BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 973. Sitzung am 14.12.2018

Bundesratssitzung: Gedenken, Grundgesetzänderung und Gute-Kita-Gesetz

Bundesratssitzung: Gedenken, Grundgesetzänderung und Gute-Kita-Gesetz

Der Bundesrat gedachte am 14. Dezember 2018 der Opfer des nationalsozialistischen Völkermords an Sinti und Roma und Jenischen. Dann folgte eine Schweigeminute für die Opfer des Attentats in Straßburg. Anschließend stiegen die Länder ins eigentliche Programm ein, bei der die Grundgesetzänderung zur Lockerung des Kooperationsverbotes den Schwerpunkt bildete. Hierzu riefen die Länder den Vermittlungsausschuss an.

Grünes Licht gab es hingegen für 23 Gesetzesbeschlüsse des Bundestages. Darunter der neue Bundeshaushalt, die Bundesbeteiligung an den Integrationskosten der Länder und Kommunen für 2019, die Errichtung eines Sondervermögens für die Digitalinfrastruktur, Maßnahmen zur Förderung von Ökostrom aus Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie die Erhöhung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung.

Gute Kita-Gesetz kommt

Nur wenige Stunden nach dem Bundestag stimmte der Bundesrat außerdem dem Gute-Kita-Gesetz zu und billigte Änderungen im Geburtenregister zum Dritten Geschlecht sowie Regelungen zur Auswirkung des Brexit.

Chancengleichheit und Mieterrechte

Außerdem billigte der Bundesrat Lohnkostenzuschüsse für Langzeitarbeitslose, Weiterbildungsförderungen für Beschäftigte und Verschärfungen der Mietpreisbremse. Auch der Beschluss des Bundestages, die betäubungslose Ferkelkastration für zwei weitere Jahre zu erlauben, ging durch.

Bei den Sonderabschreibungen für den Bau neuer Mietwohnungen ist das letzte Wort hingegen noch nicht gesprochen: Der Bundesrat hat den Gesetzesbeschluss des Bundestages überraschend von der Tagesordnung abgesetzt.

Verbraucherschutz

In Entschließungen fordern die Länder leichtere Kundenentschädigung bei Flug- oder Zugverspätungen sowie die Abschaffung der Importförderklausel für ausländische Medikamente.

Juristenausbildung

Neu vorgestellt und in die Ausschüsse überwiesen wurden Landesanträge zur Regelstudienzeit für Jura und zum Bleiberecht für gut integrierte junge Flüchtlinge.

Diesel-Maßnahmenpaket

Sehr kritisch äußerte sich der Bundesrat zu den Plänen der Bundesregierung, Fahrverbote zu vermeiden und automatisierte Verkehrskontrollen zu ermöglichen.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT und in der Mediathek zum Download bereit. Sämtliche Beschlüsse finden Sie in der Tagesordnung.

Personalien

Top 1Ausschussvorsitz

Foto: Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger

© Foto: Staatsminister Hubert Aiwanger © Bayerische Staatskanzlei

  1. Beschluss

Beschluss

Aiwanger übernimmt Vorsitz im Wirtschaftsausschuss

Einstimmig hat der Bundesrat am 14. Dezember 2018 Hubert Aiwanger zum neuen Vorsitzenden seines Wirtschaftsausschusses gewählt. Er ist seit 27. November 2018 Mitglied des Bundesrates.

Notwendig wurde die Neuwahl, da der bisherige Ausschussvorsitzende Franz Josef Pschierer nach der Landtagswahl aus dem bayerischen Kabinett und damit aus dem Bundesrat ausgeschieden ist.

Lange Tradition

Bayern hält traditionell den Vorsitz im Wirtschaftsausschuss. Nach der Praxis des Bundesrates hat jedes Land dauerhaft den Vorsitz in einem der 16 Fachausschüsse.

Stand: 14.12.2018

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 3Teilhabe am Arbeitsmarkt

Foto: Logo Jobcenter

© dpa | Stefan Sauer

  1. Beschluss

Beschluss

Grünes Licht für Lohnkostenzuschüsse beim beruflichen Wiedereinstieg

Staatlich geförderte Jobs sollen Langzeitarbeitslosen ab Beginn des nächsten Jahres den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2018 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der zwei neue Arbeitsmarktinstrumente einführt.

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ richtet sich an Personen, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bezogen haben und mindestens 25 Jahre alt sind. Arbeitslose, die ein minderjähriges Kind haben oder schwerbehindert sind, können den Lohnkostenzuschuss schon nach fünf Jahren Hartz-IV-Bezug gelten machen. Der Zuschuss wird fünf Jahre gewährt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns, es sei denn der Arbeitgeber ist tarifgebunden oder tariforientiert. Dann bemisst er sich nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt. Nach den ersten beiden Jahren sinkt der Zuschuss um zehn Prozentpunkte pro Jahr. Um den Betroffenen den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu erleichtern, erhalten sie von den Jobcentern außerdem ein begleitendes Coaching.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Hartz-IV-Empfänger, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, können über das Instrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ Lohnkostenzuschüsse geltend machen. Sie erhalten als staatliche Förderung im ersten Jahr 75 und im zweiten Jahr 50 Prozent des gezahlten Lohnes. Auch für sie ist ein begleitendes Coaching vorgesehen.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Stand: 20.12.2018

Top 4Qualifizierungsoffensive

Foto: Ordner Weiterbildung

© Foto: PantherMedia | Chris Schäfer

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat macht den Weg frei für das Qualifizierungschancengesetz

Der Bundesrat hat am 14. Dezember das Qualifizierungschancengesetz gebilligt und damit den Weg dafür frei gemacht, dass Weiterbildungsangebote der Arbeitsagentur künftig auch Beschäftigten offenstehen.

