BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1008. Sitzung am 17.09.2021

Bundesrat billigt sieben Gesetze aus dem Bundestag

Bundesrat billigt sieben Gesetze aus dem Bundestag

In seiner 1008. Sitzung am 17. September 2021 - der letzten vor der Bundestagswahl - gab der Bundesrat grünes Licht für 7 Gesetzesbeschlüsse aus dem Bundestag. Sie können daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und anschließend wie geplant in Kraft treten.

Unter anderem ging es dabei um Digitalisierung im Bereich der Justiz und Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren, die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren, eine Treibhausgasminderungsquote für den Verkehrssektor, schärfere Transparenzregeln für Abgeordnete und das neue Tierarzneimittelgesetz.

Länderinitiativen und Verordnungen

Der Bundesrat beriet über 15 Initiativen aus den Ländern und stimmte gut 20 Verordnungen der Bundesregierung zu, darunter der Ladesäulenverordnung, die Erleichterungen für das spontane Laden von E-Autos beinhaltet.

Eine Auswahl der Beschlüsse zu den insgesamt 56 Tagesordnungspunkten stellt die Rubrik BundesratKOMPAKT nachfolgend vor. Die gesamte Tagesordnung mit allen Beschlüssen und zugehörigen Drucksachen-Downloads finden Sie hier.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 2Tierarzneimittel

Foto: Hund, Katze, im Hintergrund Tierarzt

© Foto: Adobe | Family Veldman

  1. Beschluss

Beschluss

Neues Tierarzneimittelgesetz und Kostenregel zur Begleitung für Menschen mit Behinderung

Am 17. September 2021 hat der Bundesrat Änderungen im Arzneimittelrecht zur Trennung von Human- und Veterinärmedikamenten zugestimmt, die der Bundestag vor der Sommerpause verabschiedet hatte.

Neues Stammgesetz

Kern ist ein neues Tierarzneimittelgesetz - als eigenständiges neues Stammgesetz. Im bisher für beide Bereiche geltenden Arzneimittelgesetz werden zeitgleich die auf Tierarzneimittel bezogenen Bestimmungen aufgehoben. Damit kommt der Bundestag Vorgaben einer neuen EU-Verordnung nach, die am 28. Januar 2022 in Kraft tritt. Zudem passt der Bundestag mit seinem Beschluss weitere Gesetze an die neue Rechtslage an und setzt zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung um.

Krankengeld für Begleitung von Menschen mit Behinderung

Eine weitere Ergänzung im Bundestagsverfahren betrifft die Betreuung von Menschen mit Behinderung während eines Krankenhausaufenthalts: Vertraute Begleitpersonen, z.B. Angehörige, erhalten künftig unter bestimmten Voraussetzungen ihren Verdienstausfall erstattet. Der Bundestag griff damit - zumindest teilweise - eine Forderung des Bundesrates auf (Drs. 583/20 (B) und 349/21 (B)).

Weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung

In einer begleitenden Entschließung fordert Bundesrat die kommende Bundesregierung auf, weitere Verbesserungen für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen auf den Weg zu bringen und einen Kostenausgleich aus Bundesmitteln in der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Rehabilitation zu schaffen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Länderforderung befasst.

Differenziertes Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 4. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Wesentlichen am 28. Januar 2022 in Kraft, die Regelungen zum Krankengeld für Begleitpersonen bereits am 5. Oktober 2021.

Stand: 04.10.2021

Top 3Abgeordnetengesetz

Foto: Luftaufnahme in den Plenarsaal des Bundestages

© Foto: dpa | Kay Nietfeld

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt schärfere Transparenzregeln für Bundestagsabgeordnete

In seiner Plenarsitzung am 17. September 2021 hat der Bundesrat grünes Licht für Änderungen am Abgeordnetengesetz gegeben, die der Bundestag vor der Sommerpause beschlossen hatte. Diese schließen Regelungslücken, die insbesondere im Zuge der so genannten „Maskenaffäre“ zutage getreten sind.

Veröffentlichung von Einnahmen

Anzeigepflichtige Einkünfte von Abgeordneten aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen sind künftig betragsgenau auf Euro und Cent zu veröffentlichen. Die Anzeigepflicht gilt, wenn die Einkünfte im Monat 1.000 Euro oder bei ganzjährigen Tätigkeiten im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 3.000 Euro übersteigen.

