BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 959. Sitzung am 07.07.2017

Parteienfinanzierung, Ehe für alle, Kampf gegen Hasskommentare

Parteienfinanzierung, Ehe für alle, Kampf gegen Hasskommentare

Eine extrem umfangreiche Tagesordnung bewältigte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause: 112 Vorlagen behandelten die Länder insgesamt – grünes Licht gab es für 63 Gesetze aus dem Deutschen Bundestag und 28 Verordnungen aus dem Bundeskabinett.

Damit kommen kurz vor der Bundestagswahl noch weitreichende Veränderungen. So die Ehe für alle - ein Vorhaben, das ursprünglich auf einen Vorschlag der Länderkammer zurückgeht. Gleiches gilt für den Finanzierungsstopp für verfassungsfeindliche Parteien. Auch hier hatten die Länder den Anstoß gegeben.

Facebook-Gesetz und Reform der Pflegeberufe sind durch

Einige strittige Vorhaben passierten den Bundesrat. Hierzu gehören sicher das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zur Bekämpfung von Hatespeech und die Reform der Pflegeberufe, aber auch die Anpassung des Urheberrechts in der Wissensgesellschaft und der Einsatz von Staatstrojanern.

Einheitliche Rente für Ost und West

Viele der Gesetze sind insbesondere auch für die Bürgerinnen und Bürger interessant. So die Ost-West-Rentenangleichung, die Förderung der Betriebsrenten, die Abschaffung der extra Gebühren bei Kartenzahlungen, die Ausweitung des Verbraucherschutzes im Reiserecht und die Förderung von Mieterstrom.

Sicherheit immer wieder Thema

Um Sicherheit und Strafverfolgung geht es bei der Erweiterung der Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ sowie den härteren Sanktionen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl und dem Fahrverbot als allgemeiner Nebenstrafe.

Zwei Bundestagsbeschlüsse abgesetzt

Das vom Bundestag beschlossene Kinder-und Jugendhilfestärkungsgesetz sowie das Notvertretungsrecht für Ehegatten setzte der Bundesrat kurzfristig von der Tagesordnung ab. Die Gesetzgebungsverfahren hierzu könnten am 22. September 2017 abgeschlossen werden.

Länder für mehr Gewaltprävention in Dienstleistungsberufen

In einer Entschließung fordern die Länder ein geschlossenes Engagement bei der Gewaltprävention für gefährdete Beschäftigte in Dienstleistungsberufen.

Kritische Stellungnahmen nach Brüssel

Insgesamt acht Vorlagen aus Brüssel nahmt der Bundesrat Stellung. Kritisch äußerten sie sich insbesondere zu zwei Verordnungsvorschlägen, in denen es um die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren sowie einen direkten Auskunftsanspruch der Kommission gegenüber Unternehmen geht.

Viele verkehrsrechtliche Änderungen

Auch die ungewöhnlich hohe Anzahl von 28 Regierungsverordnungen, mit denen sich der Bundesrat befasste, deuten auf das Ende der Wahlperiode. Alle Verordnungen erhielten die Zustimmung der Länder, viele davon müssen aber wegen der zugleich beschlossenen Maßgaben von der Bundesregierung noch einmal angepasst werden. Die geplanten Maßnahmen gegen Betrug an elektronischen Kassensystemen kritisierten die Länder in einer Entschließung als nicht ausreichend. Eine eigene Entschließung fasste der Bundesrat zur Erhöhung der Bußgelder für das Behindern von Rettungskräften.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in PlenumKOMPAKT und in der Mediathek zum Download bereit. Sämtliche Beschlüsse finden Sie in der Tagesordnung.

Personalien

Top 114Wahl von Ausschussvorsitzenden

Foto: Die neuen Vorsitzenden zu TOP114

© Bundesrat

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat wählt zwei neue Ausschussvorsitzende

Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat den Vorsitz für zwei seiner Fachausschüsse neu gewählt. Die Wahl war aufgrund der Regierungswechsel in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen notwendig geworden.

Zum neuen Vorsitzenden des Innenausschusses bestimmte der Bundesrat Hans-Joachim Grote. Er ist seit dem 28. Juni 2017 Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein.

Den Vorsitz des Finanzausschusses übernimmt Lutz Lienenkämper aus Nordrhein-Westfalen. Er ist seit 30. Juni Finanzminister seine Landes.

Weitere Informationen: Die Ausschüsse des Bundesrates

Stand: 07.07.2017

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 1bParteienfinanzierung

Foto: 500-Euro-Geldscheine

© dpa | Patrick Seeger

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Kein Steuergeld für verfassungsfeindliche Parteien

Verfassungsfeindliche Parteien erhalten künftig keine staatlichen Gelder mehr. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 einer vom Bundestag beschlossenen Grundgesetzänderung (vgl. Top 1a Drs. 508/17) und einem entsprechenden Begleitgesetz einstimmig zugestimmt. Die Grundgesetzänderung wurde am 19. Juli 2017 verkündet und ist seit 20. Juli 2017 in Kraft, das Begleitgesetz wurde am 28. Juli verkündet und trat am 29. Juli in Kraft.

Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Gesetzesänderungen räumen dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit ein, verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung auszuschließen. Antragsteller eines solchen Verfahrens können Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung sein. Mit dem Entzug der staatlichen Gelder entfallen auch steuerliche Begünstigungen und Zuwendungen an die Partei. Der Finanzierungsausschluss gilt für sechs Jahre, ist aber verlängerbar.

Bundesrat plant Antragstellung

In einer ebenfalls einstimmig gefassten Entschließung kündigt der Bundesrat an, einen entsprechenden Antrag auf Ausschluss der NPD von der staatlichen Finanzierung zeitnah zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 die Verfassungsfeindlichkeit der NPD bereits festgestellt. Damit das Gericht an seine Beurteilung anknüpfen kann, sei rasches Handeln geboten, begründen die Länder ihr Vorhaben. Der Bundesrat werde einen Antrag deshalb vorbereiten, damit das Verfahren zügig eingeleitet werden kann. Es gelte zu verhindern, dass Bürgerinnen und Bürger mit ihren Steuern und Abgaben die verfassungsfeindlichen Aktivitäten finanzieren müssen.