Hürden für Weiterbildung teilweise weiterhin zu hoch

In einer begleitenden Entschließung bezeichnet der Bundesrat das Gesetz als einen wichtigen Schritt zur aktiven Gestaltung des sich wandelnden Arbeitsmarktes. Zugleich weist er jedoch darauf hin, dass gerade bei Menschen in schwierigen Berufs- und Lebenssituationen weiterhin finanzielle und gesetzliche Hürden abzubauen sind, um ihnen wieder eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen.

Mehr Anreize für Langzeitarbeitslose

Auch bei den Langzeitarbeitslosen gebe es noch Handlungsbedarf, erklärt der Bundesrat. Für sie seien Weiterbildungen immer mit finanziellen Einbußen verbunden, die sie mit dem Regelsatz ausgleichen müssen. Die Betroffenen bräuchten deshalb weitere materielle Anreize, um eine mehrjährige Weiterbildung abzuschließen. Denkbar sei eine anrechnungsfreie monatliche Entschädigung für den Mehraufwand.

Ausnahmen von der verkürzten Umschulungsdauer

Außerdem sprechen sich die Länder dafür aus, dass es bei der Verkürzung der Umschulung für Langzeitarbeitslose auf zwei Drittel der Ausbildungsdauer Ausnahmen geben soll. Unter bestimmten Umständen müsse es möglich sein, die Umschulungsmaßnahme in der vollen Ausbildungszeit zu durchlaufen.

Arbeitgeber müssen sich beteiligen

Das Qualifizierungschancengesetz soll dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsmarkt gewachsen sind. Voraussetzung für den staatlichen Zuschuss bei den Weiterbildungen ist, dass sich auch der Arbeitgeber an den anfallenden Kosten beteiligt. Sein Anteil richtet sich nach der Betriebsgröße - größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere Unternehmen.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Ebenfalls Teil der Qualifizierungsoffensive ist die Stärkung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Arbeitsagentur sowie die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,6 Prozent. Darüber hinaus verbessert das Gesetz den Zugang zum Arbeitslosengeld I.

Verkündung und Inkrafttreten

Der Bundespräsident muss das Gesetz noch unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Die Maßnahmen der Qualifizierungsoffensive sollen überwiegend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Die Entschließung des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gelten hierbei nicht.

Stand: 14.12.2018

Top 8Ferkelkastration

Foto: Mehrere Ferkel auf Stroh

© Foto: PantherMedia / AnkevanWyk

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Längere Übergangsfrist für betäubungsloses Kastrieren

Das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration greift erst Ende 2020. Das hat der Deutsche Bundestag am 29. November 2018 beschlossen. Der Bundesrat billigte am 14. Dezember 2018 das entsprechende Gesetz. Es tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Übergangsfrist ursprünglich nur bis Ende 2018

Nach derzeitigem Recht sollten ab 1. Januar 2019 eigentlich nur noch Kastrationsmethoden zulässig sein, die den Tieren keine Schmerzen verursachen. Dies hatte der Gesetzgeber schon vor fünf Jahren beschlossen, dabei aber den Tierhalten eine Übergangsfrist bis Ende 2018 zugebilligt, damit sie sich auf neue Methoden umstellen können.

Schmerzlose Alternativen noch nicht ausgereift

Da die derzeit verfügbaren Alternativen zur betäubungslosen chirurgischen Kastration den Anforderungen der Praxis nicht genügten, verlängerte der Bundestag nun die Übergangsfrist nochmals um zwei Jahre. Damit können männliche Ferkel in den ersten acht Tagen nach dem Wurf weiterhin ohne Betäubung kastriert werden.

Empfehlung auf Vermittlungsausschuss nicht angenommen

Die ursprüngliche Empfehlung des Agrarausschusses, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu überweisen, erhielt im Plenum keine Mehrheit. Damit gilt das Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, als automatisch gebilligt.

Stand: 20.12.2018

Video

Top 10Integrationskosten

Foto: Geldscheine

© Foto: panthermedia | Markus Mainka

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesbeteiligung an Flüchtlingskosten festgelegt

Der Bund wird sich auch im nächsten Jahr an den Kosten für die Integration von Flüchtlingen beteiligen. Der Bundesrat stimmte am 14. Dezember 2018 einem Gesetzesbeschluss des Bundestages zu, der eine Bund-Länder-Vereinbarung vom September dieses Jahres umsetzt. Er regelt dazu insbesondere Anpassungen bei der Umsatzsteuerverteilung.

2,4 Milliarden Euro für Integrationspauschale

Der Bund beteiligt sich mit 482 Millionen Euro als Abschlagszahlung an den Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge. Rund 2,4 Milliarden Euro fließen als so genannte Integrationspauschale. Die Pauschale fällt damit vereinbarungsgemäß um 435 Millionen Euro höher aus als in den Vorjahren.

Für das Jahr 2018 erhalten die Länder rund 1,46 Milliarden Euro für abgerechnete Leistungen von September 2016 bis August 2018 sowie rund 153 Millionen Euro Abschlagszahlungen für die Monate September bis Dezember 2018.