Unternehmensbeteiligungen

Beteiligungen der Abgeordneten sowohl an Kapitalgesellschaften als auch an Personengesellschaften sind bereits ab fünf Prozent statt wie bislang ab 25 Prozent der Gesellschaftsanteile anzuzeigen und zu veröffentlichen. Erstmals erfassen die Regelungen auch indirekte Beteiligungen. Einkünfte aus anzeigepflichtigen Unternehmensbeteiligungen wie etwa Dividenden oder Gewinnausschüttungen werden ebenso anzeige- und veröffentlichungspflichtig. Gleiches gilt für die Einräumung von Optionen auf Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.

Verbot bezahlter Lobbytätigkeit

Schließlich verbietet das Gesetz von Dritten bezahlte Lobbytätigkeit von Bundestagsabgeordneten gegenüber der Bundesregierung oder dem Bundestag sowie Honorare für Vorträge im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit. Bei Verstößen gegen diese Verbote droht ein Ordnungsgeld, ebenso wie bei einem Missbrauch der Mitgliedschaft im Bundestag zu geschäftlichen Zwecken.

Wenn Abgeordnete ihre Mitgliedschaft missbrauchen oder gegen das Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte verstoßen und hierdurch Einnahmen erzielen, müssen sie diese zudem an den Bundestag abführen. Auch die Entgegennahme von Geldspenden durch Abgeordnete ist untersagt.

Härtere Strafen für Bestechlichkeit

Das Gesetz beinhaltet überdies eine deutliche Verschärfung im Strafrecht: Die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern in Paragraf 108e Strafgesetzbuch sind künftig mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht statt wie bislang mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.

Stand: 18.10.2021

Top 4Rechtsverkehr

Foto: ein Finger zeigt auf das Wort Digitalisierung

© Foto: AdobeStock | ©studio v-zwoelf

  1. Beschluss

Beschluss

Digitalisierung der Justiz und Erhöhung der Gerichtsvollziehergebühren

Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Organisationen und Unternehmen sollen künftig einfacher elektronisch, medienbruchfrei, kostenneutral und sicher mit den Gerichtsbehörden kommunizieren können. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages vor, den der Bundesrat am 17. September 2021 gebilligt hat.

Elektronisches Bürgerpostfach

Das Gesetz enthält eine Fülle von Änderungen der Prozessordnungen der verschiedenen Gerichtszweige. Zentrale Neuerung ist das so genannte besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach - eBO -, das schriftformwahrend den Versand elektronischer Dokumente zu den Gerichten und von diesen zurück an die Postfachinhaber ermöglicht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.

Vorgesehen ist zudem, die nach dem Onlinezugangsgesetz zu errichtenden Nutzerkonten des Portalverbundes in die Kommunikation mit den Gerichten einzubinden.

Erfolgreiche Bundesratsinitiative für höhere Gerichtsvollziehergebühren

Das Gesetz erhöht die Gebühren für Gerichtsvollzieher linear um 10 Prozent. Damit griff der Bundestag eine Forderung des Bundesrates auf, die dieser im Mai mit einem eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht hatte.

Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 11. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt im Wesentlichen zu Beginn des neuen Jahres in Kraft. Für Steuerberater und bestimmte Organisationen sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

Die Erhöhung der Gerichtsgebühren gilt bereits ab 1. November 2021.

Stand: 12.10.2021

Top 5Strafprozess

Foto: Aktenordner mit Aufschrift Strafprozessordnung, links davon ein Paragrafenzeichen, rechts davon eine goldene Waage

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  1. Beschluss

Beschluss

Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch

Bei schwersten Straftaten ist es künftig möglich, Strafprozesse noch einmal aufzurollen, auch wenn sie seinerzeit mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden waren. Dies hat der Bundestag am 24. Juni 2021 auf Vorschlag der Regierungskoalitionsfraktionen beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 17. September 2021 durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Neue Beweise für schwerste Straftaten

Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist, dass sich aus nachträglich verfügbaren Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des oder der Freigesprochenen ergibt. Nach geltender Rechtslage ist die Wiederaufnahme zuungunsten einer rechtskräftig freigesprochenen Person ohne deren Geständnis nicht möglich, selbst wenn nachträglich neue Beweise oder Tatsachen vorliegen, die einen eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben. Dies führe vor allem bei schwersten Straftaten wie Mord und Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu unbefriedigenden Ergebnissen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Moderne Untersuchungsmethoden

Neue belastende Informationen könnten insbesondere dann entstehen, wenn es nach dem Freispruch neue Untersuchungsmethoden gebe - wie dies beispielsweise seit den späten 1980er-Jahren mit der Analyse von DNA-Material der Fall gewesen oder es künftig auch durch die digitale Forensik zu erwarten sei.

Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft

Neue technische Verfahren führten dazu, dass zum Zeitpunkt des betreffenden Strafverfahrens bereits vorhandene und den Ermittlungsbehörden bekannte Beweismittel neu ausgewertet werden können. Wenn diese einen sicheren Tatnachweis ermöglichten, wäre das Festhalten an der Rechtskraft des ursprünglichen Freispruchs ein unerträglicher Gerechtigkeitsverstoß, begründet der Bundestag seinen Beschluss. Bei schwersten Straftaten könnte daher ein weiteres Verfahren folgen.

Keine zivilrechtliche Verjährung

Zudem verjähren zivilrechtliche Ansprüche der Opfer gegen Täterinnen oder Täter schwerster, nicht verjährbarer Verbrechen nicht mehr wie bisher nach 30 Jahren.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 30. Dezember 2021 in Kraft.

Bedenken gegen Aufhebung der zivilrechtlichen Verjährung

In einer begleitenden Entschließung äußert der Bundesrat Bedenken gegen die vom Bundestag beschlossene Aufhebung der zivilrechtlichen Verjährung. Trotz Tod des Täters oder der Täterin könnten künftig die Erben unbegrenzt mit Ansprüchen der Opfer konfrontiert werden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, diese Regelung nochmals zu überprüfen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Länderbitte befasst.

Stand: 07.01.2022

Top 6CO2-Quoten

Foto: CO2-Austoß eines Stromkraftwerks

© Foto: AdobeStock | Ruth Röder

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Treibhausgasminderungsquote für Verkehrssektor

Am 17. September 2021 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote für den Verkehrssektor gebilligt.

Die seit 2015 geltende Minderungsquote verpflichtet Kraftstoffhändler, die CO2-Emissionen ihrer Kraftstoffe um einen bestimmten Prozentsatz zu senken. Erreichen sollen sie dies unter anderem dadurch, dass sie erneuerbare Energieerzeugnisse anbieten.

Umsetzung europäischer Vorgaben

Grundlage für den Bundestagsbeschluss ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie REDII, die den Anteil der erneuerbaren Energien für den Straßen- und Schienenverkehr bis zu Jahr 2030 festlegt. Bei der Verabschiedung am 20. Mai 2021 hat der Bundestag den zugrundeliegenden Regierungsentwurf umfangreich verändert.

Stufenweise Erhöhung

Das Gesetz hebt die Treibhausgasminderungsquote für Otto- und Dieselkraftstoffe in jährlichen Schritten auf bis zu 25 Prozent für das Jahr 2030 an und führt eine Mindestquote für das Inverkehrbringen erneuerbarer strombasierter Flugturbinenkraftstoffe ein.

Förderung grünen Wasserstoffs

Um strombasierte Kraftstoffe zu fördern, ist künftig die Anrechnung von ausschließlich mit erneuerbaren Energien hergestellten flüssigen Kraftstoffen und von grünem Wasserstoff sowohl im Straßenverkehr als auch zur Produktion konventioneller Kraftstoffe zugelassen.

Einschränkung für Palmöl

Eingeschränkt wird dagegen die Verwendung von Palmöl: Mittelfristiges Ziel ist es, Palmöl ebenso wie Kraftstoffe aus landwirtschaftlichen Rohstoffen zu reduzieren bzw. zu verbieten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 29. September 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Stand: 29.09.2021

Video

Landesinitiativen

Top 9§ 219a

Foto: Beratungsgespräch beim Arzt

© panthermedia | alexraths

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Keine Mehrheit für Abschaffung des Abtreibungs-Werbeverbots

Am 17. September 2021 stimmte der Bundesrat über eine Initiative von Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Bremen zur Abschaffung des Werbeverbots in § 219a Strafgesetzbuch ab. Der Gesetzesantrag erhielt im Plenum jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen, ist damit abgelehnt.