Bundesrat brachte den Stein ins Rollen

Die Länder hatten den Anstoß für das nunmehr abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren gegeben: Bereits zu Beginn des Jahres griffen sie einen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf, die rechtlichen Voraussetzungen für einen Finanzierungsausschluss zu schaffen. Im März legte der Bundesrat dem Bundestag entsprechende Gesetzesentwürfe vor. Daraufhin brachte die Regierungskoalition eigene Fraktionsentwürfe in den Bundestag ein, die am 22. Juni in zweiter und dritter Lesung beschlossen wurden. Die Länderinitiativen erklärte der Bundestag zugleich für erledigt.

Stand: 29.07.2017

Video

Top 2Betriebsrentenstärkungsgesetz

Foto: Wort Betriebsrente auf Antragsformular

© panthermedia | Stefan Dietrich

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt Stärkung der Betriebsrenten zu

Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversorgung im Alter, aber gerade in kleinen Unternehmen nicht ausreichend verbreitet. Das soll sich jetzt ändern: Der Bundesrat hat am 7. Juli dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung zugestimmt. Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Steuerzuschuss von 30 Prozent

Es soll dazu beitragen, Betriebsrenten insbesondere in kleinen Betrieben attraktiver und stärker zu verankern und damit Geringverdiener vor Altersarmut schützen. Geplant ist unter anderem eine steuerliche Förderung als Anreiz für Geringverdiener. Arbeitgeber erhalten einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Dafür müssen sie Beiträge zahlen - zwischen 240 bis 480 Euro jährlich.

Das Zielrenten-Modell

Neu ist auch, dass Gewerkschafter und Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Betriebsrenten zu vereinbaren, ohne dass der Arbeitgeber eine bestimmte Höhe garantiert. Dafür muss er sich jedoch an der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Auf diese Weise sollen sich Betriebsrentensysteme für ganze Branchen leichter aufbauen lassen.

Im Falle einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber künftig verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten oder die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Die Neuregelung gilt von 2019 an für neue und von 2022 an auch für alte Vereinbarungen.

Freibetrag bei Zusatzrenten

Darüber hinaus wird es in der Grundsicherung erstmals Freibeträge bis zu 202 Euro geben. Auch die Beiträge zu Riester-Produkten sind steuerlich absetzbar.

Der Bundestag hat an dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zahlreiche Änderungen vorgenommen und dabei unter anderem die staatliche Zulage bei der Riester-Rente von den geplanten 165 Euro auf 175 Euro jährlich erhöht.

Stand: 23.08.2017

Video

Top 3Renteneinheit

Foto: zwei Rentner auf einer Parkbank

© panthermedia | Liona Toussaint

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Ost-West Rentenangleichung kommt

Ab 2025 gilt bundesweit ein einheitliches Rentenrecht. Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Einheit der Ost-West Rente am 7. Juli gebilligt. Am 24. Juli 2017 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet.

In sieben Schritten auf 100 Prozent Einheit

Danach erfolgt die Angleichung des unterschiedlichen Rentenrechts in Ost- und Westdeutschland stufenweise über sieben Erhöhungen. Im ersten Schritt wird der Rentenwert Ost ab dem 1. Juli 2018 auf 95,8 Prozent des Westwertes gehoben, in den darauffolgenden Jahren um jeweils 0,7 Prozent. Zum 1. Juli 2024 beträgt der Rentenwert Ost dann 100 Prozent des Rentenwertes West.

Finanzierung der Angleichung

Die Kosten der Angleichung trägt in den ersten Jahren die Rentenversicherung. Von 2022 an leistet der Bundeshaushalt einen Zuschuss: Im Jahr 2022 zunächst 200 Millionen Euro, von 2023 bis 2025 jährlich jeweils 600 Millionen Euro mehr. Ab dem Jahr 2025 fällt der Bundeszuschuss damit dauerhaft jährlich um zwei Milliarden Euro höher aus.

Länder hoffen auf schnelle Anpassung

In einer das Gesetz begleitenden Entschließung äußern die Länder die Hoffnung, dass die Angleichung der Rentenwerte schneller vollzogen werden kann, als im Gesetz vorgesehen. Denn schließlich stelle das Gesetz sicher, dass Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern auch bei künftigen Rentenanpassungen nicht hinter der realen Lohn- und Gehaltsentwicklung zurückbleiben. Zugleich appelliert der Bundesrat an Politik, Wirtschaft und Tarifpartner, die Differenzen bei den Löhnen weiter abzubauen.

Stand: 24.07.2017

Video

Top 5Bundesversorgungsgesetz

Foto: Gesetzbuch und Richerhammer

© panthermedia | Boris Zerwann

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Kriegsopferfürsorge, Arbeitnehmerrechte, Datenschutz

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 zahlreichen Änderungen im Sozial- und Datenschutzrecht zugestimmt, die der Deutsche Bundestag am 1. Juni mit einem so genannten Omnibusgesetz beschlossen hatte. Neben der Anhebung der Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge wurden auf Antrag der Regierungskoalition knapp 30 weitere Artikel an das ursprüngliche Vorhaben angehängt.

Fingerabdruck verpflichtend

Unter anderem führt das Gesetz zur Bekämpfung von Sozial- und Asylbewerberleistungsbetrug ein Fingerabdruck-Scan ein. Asylbewerber sollen so nicht mehr an verschiedenen Stellen Leistungen beantragen können.

