weitere Schritte

Die Vorlage wurde zur weiteren Beratung in den Wohnungsbau- und den Innenausschuss sowie den Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik überwiesen. Sobald die Ausschüsse ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt die Vorlage wieder auf die Plenartagesordnung - dann zur Abstimmung über die Frage, ob der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen will.

Stand: 26.11.2021

Video

EU-Vorlagen

Top 3aGeldwäsche

Foto: Gelscheine in Waschmaschine

© PantherMedia | Sirozha

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat äußert sich zu EU-Regeln gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

In seiner Plenarsitzung am 26. November 2021 hat der Bundesrat die Pläne für ein einheitliches EU-Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begrüßt, aber auch Kritik geäußert.

Das Vorlagen-Paket enthält insbesondere einen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission, der verhindern soll, dass Straftäter Finanzsysteme nutzen.

Kritik an Ausnahmen für rechtsberatende Berufe

Kritisch sehen die Länder unter anderem den in der Verordnung enthaltenen Vorschlag, Notare, Rechtsanwälte und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen von der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen auszunehmen, soweit es um mandantenbezogene Informationen geht. Der in Deutschland auf nationaler Ebene erreichte Fortschritt bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der durch die verdachtsunabhängigen Meldepflichten nach nationalem Recht erzielt worden sei, würde damit voraussichtlich zunichtegemacht, warnt der Bundesrat. Zudem regt er an, bei den weiteren Verhandlungen sicherzustellen, dass Güterhändler -wie etwa Verkäufer von Kraftfahrzeugen und Luxusgütern - auch weiterhin als Verpflichtete des Geldwäscherechts beibehalten werden.

Was die EU-Kommission vorhat

Die Pläne aus Brüssel dienen der Umsetzung des 2020 vorgestellten Aktionsplans der EU-Kommission für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Neben einer wirksamen Anwendung der damals vorhandenen Instrumente sah der Aktionsplan insbesondere die Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks, die Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht und die Errichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für die zentralen Meldestellen vor.

Drei Verordnungen und eine Richtlinie

Dementsprechend hat die Kommission nunmehr ein Paket von Vorschlägen für Rechtsakte vorgelegt, die alle auf der Tagesordnung des Bundesrates am 26. November 2021 standen. Es umfasst neben dem Verordnungsvorschlag zum Schutz des Finanzsystems auch einen Richtlinienvorschlag über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zu diesem Zweck - TOP 3b, einen Verordnungsvorschlag für eine neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („AMLA“)- TOP 4 und den Vorschlag zur Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 zur Erweiterung der Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit auf Kryptowerte - TOP 5 - auch zu diesen Vorschlägen haben die Länder am 26. November 2021 jeweils Stellung genommen.

Regelwerk mit neuer Struktur und inhaltlichen Änderungen

Alle Regeln, die für den privaten Sektor gelten, werden in den Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überführt, während die Organisation des institutionellen Systems auf nationaler Ebene der Richtlinie überlassen bleibt. Damit soll dem Bedürfnis der Mitgliedstaaten nach Flexibilität in diesem Bereich entsprochen werden.

Krypto-Dienstleistungen und Crowdfunding-Plattformen, Bargeldobergrenze

Das Paket enthält auch inhaltliche Änderungen, die zu einem höheren Grad an Harmonisierung und Konvergenz bei der Anwendung der Regeln in der EU führen sollen.

Es erweitert die Liste der Verpflichteten unter anderem um Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, aber auch andere Sektoren wie Crowdfunding-Plattformen und Migrationsanbieter. Außerdem stellt es die Anforderungen in Bezug auf interne Richtlinien, Kontrollen und Verfahren klar.

Darüber hinaus sieht der Verordnungsvorschlag eine europaweite Bargeldobergrenze im Handel und bei Dienstleistungen von 10 000 EUR vor.

Stand: 26.11.2021

Rechtsverordnungen

Top 10Druckfarbenverordnung

Foto: Farbpalette

© Foto: AdobeStock | Unclesam

  1. Beschluss

Beschluss

Positivliste für Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen kommt

Grünes Licht für die so genannte Druckfarbenverordnung: Der Bundesrat hat am 26. November 2021 einem Regierungsvorschlag zugestimmt, der Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Gesundheitsgefahren durch chemische Druckfarben auf Lebensmittelverpackungen schützen soll.

Gesundheitsschäden vermeiden

Anlass der Verordnung ist, dass manche Druckfarben auf Verpackungen bestimmte chemische Stoffe in hohen Mengen enthalten, die auf Lebensmittel übergehen und bei deren Verzehr gesundheitliche Schäden an Niere, Leber oder Lymphknoten hervorrufen und auch Krebs verursachen können.

Positivliste und Höchstmengen

In einer Positivliste sind künftig alle Farbstoffe und deren Höchstmengen aufgeführt, die gefahrlos verwendet werden dürfen. In diese Liste dürfen nur solche Stoffe aufgenommen werden, für die eine Risikobewertung oder ausreichende toxikologische Daten verfügbar sind, so dass ihre Auswirkungen auf die Gesundheit überprüft und auf dieser Basis sichere Grenzwerte für den Übergang auf die verpackten Lebensmittel abgeleitet werden können.

Verbot für gefährliche Chemikalien

Chemikalien mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften, so genannte CMR-Stoffe, dürfen nicht verwendet werden, sofern keine Sicherheitsbewertung verfügbar ist.

Übergangsfrist von vier Jahren

Die Verordnung wurde am 7. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag darauf in Kraft. Sie enthält eine vierjährige Übergangsfrist zur Anwendung der neuen Regeln.