Entlastung für Kommunen

Bis Ende 2019 verlängert der Bund die Unterstützung der Kommunen bei den zusätzlichen Unterkunfts- und Heizkosten für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte. Die Gemeinden werden über Änderungen im Zweiten Sozialgesetzbuch sowie der Umsatzsteuerverteilung 2019 um insgesamt rund 1,8 Milliarden Euro entlastet.

Fonds Deutsche Einheit getilgt

Aufgrund der Zinsentwicklung der vergangenen Jahre wird der Fonds Deutsche Einheit bereits zum Ende des Jahres 2018 vollständig getilgt sein. Daher kann der bisherige Tilgungsbeitrag der Länder künftig entfallen. Hierfür wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer ab dem Jahr 2019 um jährlich gut 2,2 Milliarden Euro erhöht.

Das Auslaufen der Abfinanzierung schlägt auch auf die Gemeinden durch: Ihre Pflicht zur Mitfinanzierung über eine erhöhte Gewerbesteuerumlage entfällt künftig.

Investitionen in sozialen Wohnungsbau

Das Gesetz schafft zudem die Grundlage im Entflechtungsgesetz, damit der Bund die Kompensationszahlungen für den sozialen Wohnungsbau an die Länder im Jahr 2019 um 500 Millionen Euro erhöhen kann.

Genaue Abrechnung für Fonds Deutsche Einheit

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Leistungen der Länder beim Einheitsfonds für das Jahr 2018 taggenau abzurechnen, sobald der genaue Tilgungszeitpunkt bekannt ist. Dieser liegt nach Einschätzung des Bundesrates bereits am 8. Dezember 2018. Eventuell zu viel geleistete Kompensationen könnten in 2019 durch Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder ausgeglichen werden. Dieses Anliegen hatte der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf geäußert.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie die Forderung des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 21. Dezember 2018 in Kraft.

Stand: 20.12.2018

Top 11Mietwohnungsbau

Foto: Neubaugebiet

© panthermedia | Arne Dedert

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat setzt Sonderabschreibung beim Mietwohnungsbau ab

Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2018 kurzfristig den Gesetzesbeschluss des Bundestages zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der Tagesordnung abgesetzt.

Zeitplan offen

Das Gesetzgebungsverfahren ist damit allerdings nicht beendet. Auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung kann der Gesetzesbeschluss auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates genommen werden. Das Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft zu treten.

Insgesamt 28 Prozent abzuschreiben

Es ermöglicht privaten Investoren, befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Wohnung bei der Steuer geltend zu machen. Die bereits geltende lineare Sonderabschreibung über zwei Prozent soll bestehen bleiben. Damit könnten in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden.

Bezahlbaren Wohnraum schaffen

Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist laut Gesetzesbeschluss, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Hierdurch soll der Bau bezahlbarer Mietwohnungen angeregt werden.

Voraussetzung: dauerhaft bewohnt

Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung Wohnzwecken dienen. Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen.

Vorgesehen sind darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude. Auch sie greifen allerdings nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.

Kritik der Länder im ersten Durchgang

Die Vorlage geht ursprünglich auf die Bundesregierung zurück. Der Bundesrat hatte am 19. Oktober 2018 dazu Stellung genommen und dabei vor allem eine fehlende Begrenzung der Miethöhe bemängelt. Er bat deshalb zu prüfen, wie verhindert werden kann, dass Investoren für ihre Wohnungen die höchstmögliche Miete verlangen. Außerdem hatte er kritisiert, dass die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 3000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche allein nicht ausreicht, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen.

Stand: 14.12.2018

Top 12Digitalfonds

Foto: Schülerin am Computer

© Foto: PantherMedia | Goodluz

  1. Beschluss

Beschluss

Der Digitalfonds ist beschlossene Sache

Schnelles Internet überall – auch in Schulen. Das ist das Ziel des Digitalfonds, dessen Einrichtung der Bundesrat am 14. Dezember 2018 zugestimmt hat. Das Sondervermögen soll in den Breitbandausbau und den Digitalpakt Schulen fließen.

Finanzierung aus 5G-Auktion

Finanziert wird der Digitalfonds aus den Erlösen der Vergabe von 5G-Mobilfunkfrequenzen, die die Bundesnetzagentur vorbereitet. Als Anschubfinanzierung zahlt der Bund 2,4 Milliarden Euro in den Fonds, damit es nicht zu Förderlücken kommt.

Digitalpakt Schule

Mit dem Digitalpakt Schule zielen Bund und Länder auf die flächendeckende digitale Ausstattung der Schulen. Schülerinnen und Schüler sollen in allen Fächern und Lernbereichen eine digitale Lernumgebung nutzen können.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Dezember 2018 in Kraft.

Stand: 20.12.2018

Top 17Mietpreisbremse

Foto: Notlage auf dem Mietmarkt

© dpa | Frank Rumpenhorst

  1. Beschluss

Beschluss

Die Mietpreisbremse wird verschärft

Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2018 die Verschärfung der Mietpreisbremse gebilligt. Danach gelten für Vermieter künftig neue Auskunftspflichten, die das Umgehen der Mietpreisbremse schwieriger machen: Sie müssen schon vor Vertragsabschluss unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Ansonsten können sie sich nicht darauf berufen.

Vereinfachung bei der Rüge

Außerdem erleichtert das Gesetz das Vorgehen gegen zu hohe Mieten: Künftig reicht eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete seines Erachtens zu hoch ist.