Bessere Arbeitsverhältnisse in der Fleischindustrie

Ein neues Gesetz stärkt die Arbeitnehmerrechte von Beschäftigten in der Fleischwirtschaft. Firmen dürfen ihre Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr dadurch umgehen, dass sie Subunternehmer beauftragen, die wiederum „selbstständige“ Schlachter und Zerleger über Werkverträge zu prekären Bedingungen beschäftigen. Arbeitgeber müssen kostenlos Arbeitsmittel, Werkzeuge und Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Ausbeuterische Verhältnisse in der Fleischindustrie, die in der Vergangenheit für Schlagzeilen gesorgt hatten, sollen so verhindert werden.

Mindestlohn für Pädagogisches Personal

Bildungseinrichtungen, die öffentliche Aufträge für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch ausführen, müssen künftig einen vergabespezifischen Mindestlohn zahlen, der auch für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen gilt.

EU-Datenschutz

Zahlreiche weitere Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die europäische Datenschutz-Grundverordnung.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll zu großen Teilen am Tag darauf in Kraft treten.

Kritik am Bundestagsverfahren

In einer zusätzlichen Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass er an den Beratungen der äußerst umfangreichen Änderungen zum Datenschutz nicht beteiligt war: Der Bundestag hatte sie sehr kurzfristig an das – eigentlich sachfremde - Versorgungsgesetz angehängt. Dabei haben viele Regelungen Auswirkungen auf die Landes- und Kommunalbehörden. Insbesondere im Bereich der Steuerverwaltung sehen die Länder ihre Mitwirkungsrechte verletzt. Über die Kritik am Bundestagsverfahren hinaus äußert der Bundesrat auch inhaltliche Bedenken, unter anderem gegen die Zuständigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten über die Landesfinanzbehörden.

Stand: 24.07.2017

Video

Top 7Zahlungsdiensterichtlinie

Foto: Tastatur mit Geldscheinen und EC-Karte und Liste TAN

© panthermedia | Thomas Klee

  1. Beschluss

Beschluss

Keine Gebühren mehr bei Kartenzahlung

Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften werden verbraucherfreundlicher. Der Bundesrat hat am 7. Juli die vom Bundestag am 1. Juni 2017 beschlossene Abschaffung von gesonderten Gebühren bei diesen Zahlungen gebilligt. Die Regelung hat europaweite Geltung und geht auf die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie zurück.

Verbesserungen für den Verbraucher

Durch die Umsetzung der europäischen Richtlinie soll sich auch der Wettbewerb im Bereich der Zahlungsdienste verbessern. Außerdem sind weitere verbraucherschützende Maßnahmen vorgesehen. So wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit höchstens 150 auf 50 Euro herabgesetzt. Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit verbessern sich die Rechte der Verbraucher. Fehlüberweisungen von Kunden können einfacher zurückgeholt werden.

Mehr Aufsicht

Darüber hinaus unterstellt das Gesetz Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bislang bewegten sich diese beiden Dienste aufsichtsrechtlich in einem Graubereich.

Forderung des Bundesrates zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen aufgegriffen

Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in einigen Punkten verändert. Dabei hat er unter anderem die Vorschriften zur Absicherung im Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten präzisiert.

Außerdem griff er eine Forderung des Bundesrates aus seiner Entschließung zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz vom 12. Mai 2017 auf. Darin hatten die Länder die rechtsichere Klarstellung gefordert, dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Falle einer Anschlussfinanzierung und Umschuldung nicht erforderlich ist. Es sei denn, die Darlehenssumme ist deutlich erhöht. Mit der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie führt der Bundestag nunmehr eine solche Sonderregelung ein.

Verkündung und Inkraftreten

Das Gesetz wurde am 21. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Sonderregelung zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten. Der Wegfall der gesonderten Gebühren bei Kartenzahlungen tritt am 13. Januar 2018 in Kraft, ebenso ein Großteil der weiteren Vorschriften.

Stand: 21.07.2017

Top 11Übertragbare Krankheiten

Foto: Bakterienstamm

© panthermedia | katerynakon

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Mehr Schutz vor übertragbaren Krankheiten

Erweiterte Meldepflichten sollen den Schutz vor übertragbaren Krankheiten verbessern. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 einem entsprechenden Beschluss des Bundestages vom 1. Juni 2017 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 24. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 25. Juli in Kraft.

Elektronisches Meldewesen

Die neuen Meldepflichten beziehen sich insbesondere auf Krankenhausinfektionen. Außerdem ist die Einführung eines elektronischen Meldewesens vorgesehen, von dem man sich mehr Informationen zu den Übertragungswegen von übertragbaren Krankheiten verspricht. Pflegeheime und andere Gesundheitsunterkünfte müssen in Zukunft das Auftreten von Krätze (Skabies) anzeigen, um eine frühere Reaktion auf den Ausbruch der Krankheit zu ermöglichen. Auch die Zusammenarbeit der Bundes- und Landesbehörden soll sich durch das Gesetz verbessern.

Meldepflicht für Kitas

Kitas sind darüber hinaus künftig verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn Eltern keinen Nachweis über eine ärztliche Beratung zum Impfschutz ihres Kindes vorlegen.

Einreise mit Attest

Die durch das Gesetz geschaffene Möglichkeit, Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu verpflichten, vor ihrer Einreise nach Deutschland ein ärztliches Attest vorzulegen, geht auf Anregungen des Bundesrates zurück. Das Attest soll bekunden, dass keine Anhaltspunkte für bestimmte schwerwiegende Krankheiten vorliegen.

Personaluntergrenzen in der Krankenhauspflege

Ebenfalls Ergebnis der parlamentarischen Beratungen ist die Einführung einer Personaluntergrenze in der Krankenhauspflege. Für den Fall, dass ein Krankenhaus die Vorgaben nicht einhält, sind Sanktionen vorgesehen. Wie sich die Personaluntergrenzen in der Pflege auswirken, soll bis Ende des Jahres 2022 wissenschaftlich überprüft werden.

