BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1007. Sitzung am 10.09.2021

Zustimmung für Aufbauhilfen, Infektionsschutzgesetz, Ganztagsbetreuung

Zustimmung für Aufbauhilfen, Infektionsschutzgesetz, Ganztagsbetreuung

In einer Sondersitzung stimmte der Bundesrat am 10. September 2021 zwei Gesetzen aus dem Bundestag zu: Dem Aufbauhilfegesetz 2021 nach der Hochwasserkatastrophe, das der Bundestag um Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ergänzt hatte; ebenso dem Gesetz zum Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder, das auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses verändert worden war. Zustimmung fand auch eine Verordnung zur Verteilung der Aufbauhilfen auf die betroffenen Länder.

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Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Vorlagen aus dem VA

Top 2Ganztagsbetreuung

Kinder und Betreuerin bei Bewältigung der Hausaufgaben

© Foto: stock.adobe.com | Robert Kneschke

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder kommt

Der Bundesrat hat am 10. September 2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt, das der Bundestag am 7. September verabschiedet hatte.

Anspruch auf Betreuung

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Finanzierung

Daneben beinhaltet das Gesetz Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses Gesetz am 27. November 2020 gebilligt (BR-Drs. 702/20). Der Bund beteiligt sich mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten. Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030 werden Grundlage für einen angemessenen Ausgleich von Mehr- und Minderbelastungen der Länder sein.

Änderungen im Vermittlungsverfahren

Der Bundesrat hatte zu dem Gesetz mit Blick auf die Bestimmungen zur Finanzierung den Vermittlungsausschuss angerufen. Am 6. September 2021 erzielte der Vermittlungsausschuss dann einen Kompromissvorschlag, den der Bundestag tags darauf bestätigte und damit seinen ursprünglichen Gesetzesbeschluss entsprechend veränderte.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 11. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zu erheblichen Teilen am 12. Oktober 2021 in Kraft.

Stand: 12.10.2021

Video

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 1aFluthilfe I

Foto: Luftaufnahme - zerstörte Brücke über die Ahr in Ahrweiler nach der Flutkatastrophe

© Foto: dpa | Boris Roessler

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Milliardenfonds für die Schäden der Flutkatastrophe

Wenige Tage nach dem Bundestag hat am 10. September 2021 auch der Bundesrat dem Aufbauhilfegesetz 2021 zugestimmt. Es enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers zu bewältigen, zudem Änderungen am Infektionsschutzgesetz.

30 Milliarden Aufbauhilfe

Der Bundestagsbeschluss vom 7. September 2021 sieht die Einrichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro vor. Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen und der Wiederherstellung lokaler Infrastruktur dienen. An der Rückzahlung des Sondervermögens beteiligen sich die Länder, indem sie bis zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

In den betroffenen Gebieten wird die Insolvenzantragspflicht temporär für Unternehmen ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers beruht und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Änderungen beim Pfändungsschutz sollen zudem Betroffenen mit Finanzengpässen Luft verschaffen.

Bessere Warnung im Vorfeld

Um die Bevölkerung bei künftigen ähnlichen Ereignissen besser warnen zu können, werden Mobilfunkbetreiber zur Einrichtung eines so genannten Cell-Broadcasting-Systems verpflichtet, das an alle in einer Funkzelle eingebuchten Mobiltelefone Warn-Mitteilungen verschicken kann.

Änderungen am Infektionsschutzgesetz

Der Bundestagsbeschluss enthält zudem mehrere Änderungen am Infektionsschutzgesetz. Er verpflichtet Einreisende aus dem Ausland, künftig generell einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis vorzulegen.

Die sogenannte Hospitalisierung, also die Zahl der Corona-Patienten in Krankenhäusern, gilt künftig als neuer, wesentlicher Maßstab für die Corona-Schutzvorkehrungen. Sie wird ergänzt um weitere Indikatoren, z.B. die nach Alter differenzierte Zahl der Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Zahl der gegen Covid-19 geimpften Personen.

Arbeitgeberabfrage

In bestimmten Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Pflegeheimen dürfen Arbeitgeber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ihrem Impf- oder Genesenenstatus befragen. Die Information soll dazu dienen, arbeitsorganisatorische Abläufe innerhalb des Unternehmens zu regeln, beispielsweise Dienstpläne zu organisieren. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 15. September 2021 in Kraft, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 10. Juli 2021 und befristet bis 1. Mai 2022.

Entschließung zum Wiederaufbau

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass für einen schnellen Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe weitere bundesgesetzliche Regelungen erforderlich sind. Er bittet die nächste Bundesregierung, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Planung und Umsetzung von Ersatzbaugebieten in den betroffenen Gebieten erheblich vereinfacht und Verfahren verkürzt werden.

Zudem bittet der Bundesrat, die bundeseigenen Bahnstrecken beim Wiederaufbau widerstandsfähiger gegen Gefahren durch Hochwasser, Hangrutsche, Stürme, Hitzewellen, starke Schneefälle und andere Unwetterereignisse zu gestalten. Ziel müsse es sein, Unwetterschäden und Streckensperrungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Die Bundesregierung solle darauf hinwirken, dass sowohl für die nötigen Ausbauinvestitionen als auch die Instandhaltungsmaßnahmen ausreichende finanzielle Mittel bereitgestellt und auch die Anreizmechanismen für die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Umsetzung dieser Ziele optimiert werden.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen des Bundesrates befasst.

Stand: 14.09.2021

Video

Rechtsverordnungen

Top 1bFluthilfe II

Foto: zerstörte Häuser nach Unwetter Flutkatastrophe in Nordrhein-Westfalen

© Foto: dpa | Oliver Berg

  1. Beschluss

Beschluss

Verteilung der Aufbauhilfen nach der Flutkatastrophe: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 10. September 2021 einer Verordnung zur Verteilung der Hilfsgelder aus dem Aufbauhilfefonds zwischen den betroffenen Ländern zugestimmt. Sie konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und enthält Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Die Bundesregierung hatte den Verordnungsentwurf am 1. September 2021 beschlossen.

Prozentuale Verteilung

Die Verteilung der Mittel erfolgt zunächst durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds.

Wenn die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, folgt eine Bund-Länder-Vereinbarung mit einem angepassten Verteilungsschlüssel. Dies soll sicherstellen, dass die per Verordnung festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern widerspiegeln.

Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 definiert. Die Rechtsverordnung legt fest, welche konkreten Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds "Aufbauhilfe 2021" fallen.

Möglichst umfassende Entschädigung

Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 Prozent des ermittelten Schadens. Darüber hinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen.

Härtefallregelung

Für begründete Härtefälle sind Einzelfallregelungen möglich, um bis zu 100 Prozent des Schadens auszugleichen. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 15. September 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 16. September 2021 in Kraft.

Stand: 15.09.2021

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