Dem Bundesrat entsprochen: Änderung bei der Modernisierungsumlage

Auch bei der Modernisierungsumlage gibt es Verbesserungen für Mieter. So können Vermieter künftig nur noch acht Prozent auf die Miete umlegen - derzeit sind es noch elf Prozent. Laut Gesetzesbeschluss wird diese Regelung bundesweit gelten und nicht, wie im Regierungsentwurf vorgesehen, nur in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt. Hierfür hatte sich insbesondere auch der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren ausgesprochen.

Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung nach Modernisierung

Neu ist auch die Geltung einer absoluten Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung nach Modernisierung: So darf der Vermieter die Miete um nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.

Missbräuchliche Modernisierung wird geahndet

Um das so genannte Herausmodernisieren von Mietern zu unterbinden, wird es künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Geldbuße bestraft. Ein missbräuchliches Modernisieren wird laut Gesetz beispielsweise dann vermutet, wenn sich die Monatsmiete mit der angekündigten Mieterhöhung mindestens verdoppelt.

Verkündung und Inkrafttreten

Der Bundespräsident muss das Gesetz noch unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Es soll einen Monat später in Kraft treten.

Stand: 14.12.2018

Top 21Ökostrom

Foto: Solarzellen in einem Stadtgebiet

© Foto: PantherMedia | gyn9037

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Mehr Wettbewerb bei Photovoltaik und Windkraft

Der Wettbewerb im Bereich der Wind- und Solarenergie an Land wird erhöht: die Ausschreibungsmengen, um die sich Anbieter bemühen können, steigen in den nächsten drei Jahren um insgesamt 4 Gigawatt: von einem Gigawatt 2019 über 1,4 Gigawatt 2020 auf 1,6 Gigawatt im Jahr 2021. Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Energiesammelgesetz am 14. Dezember 2018 abschließend gebilligt.

Innovative Konzepte

Die Sonderausschreibungsmengen werden nicht auf den bestehenden 52-Gigawatt-Deckel für Solaranlagen angerechnet. Flankierend sieht das Gesetz technologieübergreifende Innovationsausschreibungen vor. Darin sollen künftig innovative Konzepte für besonders netz- und systemdienliche Projekte sowie neue Preisgestaltungsmechanismen und Ausschreibungsverfahren erprobt werden. Darüber hinaus will der Bundestag die Kraft-Wärme-Kopplung weiterentwickeln und umfassend modernisieren.

Überförderung vermeiden

Um europarechtlich verbotene Überförderungen zu vermeiden, kürzt der Bundestagsbeschluss Vergütungen für größere Solar- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.

Keine dauerblinkenden Windräder mehr

Das Gesetz ändert zudem die Vorgaben für die nächtliche Beleuchtung von Windrädern: sie müssen nicht mehr die ganze Nacht blinken, sondern nur noch, wenn ein Flugzeug naht.

Umfangreiche Stellungnahme

Am 23. November 2018 hatte der Bundesrat ausführlich zu dem ursprünglichen Regierungsentwurf Stellung genommen. Einige der Anliegen hat der Bundestag in seiner Beschlussfassung vom 30. November 2018 aufgegriffen - unter anderem Verbesserungen für Mieterstromprojekte und längere Übergangsfristen für die Änderungen bei Photovoltaik-Dachanlagen.

Schlüssiges Gesamtkonzept notwendig

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, bei künftigen energiepolitischen Vorhaben die Länderexpertise bei der Umsetzung der Energiepolitik angemessen zu berücksichtigen und zeitnah tragfähige Lösungen sowie ein schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln.

Urbane Potenziale berücksichtigen

Die Länder regen ein weiteres Gesetzgebungsverfahren zur Energiewende im neuen Jahr an, um insbesondere die Mieterstromprojekte stärker als bisher zu fördern.

Wie es weiter geht

Die begleitende Entschließung wird der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.

Inkrafttreten

Das Gesetz ist überwiegend am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Stand: 20.12.2018

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Top 41Grundgesetzänderung

Foto: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

© Foto: dpa | Stephanie Pilick

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat schickt Grundgesetzänderung in den Vermittlungsausschuss

Die vom Bundestag beschlossene Grundgesetzänderung zur Lockerung des Kooperationsverbots geht in den Vermittlungsausschuss. Einstimmig sprachen sich die Länder am 14. Dezember 2018 dafür aus, das Gesetz grundlegend überarbeiten zu lassen. Vorangegangen war eine umfangreiche Debatte.

Heftige Kritik: an der vorgesehene Kostenbeteiligung

Auf heftige Kritik der Länder stößt, dass der Bundestag Artikel 104 b Absatz 2 Grundgesetz kurzfristig neugefasst hat: Die Regelung soll sicherstellen, dass sich die Länder zu 50 Prozent an den Kosten beteiligen, wenn der Bund ihnen Finanzhilfen gewährt. Außerdem schreibt sie vor, dass die Verwendung der Mittel regelmäßig überprüft wird.

Bildungsinvestitionen in Sach- und Personalkosten

Ebenfalls strittig ist die Frage, wie weit die Lockerung des Kooperationsverbotes gehen soll. Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf hatte der Bundestag beschlossen, dass der Bund auch in Schulpersonal und Qualität investieren darf. Danach sieht der geänderte Artikel 104 c Grundgesetz nunmehr vor, dass der Bund Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie unmittelbar damit verbundene Kosten im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren darf, um die Qualität und Leistungsfähigkeit des Bildungswesens sicherzustellen.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus regelt der Gesetzesbeschluss, dass der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau gewähren kann und ermöglicht eine sofortige Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.