Mehr Hygiene im Badewasser

In einer das Gesetz begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah eine Rechtsverordnung vorzulegen, die die Hygieneanforderungen von Schwimm- und Badeteichen verbindlich festlegt. Bislang habe man mit Rücksicht auf die finanziellen Auswirkungen für die Betreiber solcher Anlagen von klaren Regelungen abgesehen. Diese Argumentation sei angesichts des notwendigen Schutzes der Bevölkerung allerdings nicht mehr haltbar.

Stand: 24.07.2017

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Top 13Pflegeberufe

Foto: Krankenschwester in Ausbildung

© panthermedia | rmarmion

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Reform der Pflegeberufe

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 der Reform der Pflegeberufe zugestimmt und damit das letzte große Änderungsvorhaben im Gesundheitsbereich dieser Wahlperiode abgeschlossen. Das Gesetz wurde am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und wird zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Generalistische Ausbildung mit Schwerpunkten

Die Änderung der bisherigen Ausbildung soll den Pflegeberuf an neue Anforderungen anpassen und wieder attraktiver machen, um dem aktuellen Pflegenotstand insbesondere in der Altenpflege zu begegnen. Das vom Bundestag am 22. Juni beschlossene und zuvor lange Zeit umstrittene Konzept schafft den Einzelabschluss in der Krankenpflege ab. Stattdessen werden die Berufszweige Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege in einer zweijährigen generalistischen Ausbildung vereint. Im Anschluss an die zwei Jahre entscheiden die Auszubildenden, ob sie ihren Schwerpunkt in der Gesundheits-, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege setzen möchten.

Verbesserung der Pflege

Die generalistische Ausbildung soll einen breiteren Einsatz von Pflegekräften ermöglichen: Die aktuelle Entwicklung belegt, dass der Anteil älterer, an Demenz erkrankter Patienten in den Krankenhäusern steigt, während in den Pflegeheimen der medizinische Behandlungsbedarf der Bewohner zunimmt.

Pflege auch an Hochschulen

Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre und ist kostenlos. Das bislang in manchen Ländern noch erhobene Schulgeld entfällt. Voraussetzung für eine Pflegeausbildung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung. Neu eingeführt wird eine Pflegeausbildung an Hochschulen. Das Studium dauert drei Jahre und soll unter anderem vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft vermitteln.

Stand: 24.07.2017

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Top 17Notvertretungsrecht

Foto: Ehefrau mit Arzt am Krankenbett

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat setzt Notvertretungsrecht für Ehegatten ab

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Notvertretungsrecht für Ehegatten und zur Anpassung der Betreuervergütung vor der Tagesordnung abgesetzt. Er folgte damit einer Empfehlung seines Rechtsausschusses. Dieser hatte es als unangebracht bezeichnet, die beiden Aspekte miteinander zu verknüpfen - sie stünden in keinem Zusammenhang. Rein theoretisch könnte das Gesetz auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates gesetzt werden.

Diskussion um angemessene Betreuervergütung

Zwar unterstützt der Rechtsausschuss grundsätzlich das Ziel, Berufsbetreuer angemessen zu vergüten. Bei der Anpassung der Bezahlung müsse jedoch die Qualität der rechtlichen Betreuung berücksichtigt werden. Die Ergebnisse einer entsprechenden Untersuchung des Bundesjustizministeriums hierzu lägen allerdings noch nicht vor. Ohne sie könne die Diskussion um eine angemessene Vergütung nicht geführt werden, heißt es in der Empfehlung des Ausschusses.

Ungewollte Erweiterung der Länderinitiative

Zum Hintergrund: Die Regelung für ein Notvertretungsrecht für Ehegatten geht ursprünglich auf die Länder zurück. Sie hatten einen entsprechenden Gesetzesbeschluss im Oktober 2016 beschlossen und in den Bundestag eingebracht (Drs. 505/16 (B)). Er sieht vor, dass sich Ehegatten im Bereich der Gesundheitssorge automatisch für eine begrenzte Zeit vertreten und in dieser Verantwortung beispielsweise Behandlungsverträge mit Krankenhäusern abschließen oder in Heilbehandlungen einwilligen können. Bislang setzt eine solche Vertretungsbefugnis die Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch gerichtliche Entscheidung voraus. Der Bundestag hat die Länderinitiative am 18. Mai 2017 leicht verändert verabschiedet und zugleich eine Anhebung der pauschalen Stundensätze für Berufsbetreuer und -vormünder beschlossen, die nun ebenfalls Gegenstand des Gesetzesbeschlusses ist. In die Beratung über dies Änderung war der Bundesrat nicht eingebunden worden.

Stand: 29.09.2017

Top 18Kinderehen

Foto: Brautkleid für Kinder

© panthermedia | sloggy

  1. Beschluss

Beschluss

Verbot von Kinderehen

Wer heiraten möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Der Bundesrat hat am 7. Juli einen Gesetzbeschluss des Bundestages vom 1. Juni 2017 gebilligt. Er soll Minderjährige in Deutschland vor zu früher Heirat schützen. Das Gesetz wurde am 21. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 22. Juli 2017 in Kraft.

Neue Regeln für verheiratete Minderjährige

Danach gelten Ehen von unter 16-Jährigen pauschal als nichtig. Eine formelle Aufhebung ist nicht erforderlich. Die bisherige Möglichkeit, dass 16-Jährige unter bestimmten Voraussetzungen heiraten können wird abgeschafft. Bei Ehen, die zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurden, erfolgt die Aufhebung in der Regel durch richterliche Entscheidung. Nur in besonderen Härtefällen kann davon abgesehen werden. Die neuen Regelungen schließen auch im Ausland geschlossene Ehen ein.