Was die Länder gefordert hatten

Die fünf Länder hatten vorgeschlagen, ein Gesetz in den Bundestag einzubringen, um die Strafvorschrift, die ursprünglich aus dem Jahr 1933 stammt und 2019 verändert wurde, gänzlich zu streichen. Sie sanktioniert Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft sowie für Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die dafür geeignet sind. Sie sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Teil der Aufklärungspflicht

Strafen für das Anbieten auch sachlicher Informationen durch Ärztinnen und Ärzte sind aus Sicht der antragstellenden Länder nicht mehr zeitgemäß. Das Verbot widerspreche den heutigen Vorstellungen von Informationsfreiheit, Selbstbestimmung und freier Arztwahl. Schwangere sollten durch Informationen in die Lage versetzt werden, selbständig zu entscheiden, wie und bei welcher Ärztin oder welchem Arzt sie eine - legale - Abtreibung vornehmen lassen wollen. Medizinerinnen und Mediziner dürften nicht dafür bestraft werden, dass sie ihrer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten nachkommen. Das Medizin-Berufsrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien ausreichend, um unangemessene Werbung zu unterbinden. Sachliche berufsbezogene Information hingegen müssten straffrei sein, heißt es zur Begründung des Gesetzesantrags.

Zum Hintergrund

Die Initiative war bereits vor vier Jahren in den Bundesrat eingebracht und mehrmals im Plenum debattiert worden. Die Fachausschüsse hatten ihre Beratungen teilweise vertagt, aber inzwischen abgeschlossen. Daher stand die Initiative am 17. September 2021 im Plenum zur Abstimmung.

Ende 2017 sorgte ein Prozess in Gießen bundesweit für Aufsehen: Eine Ärztin wurde - seit Zurückweisung der Revision durch das Oberlandesgericht Frankfurt rechtskräftig – zu einer Geldstrafe verurteilt, da sie auf ihrer Webseite einen Link mit Informationen zu Ablauf, Möglichkeiten und Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen angeboten hatte. Die Ärztin hat gegen die Urteile Verfassungsbeschwerde erhoben, über die das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat.

Im März 2019 billigte der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Änderung von § 219a Strafgesetzbuch, der seit 29. März 2019 in Kraft ist. Seitdem dürfen Arztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer ist erlaubt. Nähere Informationen zu Methoden dürfen Ärzte aber nicht angeben -ansonsten machen sie sich weiterhin strafbar.

Stand: 17.09.2021

Video

Top 12Brexit

Foto: Deutsch-britische Flagge

© Foto: AdobeStock | ONUR

  1. Beschluss

Beschluss

Stärkung des deutsch-britischen Verhältnisses nach dem Brexit

Mit einer auf Initiative Nordrhein-Westfalens und Niedersachsens verabschiedeten Entschließung setzt sich der Bundesrat für eine Intensivierung des deutsch-britischen Verhältnisses ein. Dies hat die Länderkammer in der Plenarsitzung am 17. September 2021 beschlossen.

Historisch gewachsene Freundschaft

Zwischen der Bundesrepublik und dem Vereinigten Königreich bestehe eine enge und jahrzehntelang währende historische Verbundenheit. Diese werde ungeachtet des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union fortbestehen, so die Länder.
Das zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschlossene Handels- und Kooperationsabkommen sei zu begrüßen. Darüber hinaus gebe es aber Raum für weitere Verständigung zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich in Fragen, die ausschließlich das bilaterale Verhältnis betreffen.

Mitwirkung der Länder und Kommunen

Der Bundesrat hebt daher die Bereitschaft der Länder hervor, an der Stärkung und Pflege der bilateralen Freundschaft engagiert mitzuwirken.
Er weist zudem darauf hin, dass die deutsch-britische Verständigung insbesondere in den Ländern und Kommunen gelebt wird. Der Austausch zwischen deutschen und britischen Partnern werde nicht zuletzt aufgrund des ausgeprägten Engagements der Zivilgesellschaft auf regionaler und kommunaler Ebene stetig gepflegt und weiter vertieft. Dieser Austausch leiste einen wichtigen Beitrag für das gegenseitige Verständnis und soll deshalb weiter intensiviert werden. Dabei spielten auch Städtepartnerschaften eine besondere Rolle.

Jugend-, Schüler und Studierendenaustausch

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, insbesondere die Förderung des Jugend- und Schüleraustauschs in den Blick zu nehmen und „UK-German Connection“ zu einem gemeinsamen Jugendwerk auszubauen. Dabei betont er, dass auch die Stärkung des bilateralen Austauschs von Studierenden, Auszubildenden und Lehrern sowie eine Stärkung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Hochschulen und Wissenschaftlern wichtig ist. Die Förderung des Erwerbs der Partnersprache, die Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Schulabschlüssen und die Schaffung deutsch-britischer Exzellenzinstrumente für Forschung, Bildung und Ausbildung seien dabei von besonderer Bedeutung. Der Bundesrat spricht sich für ein neues, gleichwertiges Programm zu Erasmus+ zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aus und fordert die Bundesregierung auf, für eine entsprechende finanzielle Ausstattung auf europäischer und nationaler Ebene Sorge zu tragen.