Beratung im Januar

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wird sich am 30. Januar 2019 mit dem Gesetzesbeschluss befassen.

Stand: 20.12.2018

Video

Top 45Gute-Kita-Gesetz

Foto: Gute-Kita-Gesetz

© Foto: PantherMedia / Danist

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt Gute-Kita-Gesetz zu, fordert aber eine dauerhafte Bundesbeteiligung

Unmittelbar nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 14. Dezember dem Gute-Kita-Gesetz zugestimmt. Die finanzielle Unterstützung der Länder bei der Verbesserung der Qualität der Kitas ist damit beschlossene Sache.

Dauerhafte Bundesbeteiligung spätestens 2020 regeln

In einer begleitenden Entschließung fordern die Länder, dass sich der Bund langfristig finanziell an der Verbesserung der Qualität der Kitas beteiligt. Mit der vorgesehenen Befristung bliebe das Gesetz hinter den Erwartungen der Länder zurück. Um dennoch eine zügige Verbesserung der Situation in den Kindertagesstätten zu ermöglichen, hätte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Die Bundesregierung solle aber spätestens 2020 die dauerhafte Bundesbeteiligung regeln, um die mit dem Gesetz verfolgten Ziele nicht zu gefährden.

Die Entschließung des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gelten hierbei nicht.

5,5 Milliarden zur Verbesserung der Qualität

Laut Gesetz stellt der Bund den Ländern bis 2022 rund 5,5, Milliarden Euro zur Verfügung, die vor allem in gute Betreuungsschlüssel, vielfältige pädagogische Angebote und die Qualifizierung der Fachkräfte fließen sollen. Außerdem ist es künftig bundesweit Pflicht, die Kitagebühren zu staffeln.

Änderungen des Bundestages

Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf ist es nach dem Bundestagsbeschluss nicht mehr zwingend, dass Kitagebühren nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt werden. Auch die Anzahl der Kinder und die tägliche Betreuungszeit des Kindes können Kriterien für die Staffelung sein.

Kostenfreie Kita-Plätze sind nachrangig

Außerdem hat der Bundestag klargestellt, dass das Geld vor allem in Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität fließen soll. Zwar darf es zusätzlich auch zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren herangezogen werden. Die Verbesserung der Qualität hat jedoch Vorrang.

Länder entscheiden über notwendige Maßnahmen

Damit das Geld dort ankommt, wo es benötigt wird, sollen die Länder selbst entscheiden, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen. Hierfür müssen sie mit dem Bund individuelle Verträge schließen. Erst wenn alle 16 Länder entsprechende Verträge abgeschlossen haben, wird das Geld ausgezahlt.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Stand: 02.01.2019

Video

Landesinitiativen

Top 23Abtreibungs-Werbeverbot

Foto: Beratungsgespräch beim Arzt

© panthermedia | alexraths

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Debatte über Aufhebung des § 219a StGB

Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2018 erneut über die Frage debattiert, ob Ärzte künftig straffrei über Schwangerschaftsabbrüche in ihren Praxen informieren können. Dies fordern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Bremen in einem Gesetzentwurf zur Abschaffung des Werbeverbots in § 219a StGB.

Nach der Plenardebatte wurde die Länderinitiative zur Fortsetzung der vertagten Beratungen wieder zurück in den Rechtsausschuss verwiesen.

Vorschrift aus den dreißiger Jahren

Die Strafvorschrift, die im Wesentlichen aus dem Jahr 1933 stammt, sanktioniert Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft sowie für Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die dafür geeignet sind. Sie sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Teil der Aufklärungspflicht

Strafen für das Anbieten auch sachlicher Informationen durch Ärztinnen und Ärzte sind aus Sicht der antragstellenden Länder nicht mehr zeitgemäß. Das Verbot widerspreche den heutigen Vorstellungen von Informationsfreiheit, Selbstbestimmung und freier Arztwahl. Schwangere sollten durch Informationen in die Lage versetzt werden, selbständig zu entscheiden, wie und bei welcher Ärztin oder welchem Arzt sie eine - legale - Abtreibung vornehmen lassen wollen. Medizinerinnen und Mediziner dürften nicht dafür bestraft werden, dass sie ihrer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten nachkommen. Das Medizin-Berufsrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien ausreichend, um unangemessene Werbung zu unterbinden. Sachliche berufsbezogene Information hingegen müssten straffrei sein, heißt es zur Begründung des Gesetzesantrags.

Zum Hintergrund

Tatsächlich kommt es in der Praxis immer wieder zu Strafanzeigen wegen eines Verstoßes gegen § 219a StGB. Zuletzt sorgte ein Prozess in Gießen bundesweit für Aufsehen: Am 24. November 2017 verurteilte das Gießener Amtsgericht eine Ärztin zu 6.000 Euro Geldstrafe, da sie auf ihrer Webseite einen Link mit Informationen zu Ablauf, Möglichkeiten und Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen angeboten hatte. Das Urteil wurde im Oktober 2018 vom Landgericht Gießen bestätigt.

Mehrfach vertagt

Der Gesetzesantrag der fünf Länder war am 15. Dezember 2017 im Plenum vorgestellt und in die Fachausschüsse überwiesen worden. Obwohl diese ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen hatten, kam das Thema auf Wunsch Berlins am 27. April und erneut am 14. Dezember 2018 auf die Plenartagesordnung.