Keine asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Nachteile

Um zu vermeiden, dass Minderjährigen infolge der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe asyl- und aufenthaltsrechtliche Nachteile entstehen, sieht das Gesetz Änderungen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes vor.

Stand: 22.07.2017

Top 19Majestätsbeleidigung

Foto: Krone

© panthermedia | ayvan

  1. Beschluss

Beschluss

Abschaffung der Majestätsbeleidigung

Die Zeit der Majestätsbeleidigung ist vorbei. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 einen Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt, der die Abschaffung des entsprechenden Straftatbestands in § 103 Strafgesetzbuch vorsieht. Das Gesetz wurde am 21. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Die Initiative kam von den Ländern

Es waren zunächst die Länder, die sich Ende letzten Jahres mit einem Gesetzentwurf für die Abschaffung der Majestätsbeleidigung stark gemacht hatten. Bei den parlamentarischen Beratungen im Bundestag setzte sich jedoch die fast identische Initiative der Bundesregierung durch.

Zum Fall Böhmermann

Der Straftatbestand der Majestätsbeleidigung in § 103 Strafgesetzbuch stellt die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter Strafe. Er war in die Schlagzeilen geraten, nachdem der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan ein Strafverfahren gegen den Satiriker und Moderator Jan Böhmermann forderte. Dieser hatte in seiner Sendung ein sogenanntes "Schmähgedicht" auf den türkischen Präsidenten vorgetragen. Ein "Sonderstrafrecht" wie Paragraf 103 sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in dem nunmehr beschlossenen Gesetz. Die normalen Strafvorschriften für Beleidigung seien für den Ehrschutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ausreichend. So hatten auch die Länder argumentiert.

Stand: 21.07.2017

Top 21Reiserecht

Foto: Reiseunterlagen

© panthermedia | scanrail

  1. Beschluss

Beschluss

Mehr Verbraucherschutz im Reiserecht

Das Reiserecht wird zeitgemäßer: Der Bundesrat hat am 7. Juli die Umsetzung der geänderten Pauschalreiserichtlinie gebilligt. Sie erweitert den bei Pauschalreisen geltenden Verbraucherschutz auf solche Reisen, die sich der Kunde im Internet selbst zusammenstellt. Der Bundestag hatte die Reform bereits am 1. Juni 2017 beschlossen.

Ausweitung des Verbraucherschutzes

Danach ist ein Betreiber eines Reiseportals künftig wie ein Pauschalreiseanbieter in der Pflicht. Diese Haftung gilt auch dann, wenn ein Reisebüro eine individuelle Reise mit mehreren Elementen zusammenstellt, also beispielsweise mit einem Flug, einem Hotel und einem Mietwagen.

Verbesserungen für Individualreisende

Darüber hinaus regelt die Reform des Reiserechts als neue Kategorie auch die „Vermittlung verbundener Reiseleistungen“. Hierbei wird ein Kunde, der beispielsweise einen Flug gebucht hat, gezielt über einen Internet-Link zu zusätzlichen Reiseleistungen geführt. Die neuen Regelungen verpflichten Vermittler zur Information des Reisenden und gegebenenfalls zur Insolvenzsicherung.

Mehr Schutz für Tagesreisen

Der Bundestag hat bei seiner Beschlussfassung Tagesreisen ab einem Wert von 500 Euro in den Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts mit einbezogen. Damit kam er dem Bundesrat entgegen, der sich in seiner Stellungnahme für einen verbesserten Schutz von Tagesreisen ausgesprochen hat. Außerdem hat er auf Anregung der Länder das Widerrufsrecht bei Pauschalreisen verständlicher geregelt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 21. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft.

Stand: 21.07.2017

Top 97Staatstrojaner

Foto: Tastatur mit Hände die schreiben

© panthermedia | pressmaster

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Neue Instrumente für Strafermittler

Der Bundesrat hat am 7. Juli umfangreiche Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht gebilligt, die der Bundestag am 22. Juni 2017 verabschiedet hatte.

Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung

Durch Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung können Strafermittler künftig verschlüsselte Kommunikation von Verdächtigen abfangen und die Speicher ihrer Rechner unbemerkt durchsuchen. Sie dürfen dafür eine Spionagesoftware verwenden.

Die Online-Durchsuchung erlaubt es, unbemerkt aus der Ferne den Computer eines Verdächtigen nach Hinweisen auf Straftaten zu untersuchen. Für die Zulassung gelten nach dem neuen Gesetz vergleichbar strenge Voraussetzungen wie für die schon jetzt unter Richtervorbehalt erlaubte akustische Wohnraumüberwachung. So müssen Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat ist.

Führerscheinentzug als Nebenstrafe

Außerdem beschloss der Bundestag eine Erweiterung des Fahrverbots als Nebenstrafe auch für Taten, die keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr haben. Dies war nach bisher geltendem Recht Voraussetzung für einen Führerscheinentzug. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird auf sechs Monate verdoppelt. Richter können es zusätzlich zu einer Geld- oder Haftstrafe verhängen. Dabei kann die Hauptstrafe gemindert werden – bei geringeren Vergehen lässt sich dadurch der Haftvollzug vermeiden.

Blutprobe ohne Richtervorbehalt

Zudem schränkt der Bundestagsbeschluss den Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben ein. Künftig können auch Staatsanwaltschaft oder Polizei beim Verdacht bestimmter Verkehrsdelikte eine Blutprobe zur Beweissicherung anordnen.

Videovernehmungen

Zahlreiche weitere Änderungen sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften entlasten, um eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten. Grundlage hierfür waren Empfehlungen einer vom Bundesjustizministerium 2014 eingesetzten Expertenkommission. Unter anderem sollen Vernehmungen zur besseren Dokumentation vermehrt als Video aufgezeichnet werden.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Stand: 07.07.2017

Video

Top 98§ 175

Foto: Mann vor einem vergitterten Fenster

© dpa | Daniel Naupold

  1. Beschluss

Beschluss

Rehabilitierung Homosexueller

Strafrechtliche Verurteilungen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen aufgrund des früheren Strafrechtsparagrafen 175 werden pauschal aufgehoben, die Verurteilten finanziell entschädigt. Der Bundesrat stimmte am 7. Juli 2017 einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu.