Bundesrat fordert einheitliche europäische Regelung

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kommission bei der Überprüfung des EU-Rechtsrahmens gemäß der Rahmenverordnung (EG) 1935/2004 zu unterstützen und sich nachdrücklich für die Entwicklung einer einheitlichen europäischen Regelung einzusetzen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Anliegen der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Stand: 07.12.2021

Top 11Opferrenten

Foto: Aktenordner im Hintergrund, ein Stempel mit Aufschrift Rentenantrag im Vordergrund

© Foto: AdobeStock | Wolfgang Filser

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt höheren Entschädigungsrenten zu

Die Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz werden ab 1. Januar 2022 rückwirkend zum 1. September 2021 um 3,1 Prozent angehoben. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung am 26. November 2021 zugestimmt.

Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung

Es geht um Renten für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, die einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit, für Schaden in selbst- oder unselbständiger Erwerbstätigkeit und für Schaden im beruflichen Fortkommen aus den Vertreibungsgebieten nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben - und für Hinterbliebene der Opfer.

Anpassung an Erhöhung der Beamtenbezüge

Die Rentenanpassung folgt der Erhöhung der Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte um 1,2 Prozent zum 1. April 2021 und weitere 1,8 Prozent zum 1. April 2022. Um den Verwaltungsvorgang zu vereinfachen, soll die Erhöhung der Entschädigungsrenten ab 1. Januar 2022 rückwirkend zum 1. September 2021 in einem Schritt erfolgen. Dies entspricht einer langjährigen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern.

Flankierend werden die monatlichen Freibeträge für Hinterbliebene an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 7. Dezember 2021 in Kraft.

Stand: 20.12.2021

Top 12WEG-Verwalter

Foto: Blick auf Hochhäuser

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  1. Beschluss

Beschluss

Prüfungsordnung für zertifizierten Verwalter: Bundesrat stimmt zu

Am 26. November 2021 hat der Bundesrat einer Regierungsverordnung zugestimmt, die die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz WEG regelt. Zur Bedingung für seine Zustimmung machte der Bundesrat allerdings Änderungen bei der Befreiung von der Prüfungspflicht für bestimmte qualifizierte Personen. Setzt die Bundesregierung diese Änderungen um, kann sie die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen.

Nachweis bei IHK

Rechtsgrundlage für die Verordnung ist die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Reform des WEG vom Oktober 2020, die seit Dezember letzten Jahres gilt. Sie gibt allen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern den Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Dieser muss vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen haben, dass er oder sie über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen verfügt.

Bundeseinheitliche Vorgaben für Zertifikat

Um die einheitliche Qualität der Zertifizierung sicherzustellen, sieht die Verordnung bundesweite Regeln für das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände vor, zudem Ausnahmen von Prüfungspflicht für Personen, die bestimmte Qualifikationen bereits haben. Ziel ist es, den Industrie- und Handelskammern einen konkreten Rahmen für die Ausgestaltung des Zertifizierungsverfahrens im Detail zu geben.

Verkündung - Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 16. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag danach in Kraft.

Stand: 16.12.2021

Top 14Cell Broadcast

Foto: Telekommunikationsantenne

© Foto: AdobeStock | kinwun

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat ermöglicht schnellere Warnungen im Katastrophenfall

Der Bundesrat hat am 26. November 2021 einer Regierungsverordnung zum so genannten Cell Broadcast zugestimmt. Diese Technologie ermöglicht es, im Katastrophenfall schneller Warnungen über Mobilfunknetze zu verbreiten - eine Lehre aus dem verheerenden Juli-Hochwasser. Warnungen über Cell Broadcast erreichen automatisch alle Mobilfunkteilnehmer, die mit ihrem Endgerät in einer Mobilfunkzelle eingebucht sind, ohne dass es besonderer Apps bedarf.

Konkretere Anforderungen und Rahmenbedingungen

Rechtsgrundlage für die Verordnung ist eine Änderung im Telekommunikationsgesetz, die Bundestag und Bundesrat bereits im Sommer verabschiedet hatten und die zum 1. Dezember 2021 in Kraft tritt.

Bevor mit der Umsetzung der neuen gesetzlichen Pflichten der Mobilfunkbetreiber und insbesondere mit der Implementierung der Cell-Broadcast-Technologie in den öffentlichen Mobilfunknetzen begonnen werden kann, sind nach Angaben der Bundesregierung zunächst konkretisierende Anforderungen des gesetzlich geforderten Leistungsumfangs und Rahmenbedingungen festzulegen. Ziel ist es, Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen herzustellen und die fehlerfreie Aussendung von Warnungen an die Mobilfunkendgeräte zu gewährleisten - im Einklang mit dem europäischen System EU-Alert. Die Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 110 der Richtlinie (EU) 2018/1972 an ein öffentliches Warnsystem.

Später folgen noch weitere technische Detailregelungen in einer Technischen Richtlinie der Bundesnetzagentur.

Eilverfahren

Auf Bitten der Bundesregierung hat sich der Bundesrat in verkürzter Frist mit der Regierungsverordnung befasst. Ziel ist es, den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 rasch umzusetzen: Damals hatten die Regierungschefs und Regierungschefinnen der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbart, die für den Katastrophenschutz bestehende Warninfrastruktur schnellstmöglich um reichweitenstarke Warnungen der Bevölkerung mittels Cell Broadcast zu ergänzen.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 7. Dezember 2021 in Kraft.

Stand: 06.12.2021

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