Nächste Schritte

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Stand: 17.09.2021

Top 17Lebensmittelverschwendung

Foto: Lebensmittelreste

© Foto: dpa | Philipp von Ditfurth

  1. Beschluss

Beschluss

Länder fordern Maßnahmen gegen Lebensmittelverschwendung

Mit einer auf Initiative Niedersachsens verabschiedeten Entschließung setzt sich der Bundesrat für eine gesetzlich verankerte Pflicht zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen ein. Dies hat die Länderkammer in ihrer Plenarsitzung am 17. September 2021 beschlossen.

Halbierung der Abfälle als Ziel

Die Reduzierung von Lebensmittelabfällen sei eine ethische, ökologische und ökonomische Herausforderung. Deutschland solle die Lebensmittelverluste bis 2030 halbieren. Um den Wert von Lebensmittelressourcen optimal auszuschöpfen, hält der Bundesrat es deshalb für erforderlich, die Wirtschaftsbeteiligten auf allen Herstellungs- und Vertriebsebenen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu verpflichten. Eine massive Reduzierung der Lebensmittelverschwendung sei ein wirksamer Beitrag zu mehr Klimaschutz, so die Länder. Die derzeit angewandten, auf Freiwilligkeit basierenden Konzepte seien aber nicht ausreichend wirksam.

Gesetzgeberische Maßnahmen gefordert

Vor diesem Hintergrund fordern die Länder die Bundesregierung zu konkreten Maßnahmen auf:

1. Prüfung einer Beschränkung der zivil- und strafrechtlichen Haftung bei Spenden von Lebensmitteln sowie die Einführung weiterer steuerlicher Anreize für die Abgabe von noch verzehrbaren Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits (kurzfristig) abgelaufen ist,

2. Überprüfung der Regelungen zum Mindesthaltbarkeitsdatum auf EU-Ebene - insbesondere mit Blick darauf, ob bei einzelnen Produktgruppen ein Mindesthaltbarkeitsdatum verzichtbar ist,

3. gezielte Unterstützung von Lebensmitteltafeln und Food-Sharing -Organisationen durch Förderprogramme und Stärkung von technischen Innovationen, die dem Handel Anreiz bieten, Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum näher rückt, zu reduzierten Preisen zu verkaufen,

4. Unterscheidung der auf EU-Ebene gesetzlich vorgegebenen Vermarktungs- und Qualitätsnormen von freiwilligen Qualitätsstandards, Hinwirken auf einen Verzicht der Wirtschaftsbeteiligten auf solche Standards, die sich auf die bloße Optik der Lebensmittel beziehen,

5. Aufnahme des Themas Wertschätzung von Lebensmitteln in die Ausbildungs- und Studienordnungen aller im Bereich Lebensmittel und Ernährung tätigen Berufsgruppen, flächendeckende Fort- und Weiterbildungen für Fachkräfte und Angebote der Ernährungs- und Verbraucherbildung im (vor)schulischen und schulischen Bereich,

6. Berücksichtigung der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung in öffentlichen Ausschreibungen und

7. Ausarbeitung einer geeigneten Methode zur Quantifizierung der Lebensmittelverschwendung und regelmäßige Berichte über deren Stand.

Nächste Schritte

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Stand: 17.09.2021

Top 54Abstammungsrecht

Regenbogenfahne auf blauen Himmel

© Foto: PantherMedia | borjomi88

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Abgelehnt: Initiative zum Abstammungsrecht

Ein Entschließungsantrag von Berlin, Hamburg und Thüringen zur Reform des Abstammungsrechts wurde am 17. September 2021 im Bundesratsplenum beraten. In der Abstimmung erhielt die Initiative jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Sie ist damit abgelehnt.

Was die drei Länder gefordert hatten

Der ursprüngliche Vorschlag der drei Länder: Bekommen lesbische Ehepaare ein Kind, sollte neben der biologischen Mutter auch deren Ehefrau rechtlich als Mutter gelten. Derzeit muss die Ehefrau der biologischen Mutter das Kind noch adoptieren. Bei verheirateten heterosexuellen Paaren dagegen gilt automatisch der Ehemann als Vater des Kindes. Dies kritisierten die Länder als ungerechtfertigte Schlechterstellung lesbischer Ehepaare.