Die Länder hatten sich schon seit vielen Jahren und mit mehreren Initiativen für das Thema eingesetzt, der Bundestag folgte nun mit seinem Beschluss vom 22. Juni 2017.

Makel der Verurteilung tilgen

Das Gesetz gilt für Strafurteile, die nach 1945 in beiden deutschen Staaten ergingen. Davon ausgenommen sind Verurteilungen wegen sexueller Handlungen, die auch unter Heterosexuellen strafbar sind oder waren. Dies sind insbesondere Handlungen mit Kindern und unter Missbrauch von Abhängigkeiten.

Finanzielle Entschädigung für Betroffene

Die Verurteilten erhalten wegen des durch die Verurteilung oder die strafgerichtliche Unterbringungsanordnung erlittenen Strafmakels eine Entschädigung. Sie beträgt 3.000 Euro je aufgehobene Verurteilung plus 1.500 Euro je angefangenes Jahr.

Grundrechtswidrige Urteile

Frühere, unter nationalsozialistischer Herrschaft ergangene Urteile sind bereits aufgehoben. Die normalerweise dem Rechtsstaatsprinzip widersprechende Aufhebung späterer rechtskräftiger Urteile wird damit begründet, dass das strafrechtliche Verbot homosexueller Handlungen nach heutigem Verständnis in besonderem Maße grundrechtswidrig sei.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 21. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 22. Juli 2017 in Kraft.

Stand: 21.07.2017

Top 100Wohnungseinbruchsdiebstähle

Foto: maskierter Einbrecher am Fenster

© panthermedia | Olaf von Lieres

  1. Beschluss

Beschluss

Härtere Sanktionen für Wohnungseinbrüche

Wohnungseinbruchsdiebstähle werden künftig härter bestraft. Der Bundesrat hat am 7. Juli eine vom Bundestag am 29. Juni beschlossene Verschärfung gebilligt. Das Gesetz wurde am 21. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 22. Juli in Kraft.

Wohnungseinbruchsdiebstahl wird zum Verbrechen

Täter eines Wohnungseinbruchdiebstahls müssen danach eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren fürchten. Dadurch gilt der Einbruchdiebstahl als Verbrechen. Ein Aussetzen der Strafe zur Bewährung ist damit ausgeschlossen, die Haft muss in jedem Fall angetreten werden. Bislang handelte es sich bei der Straftat um ein Vergehen mit einer möglichen Haftstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren fürchten. Den minder schweren Fall beim Einbruch in Privatwohnungen hebt das Gesetz auf.

Wegen der gravierenden Auswirkungen für den Bürger

Zur Begründung der Strafverschärfung verweist die Gesetzesbegründung auf die erheblichen Auswirkungen von Wohnungseinbrüchen. Neben dem finanziellen Schaden könnten sie gravierende psychische Folgen und eine massive Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bewirken.

Vorratsdatenspeicherung kommt zum Einsatz

Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz die Fahndung nach Einbrechern durch Nutzung so genannten Vorratsdatenspeicherung vor. Dadurch können Daten herangezogen werden, die die Telekommunikationsanbieter speichern müssen. Derzeit ist das nur bei Straftaten wie der Bildung einer terroristischen Vereinigung oder Mord möglich.

Stand: 21.07.2017

Top 102Wissenschaftsschranke

Foto:  E-Book vor einem Bücherstapel

© PantherMedia | Axel Bückert

  1. Beschluss

Beschluss

Grünes Licht für Urheberrechtsreform im Bundesrat

Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Der Bundesrat hat am 7. Juli den Weg für die so genannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke frei gemacht. Für die genehmigungsfreie Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken in Bildung und Wissenschaft gelten danach künftig klare Regeln. Der Bundestag hatte das vom Bundesrat nunmehr gebilligte Gesetz am 30. Juni beschlossen. Die Änderungen sollen den Nutzern Sicherheit bringen und dafür sorgen, dass die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung besser ausgeschöpft werden. Sie treten am 1. März 2018 in Kraft.

Sicherheit für die Nutzer

Das Gesetz legt genau fest, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und insoweit die Urheberrechte nicht gelten - daher die Bezeichnung Bildungs- und Wissenschaftsschranke. So ist beispielsweise vorgesehen, dass Bildungseinrichtungen 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes genehmigungsfrei nutzen, vervielfältigen und zugänglich machen dürfen. Abbildungen sowie einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften können in vollem Umfang für Unterricht und Lehre verwendet werden. Ähnliche Regelungen gibt es für die wissenschaftliche Forschung. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor Lizenzangeboten der Verlage.

Evaluierung in fünf Jahren

Die Bildungs- und Wissenschaftsschranken gelten zunächst nur fünf Jahre und werden nach vier Jahren evaluiert.

Stand: 07.07.2017

Top 103Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Foto: Namen von sozialen Netzwerken

© panthermedia | patronestaff

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Facebook-Gesetz

Der Bundesrat hat am 7. Juli das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gebilligt, das Hass-Kommentare und Fake News in sozialen Netzwerken bekämpfen soll. Der Bundestag hat das Vorhaben am 30. Juni verabschiedet. Es soll bereits am 1. Oktober 2017 in Kraft treten.

Soziale Netzwerke in der Pflicht

Das Gesetz verpflichtet soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Youtube, offensichtlich strafrechtlich relevante Inhalte auf ihren Plattformen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Nutzerbeschwerde zu löschen oder zu sperren. Nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte sind innerhalb von 7 Tagen zu löschen.