Zeitplan offen

Nach der Plenardebatte wurde der Antrag zur Fortsetzung der vertagten Beratungen zurück in den Rechtsausschuss überwiesen. Sobald dieser seine Empfehlung für das Plenum erarbeitet hat, wird er zur Abstimmung wieder auf die Tagesordnung gesetzt. Feste Fristen hierfür gibt es jedoch nicht.

Stand: 14.12.2018

Video

Top 24Juristenausbildung

Foto: Stapel Bücher mit Juristenhammer im Vordergrund

© Foto: PantherMedia / Motizova

  1. Beschluss

Beschluss

Nordrhein-Westfalen fordert 5 Jahre Regelstudienzeit für Jura

Nordrhein-Westfalen möchte die Regelstudienzeit für das Jurastudium von derzeit 4,5 auf 5 Jahre erhöhen. Es hat am 14. Dezember 2018 einen entsprechenden Gesetzesantrag im Plenum vorgestellt. Er wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.

Anpassung an Masterstudiengänge

Ziel des Antrags ist es, die Studien- und Prüfungsdauer für Rechtswissenschaften an vergleichbare Masterstudiengänge anzupassen. Damit hätten Jurastudentinnen und -studenten länger Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG-Gesetz. So möchte Nordrhein-Westfalen verhindern, dass der Studienerfolg von der finanziellen Situation und sozialen Herkunft der Betroffenen abhängt.

Vergleichbarer Stoffumfang

Das Jurastudium bleibe in seinem Umfang nicht hinter dem zehnsemestriger Masterstudiengänge zurück. Die derzeitige Festlegung auf 9 Semester für Rechtswissenschaften sei daher nicht ausreichend, bemängelt Nordrhein-Westfalen: die tatsächliche Studiendauer einschließlich Prüfungszeit betrage derzeit durchschnittlich 11,3 Semester. Durch die Reform der Juristenausbildung 2002/2003, die Einführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und die Erweiterung um Schlüssel- und Fremdsprachenqualifikationen sei die Studiendauer in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.

Ausschussberatungen im nächsten Jahr

Die Fachausschüsse befassen sich im Januar mit dem Gesetzesantrag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, entscheidet das Plenum über die Frage, ob es den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen will.

Stand: 14.12.2018

Top 25aBlaue Plakette

Foto: Blick auf eine blaue Plakette vor einem vorbeifahrenden Auto

© Foto: dpa | Bernd Weißbrod

  1. Beschluss

Beschluss

Abgesetzt: Debatte zur blauen Plakette

Die ursprünglich für den 14. Dezember 2018 vorgesehene Beratung über einen Vorschlag Baden-Württembergs, besonders emissionsarme Dieselfahrzeuge mit einer blauen Plakette zu kennzeichnen, wurde kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Auf Antrag eines Landes könnte der Verordnungsantrag auf eine der nächsten Plenartagesordnungen genommen werden.

Feinstaubbelastung reduzieren

Ziel der Initiative von Baden-Württemberg ist es, die Feinstaubbelastung in den Innenstädten zu vermindern. Bisher gibt es lediglich die grüne Plakette, die unterschiedslos für die Schadstoffnormen Euro 4 bis 6 sowie bestimmte nachgerüstete Euro 3 Fahrzeuge gilt.

Dieselfahrverbote vermeiden

Mit der blauen Plakette könnten nach Einschätzung von Baden-Württemberg generelle Fahrverbote für Dieselfahrzeuge vermieden und EU-Grenzwerte für Stickoxide und Feinstaub dennoch eingehalten werden. Sie würde es Kommunen ermöglichen, künftig nur noch "saubere" Dieselfahrzeuge ab Euro-6-Norm in städtische Umweltzonen einfahren zu lassen. Benziner könnten bereits ab der Euro-3-Norm die blaue Plakette erhalten. Vor allem ältere Fahrzeuge mit höheren Partikelemissionen müssten dann belastete Innenstädte meiden. Sie gelten als Hauptverursacher der Luftverschmutzung mit Stickoxiden.

Förderung von Euro 6-Fahrzeugen

Außerdem will Baden-Württemberg mit der neuen Plakette die Verbreitung von Euro 6-Fahrzeugen und Elektromobilen weiter fördern. Für die Übergangszeit, bis Handwerker und kleinere Betriebe ihre Fahrzeugflotten auf Elektromobilität umgestellt hätten, sollten möglichst saubere Diesel - gekennzeichnet durch die blaue Plakette - genutzt werden.

Vorschlag von 2016

Baden-Württemberg hatte seinen Verordnungsentwurf schon vor zwei Jahren in den Bundesrat eingebracht. Er war in den Ausschüssen vertagt worden. Baden-Württemberg hatte dennoch um Aufsetzung auf die Tagesordnung am 14. Dezember gebeten. Zu Beginn der Sitzung wurde die Vorlage jedoch wieder abgesetzt.

Stand: 14.12.2018

Top 27Arzneimittelimport

Foto: diverse Arzneimittel

© Foto: PantherMedia / poznyakov

  1. Beschluss

Beschluss

Länder möchten Importquote für Arzneimittel streichen

Der Bundesrat fordert, die Importquote für Medikamente abzuschaffen. Die mit den Importpräparaten erzielten Einsparungen stünden in keinem Verhältnis zum Vertriebsaufwand bei diesen Produkten und den Schwierigkeiten der Arzneimittelüberwachung, erklärt er in einer Entschließung vom 14. Dezember 2018.