Kinder aus Zwei-Mütter-Familien sollten einen Anspruch darauf haben, mit zwei rechtlich anerkannten Elternteilen aufzuwachsen. Deshalb sei die vorgeschlagene Reform auch im Sinne des Kindeswohls erforderlich, hieß es im - nun abgelehnten - Entschließungsantrag.

Verbesserungen für trans- und intergeschlechtliche Eltern

Die drei Länder setzten sich mit der Initiative zudem dafür ein, die Ungleichbehandlung von trans- und intergeschlechtlichen Eltern bzw. Personen mit Kinderwunsch aufzuheben, die soziale Elternschaft zu stärken und einen Impuls für eine zukünftige Regelung von Mehrelternschaften zu setzen.

Stand: 17.09.2021

Video

Rechtsverordnungen

Top 41Immissionsschutz

Foto: Rauchender Schornstein

© AdobeStock | Birgitt

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt strengeren Vorgaben für Schornsteine zu

Die Länder haben am 17. September 2021 den Weg für Pläne der Bundesregierung freigemacht, mithilfe höher angebrachter Schornsteine die Luftverschmutzung zu bekämpfen.

Verringerung der Schadstoffbelastung

Der Bundesrat hat der entsprechenden Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Gesetzgeberisches Ziel ist es, im Umfeld von Festbrennstofffeuerungen wie Pelletheizungen, Kachelöfen und Kaminen die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen zu verringern.

Austrittsöffnungen von Schornsteinen müssen höher liegen

Die Abgase sollen durch höhere Schornsteine direkt in die freie Luftströmung abgegeben werden, damit sie sich in dicht besiedelten Gebieten nicht zwischen Häusern ansammeln und die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigen. Die Austrittsöffnung neu errichteter Schornsteine von Festbrennstofffeuerungen muss demnach künftig am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, angebracht werden. Diesen Punkt muss der Schornstein außerdem um mindestens 40 Zentimeter überragen. Die neue Verordnung wird gewährleisten, dass die Schornsteinöffnung außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone des Gebäudes liegt - also dem Bereich, in dem Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und in der Luft verbleiben.

Verordnung gilt nur für neue Anlagen

Betroffen sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Leistung von weniger als einem Megawatt Feuerungswärmeleistung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden. Für Bestandsanlagen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits in Betrieb sind, ändert sich durch die neue Verordnung nichts.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat vor allem, dass es die Bundesregierung im Rahmen der aktuellen Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen versäumt hat, die Bezüge auf DIN- und DIN EN-Normen, VDI-Richtlinien sowie europäische Rechtsnormen an den aktuellen Stand anzupassen. Er fordert die Bundesregierung auf, dies schnellstmöglich nachzuholen, um die Verordnung vollzugstauglich zu machen.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 18. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 18.10.2021

Top 48Elektromobilität

Foto: Auto an einer Ladestation

© Foto: AdobeStock | Maurice Tricatelle

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt geänderter Ladesäulenverordnung zu

In der Plenarsitzung am 17. September 2021 haben die Länder dem Regierungsvorschlag zur geänderten Ladesäulenverordnung zugestimmt, die vor allem für Erleichterungen beim spontanen Laden von Elektrofahrzeugen sorgen soll.

Pflicht zur Verwendung einer Schnittstelle

Neu errichtete Ladepunkte werden künftig über eine Schnittstelle verfügen, mithilfe derer Standortinformationen und dynamische Daten wie der Belegungsstatus übermittelt werden können. Damit wird es für Kundinnen und Kunden leichter, ad hoc freie Ladesäulen anzusteuern.

Einheitliches System für Kartenzahlung

Um sicherzustellen, dass auch eine geeignete Zahlungsweise zur Verfügung steht, sieht die Regierungsverordnung vor, dass Betreiber eines Ladepunkts an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglichen und den Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems kontaktlos durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbieten müssen.

Hintergrund

Die Ladesäulenverordnung ist ebenso wie das Schnellladegesetz (BundesratKOMPAKT - Ladeinfrastruktur) Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur, mit dem die Bundesregierung gemeinsam mit Automobilindustrie und Energiewirtschaft den Hochlauf der Elektromobilität fördern will.

Gestuftes Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 10. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet tritt zum großen Teil im folgenden Quartal in Kraft. Die Vorschriften zu den Bezahlsystemen gelten allerdings erst ab 1. Juli 2023.

Stand: 10.11.2021

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