Effizientes Beschwerdemanagement und hohe Bußgelder

Außerdem verlangt es von den Betreibern verbindliche Standards für ihr Beschwerde-Management: Sie müssen den Nutzern ein einfaches und ständig verfügbares Verfahren anbieten. Alle Entscheidungen über eine Beschwerde einschließlich der Begründung sind dem jeweiligen Beschwerdeführer mitzuteilen. Halbjährlich müssen die Betreiber einen Bericht über ihren Umgang mit Beschwerden veröffentlichen, auch auf der eigenen Homepage. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen sind Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro vorgesehen.

Änderungen auch im Sinne des Bundesrates

Das in der Öffentlichkeit heftig diskutierte Vorhaben war lange Zeit auch unter den Koalitionspartnern im Bundestag sehr umstritten. Am Ende verständigten sich die Abgeordneten darauf, den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in einigen Punkten zu ändern. Dabei griffen sie auch Anregungen des Bundesrates auf. So beschloss der Bundestag unter anderem, den Begriff der sozialen Netzwerke zu konkretisieren und die Bagatellgrenze auf zwei Millionen registrierte Nutzer festzulegen. Die Entlastung der Betreiber bei der Berichtspflicht geht ebenfalls auf die Länder zurück: Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah eine vierteljährliche Berichtspflicht vor. Auch die nunmehr vorgesehene Lockerung der starren Verfahrensfristen bei der Löschung von Inhalten hatten die Länder gefordert, um zu verhindern, dass Inhalte vorschnell aus dem Internet genommen werden.

Darüber hinaus beschloss der Bundestag, dass soziale Netzwerke die Entscheidung über die Entfernung von nicht offensichtlich rechtswidrigen Inhalten einer anerkannten Einrichtung der regulierten Selbstregulierung übertragen können.

Stand: 07.07.2017

Top 104Ehe für alle

Foto: stilisiertes gleichgeschlechtliches Paar

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  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Ehe für gleichgeschlechtliche Paare

Künftig steht die Ehe auch homosexuellen und lesbischen Paaren offen. Der Bundesrat billigte am 7. Juli 2017 ein entsprechendes Gesetz, das der Bundestag nur eine Woche zuvor überraschend verabschiedet hatte. Es geht auf eine Initiative der Länderkammer zurück, die schon vor zwei Jahren die Öffnung der „Ehe für alle“ gefordert hatte.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Eine neue Dimension in der Ehe

Danach können auch gleichgeschlechtliche Paare künftig die Ehe eingehen. Das Gesetz sieht eine entsprechende Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Die Neueintragung einer Lebenspartnerschaft ist dann nicht mehr möglich. Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben hingegen bestehen, können aber in eine Ehe umgewandelt werden.

Bis zuletzt höchst umstritten

Das Vorhaben sorgte lange Zeit für Unmut im Bundestag. Der Rechtsausschuss vertagte die Beratung der Länderinitiative mehrfach. Bis kurz vor der abschließenden 3. Lesung war unklar, ob die erforderliche Mehrheit zur Aufsetzung auf die Plenartagesordnung zustande kommt. Am Ende stimmten 393 von 623 Abgeordneten bei namentlicher Abstimmung und unter Aufhebung des Fraktionszwangs für die Öffnung der Ehe.

Stand: 28.07.2017

Video

Top 115Kinder- und Jugendhilfe

Foto: Beratungsgespräch zwischen Kinderärztin und Kind

© PantherMedia | Monkeybusiness Images

  1. Beschluss

Beschluss

Abstimmung über Gesetz zur Kinder- und Jugendhilfe verschoben

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 die eigentlich geplante Beratung zum Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz von seiner Tagesordnung abgesetzt. Es kam daher nicht zu einer Abstimmung über das zustimmungsbedürftige Gesetz, das der Bundestag am 29. Juni 2017 verabschiedet und dem Bundesrat kurzfristig zugeleitet hatte. Die Länder werden sich am 22. September 2017 damit befassen.

Der Bundestag will mit dem Gesetz Kinder und Jugendliche künftig besser vor Gewalt schützen und in ihren Rechten stärken. Er sieht dazu insbesondere folgende Maßnahmen vor:

Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Ärzten

Jugendämter und Kinderärzte sollen künftig intensiver zusammenarbeiten. Mediziner erhalten mehr Klarheit, wann sie ihre Schweigepflicht brechen und einen Verdachtsfall an das Jugendamt melden dürfen. Sie werden verstärkt in die Einschätzung der Gefährdungssituation einbezogen und anschließend informiert, wie es mit dem Kind und der Familie weitergeht.

Wirksamere Heimaufsicht

Eine wirkungsvollere Heimaufsicht soll künftig Kinder und Jugendliche in Einrichtungen besser schützen. Die Aufsichtsbehörden erhalten dazu mehr Kontrollmöglichkeiten. Ombudsstellen als externe und unabhängige Anlaufstellen stehen allen Minderjährigen bei Beschwerden zur Verfügung. Sie haben einen uneingeschränkten Anspruch auf Beratung der Kinder- und Jugendhilfe - auch ohne Kenntnis ihrer Eltern.

Zusammenarbeit der Behörden

Verbessern soll sich auch die Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden, den Familiengerichten und der Jugendstrafjustiz. Der Bundestagsbeschluss stellt klar, dass die Vermittlung von Vermittlung von Medienkompetenz eine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist. Der Umgang mit Führungszeugnissen im Ehrenamt wird praxistauglicher.

Schutz in Flüchtlingsunterkünften

Kinder, Jugendliche und Frauen in Flüchtlingsunterkünften sollen gegen alle Formen der Gewalt geschützt sein. Dies sollen die Länder durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen; ebenso die Träger der Unterkünfte - vor allem durch Anwendung von Schutzkonzepten.