Aufklären von Fälschungen extrem schwierig

An dem Importmodell seien regelmäßig diverse Händler, Umverpacker und Importeure in verschiedenen Staaten beteiligt. Ursprung und Handelsweg der Medikamente sei kaum nachvollziehbar. Das Aufklären von Fällen gefälschter Präparaten gestalte sich deshalb als extrem schwierig, führt der Bundesrat aus.

Einsparungen stehen in keinem Verhältnis

Demgegenüber stünden verhältnismäßig geringe Einsparungen. Laut Berechnungen des deutschen Arzneiprüfungsinstituts lagen sie 2017 bei lediglich 120 Millionen Euro, heißt es in der Entschließung. Über Rabattvereinbarungen seien hingegen rund 4 Milliarden Euro eingespart worden. Es sei deshalb im Sinne des Patientenwohls, die Quote zu streichen.

Die Quote liegt bei 5 Prozent

Der Import von Arzneimitteln ist gesetzlich vorgeschrieben. In einem Rahmenvertrag haben sich der Deutsche Apothekenverband und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen darauf geeinigt, dass jede Apotheke 5 Prozent der Medikamente aus dem verschreibungspflichtigen Segment als Import abgeben muss. In der Vergangenheit haben immer wieder Fälle gefälschter Medikamente für Aufsehen gesorgt, zuletzt ging es um möglicherweise unwirksame Krebsmedikamente der Firma Lunapharm.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gelten hierbei nicht.

Stand: 14.12.2018

Top 28Fahrgastrechte

Foto: junger Mann wartet am Bahnsteig auf den Zug

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat möchte Entschädigung für Flug- und Bahnverspätungen vereinfachen

Leichter Geld zurück: Der Bundesrat möchte es Fluggästen und Bahnkunden erleichtern, bei Verspätungen finanzielle Entschädigungen geltend zu machen. In einer am 14. Dezember 2018 gefassten Entschließung regt er automatisierte Verfahren an.

Gesetzliche Verpflichtung der Transportunternehmen

Es sei nicht einzusehen, dass Flug und Zug per App gebucht werden können, die Entschädigung dann aber schriftlich auf komplizierten Formularen beantragt werden muss, heißt es in der Initiative. Dies komme einem verwaltungstechnischen Abwehrreflex gleich. Wenn eine freiwillige Selbstverpflichtung der Transportunternehmen keine Wirkung erzielt, müssten sie notfalls per Gesetz zu einem antragslosen und automatisierten Entschädigungsverfahren verpflichtet werden. Mit diesem Appell wenden sich die Länder die Bundesregierung.

Verspätungen ein Dauerärgernis

Flug- und Zugverspätungen und damit verbundene Wartezeiten seien ein Dauerärgernis für Verbraucherinnen und Verbraucher. Allein im Luftverkehr seien von Januar bis September 2018 wegen Verspätungen bei 824 Beschwerden von Passagieren Ermittlungen eingeleitet worden. Es müsse deshalb zu klaren, verbindlichen und überprüfbaren Verbesserungen bei der Durchsetzung von Entschädigungen kommen, fordert der Bundesrat.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gelten hierbei nicht.

Stand: 14.12.2018

Top 42Bleiberecht

Foto: junger Mann mit Migrationshintergrund am Arbeitsplatz

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Schleswig-Holstein möchte Bleiberecht für junge Menschen ausweiten

Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, das Bleiberecht für gut integrierte Flüchtlinge auszuweiten. Das Land hat am 14. Dezember 2018 einen Gesetzesantrag im Bundesrat vorgestellt, der geduldeten Ausländern zwischen 21 und 27 Jahren ein Bleiberecht gewährt, wenn sie nachhaltig in Deutschland integriert sind. Rechtlich ermöglichen soll das eine Ergänzung von § 25 b Aufenthaltsgesetz.

Perspektive auch für über 21 Jährige

Damit möchte Schleswig-Holstein eine Bleibeperspektive für diejenigen Flüchtlinge schaffen, die bereits vier Jahre in Deutschland leben und hier erfolgreich eine Schule besucht oder einen Berufsabschluss erworben haben, aber über 21 Jahre alt sind. Ihnen ist ein Bleiberecht nach der geltenden Regelung in § 25 a Aufenthaltsgesetz verwehrt. Tatsächlich müssen sie oft eine mehrjährige Frist abwarten, um dann über § 25 b Aufenthaltsgesetz, der einen mindestens achtjährigen Aufenthalt verlangt, ein Bleiberecht zu erhalten. Möglich ist das in der Regel nur über Kettenduldungen. Diese sollten durch die beiden Vorschriften § 25 a und § 25 b Aufenthaltsgesetz aber gerade vermieden werden.

Integrationsleistung anerkennen

Die Änderung von § 25 b Aufenthaltsgesetz trage dem Umstand Rechnung, dass die Mehrheit der unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis 17 Jahren nach Deutschland komme, erläutert Schleswig-Holstein seinen Gesetzesantrag. Für sie sei es faktisch nicht möglich, die zeitliche Vorgabe eines vierjährigen Aufenthaltes bis zum 21. Lebensjahr zu erfüllen. Trotz ihrer Integrationsleistung erhielten sie in der Folge kein Bleiberecht. Dies ist nach Ansicht Schleswig-Holsteins nicht mit der gesetzgeberischen Intention vereinbar, gut integrierten jungen Menschen eine gesicherte Aufenthaltsperspektive zu bieten.

Wie es weitergeht

Als nächstes beraten die Ausschüsse über den Gesetzesantrag. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, erscheint er zur Beschlussfassung erneut auf der Plenartagesordnung.

Stand: 14.12.2018

Video

Gesetzentwürfe der Bundesregierung

Top 25bDiesel-Fahrverbote

Foto: Auspuffrohr

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesregierung soll verstärkt auf Hardware-Nachrüstung setzen

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, mit dem Sofortprogramm Saubere Luft verstärkt auf Hardware-Nachrüstung zu setzen. Dies geht aus seiner Stellungnahme hervor, die er am 14. Dezember 2018 zur geplanten Immissionsschutznovelle beschlossen hat. Hiermit möchte die Bundesregierung Dieselfahrverbote einheitlich regeln.

Flächendeckende Nachrüstung und Umtauschprämien

In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat unter anderem dafür aus, dass Nachrüstung und Umtauschprämien flächendeckend und nicht nur in besonders belasteten Gebieten möglich sein sollen. Außerdem müsse die beabsichtigte Förderung zur Nachrüstung von Kommunalfahrzeugen auch für kleinere gewerblich genutzte Fahrzeuge wie Liefertransporter gelten. Ausdrücklich appelliert er an die Bundesregierung, die Diesel-Nachrüstung unverzüglich zu regeln.

Ausnahmen klar definieren

Der Gesetzentwurf stellt unter anderem klar, dass Dieselfahrzeuge mit den Abgasnormen Euro 4 und 5 von den Fahrverboten ausgenommen werden, wenn sie im Alltag weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer ausstoßen. Diese Fahrzeuge müssten klar definiert werden, unterstreicht der Bundesrat. Die Bundesregierung solle eine entsprechende Liste vorlegen.

Klasse 6 darf weiterfahren

Vollständig vom Fahrverbot ausgenommen sind nach dem Gesetzentwurf Diesel-Pkw mit der Abgasnorm 6. Auch nachgerüstete Nutzfahrzeuge dürfen weiter fahren. Dabei geht es vor allem um solche Fahrzeuge, die mit öffentlichen Geldern nachgerüstet wurden.

Geringe Belastung: Keine Fahrverbote

Außerdem ermöglicht die beabsichtigte Gesetzesänderung es den Städten, auf Fahrverbote zu verzichten, wenn die Stickstoffdioxidbelastung 50 Mikrogramm nicht überschreitet. In diesen Gebieten sei davon auszugehen, dass der europarechtlich vorgegebene Wert von 40 Mikrogramm bereits mit Maßnahmen wie Softwareupdates, Elektrifizierung des Verkehrs, Nachrüstung des ÖPNV und Hardwarenutzung von Kommunal- und Lieferfahrzeugen erreicht werde, heißt es zur Begründung.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

Stand: 14.12.2018

Video

Top 25cVerkehrsüberwachung

Foto: Videoüberwachnung des Straßenverkehrs

© Foto: PantherMedia | PhanuwatNandee

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat hat erhebliche Bedenken gegen die Fahrkontrollen zu Dieselfahrverboten

Der Bundesrat hat erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die geplanten Verkehrskontrollen der Diesel-Fahrverbote und lehnt den Gesetzentwurf der Bundesregierung deshalb ab.

Automatische Kennzeichenerfassung geht zu weit

Die Aufstellung und Nutzung von automatisierten Kennzeichenlesegeräten sei ohne jegliche räumliche Begrenzung geplant und deshalb zu weitreichend, heißt es in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2018.

Anlasslose Datenerhebung aller Fahrer unverhältnismäßig

Unverhältnismäßig sei auch, dass die Regelung sämtliche Fahrer und Fahrzeuge unabhängig davon erfasst, ob sie sich rechtmäßig oder rechtswidrig in bestimmten Verkehrszonen bewegen. Darüber hinaus sei nicht sichergestellt, dass die Daten unverzüglich ausgewertet und in unbedenklichen Fällen umgehend und umfassend gelöscht werden, kritisieren die Länder.

Löschungsfrist zu lang

Auch die vorgesehene Löschungsfrist von sechs Monaten halten sie für bedenklich. Die bei Verkehrsordnungswidrigkeiten geltende Verjährungsfrist von drei Monaten würde damit erheblich überschritten.

Automatisiertes Erfassen zulässig

Nach dem Gesetzentwurf sollen Behörden relevante Daten wie Fahrzeugkennzeichen, Schadstoffklasse oder Bilder der Fahrer automatisiert erheben, speichern und verwenden können. Um festzustellen, ob für ein Fahrzeug ein Fahrverbot gilt, dürften sie künftig auf das Zentrale Fahrzeugregister zurückgreifen, in dem Halter- und Fahrzeugdaten gespeichert sind.

Für eine saubere Luft

Zum Hintergrund: Angesichts der Überschreitung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte in zahlreichen Städten hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Verkehrsbeschränkungen und Fahrverbote zulässig sind und geboten sein können. Die beabsichtigten Maßnahmen sollen es der Polizei und den Ordnungsbehörden ermöglichen, die Einhaltung der Verbote individuell zu überprüfen. Die neuen Regelungen sind Teil des Maßnahmenpaketes Saubere Luft.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

Stand: 14.12.2018

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