Inklusion als Leitprinzip der Kinder- und Jugendhilfe

Die geplante Reform verankert Inklusion und gleichberechtigte Teilhabe von allen Kindern und Jugendlichen als Leitprinzip der Kinder- und Jugendhilfe. Ziel ist es, die inklusive Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung in Kitas weiterzuentwickeln und Rechtssicherheit für Pflegekinder mit Behinderungen zu schaffen.

Stand: 04.09.2017

Rechtsverordnungen

Top 81Styropor

Foto: Ein Haus aus den 1930er-Jahren wird  mit Styroporplatten gedämmt.

© dpa | Sebastian Gollnow

  1. Beschluss

Beschluss

Einfachere Entsorgung von Styropor-Dämmplatten

Die Entsorgung von Styropor-Dämmplatten wird einfacher und preisgünstiger. Der Bundesrat stimmte am 7. Juli 2017 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zu. Sie wurde am 21. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Wärmedämmplatten mit dem Brandschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) werden nicht mehr als gefährlicher Sondermüll eingestuft und brauchen keine Sondergenehmigung für die Entsorgung. Allerdings gilt für sie ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot mit anderem Bauschutt.

Entsorgungsengpass beseitigen

Hintergrund: Im Oktober letzten Jahres waren Styroporplatten, die HBCD enthalten, wegen europäischer Vorgaben als gefährlicher Abfall eingestuft worden. Sie durften deshalb nicht mehr zusammen mit anderem Bauschutt, sondern nur mit Sondergenehmigung verbrannt werden. Seitdem geriet die Entsorgung erheblich ins Stocken, da viele Müllverbrennungsanlagen die erforderliche Sondergenehmigung nicht besaßen. Die wenigen Anlagen mit Genehmigung verlangten sehr hohe Vergütungen. Dies verursachte Engpässe bei der Entsorgung und Probleme für viele Hausbesitzer und Sanierungsfirmen.

Einigung zwischen Bund und Ländern

Auf Anregung des Bundesrates wurde die Einstufung von HBCD als gefährlicher Sondermüll Ende Dezember 2016 befristet für ein Jahr ausgesetzt, um den akuten Entsorgungsengpass zu lindern (752/16). Inzwischen haben sich die Fachgremien von Bund und Ländern auf rechtskonforme und bundeseinheitliche Entsorgungsvorschriften geeinigt. Diese enthalten auch Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung.

Stand: 24.07.2017

Top 85Rettungsgassen

Foto: Stau auf der Autobahn

© PantherMedia | Tatjana Balzer

  1. Beschluss
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Beschluss

Höhere Bußgelder für Rettungsgassen-Blockierer

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Behinderungen der Rettungskräfte bei Verkehrsunfällen zu vermeiden.

In einer am 7. Juli 2017 einstimmig gefassten Entschließung spricht er sich dafür aus, die Geldbußen für das Nichtbilden einer Rettungsgasse deutlich zu erhöhen sowie Fahrverbote vorzusehen. Das Mindestmaß im Bußgeldkatalog solle bei 200 Euro liegen. Dieser Bußgeldrahmen orientiert sich an den Sanktionen für Rotlichtverstöße im Straßenverkehr.

Nicht nur Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit kann tödlich sein

Die Länder verweisen darauf, dass Unfälle mit Schwerstverletzten und leider auch tödlichen Folgen gerade in jüngster Vergangenheit gezeigt haben, wie wichtig das Bilden von Rettungsgassen ist.

Das vorsätzliche Behindern von Rettungskräften ist zwar seit 30. Mai 2017 ein eigener Straftatbestand. Diese Strafverschärfung, die auf einen Vorschlag des Bundesrates zurückgeht, betrifft allerdings nur absichtliche Verstöße. Aber auch fahrlässiges Verhalten der Verkehrsteilnehmer nach Unfällen gefährde Menschenleben. Daher müssten die Sanktionen auch im Ordnungswidrigkeitsbereich deutlich erhöht werden.

Prävention und Aufklärung

Die Länder betonen, dass es weiterer präventiver Maßnahmen zum Bilden von Rettungsgassen bedarf: Neben den Strafen sollten Autofahrerinnen und Autofahrer auch mit bundesweit einheitlichen Beschilderungen und Infotafeln sowie Piktogrammen auf die Bedeutung von Rettungsgassen hingewiesen werden.

Neue Fristen für den Führerscheinumtausch

Seine Entschließung fügte der Bundesrat einer Regierungsverordnung zum Umtausch von (Papier)Führerscheinen an, der er mit Maßgaben zustimmte. Sie enthält zahlreiche weitere Änderungen im Verkehrsbereich, unter anderem im Bereich des Fahrlehrerrechts, der Berufskraftfahrer-Qualifikation und der Gebührenordnung.

Rasches Handeln angekündigt

Die Entschließung wurde noch am 7. Juli der Bundesregierung zugeleitet. In der Plenarsitzung hatte der Vertreter des Bundesverkehrsministeriums bereits angekündigt, dass die Bundesregierung an einer deutlichen Erhöhung des Bußgeldkatalogs arbeite. Nur wenige Tag später legte sie dem Bundesrat einen Verordnungsentwurf vor, mit dem sich die Länder am 22. September 2017 befassen werden.

Stand: 31.07.2017

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Top 86Sicherheit im Straßenverkehr

Foto: Handy in der Hand beim Auto fahren

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesregierung zieht Verordnungsentwurf zu Rettungsgassen zurück

Was tun gegen die gegen die Behinderung von Rettungskräften bei Verkehrsunfällen? Diese Diskussion wird schon eine Weile aus diversen aktuellen Anlässen geführt. Die Bundesregierung hatte Ende Mai einen Verordnungsentwurf beschlossen, der unter anderem vorsah, die Bußgelder für einen Verstoß gegen den unbehinderten Einsatz von Polizei- und Rettungsfahrzeugen zu erhöhen. Der Bundesrat sollte den Verordnungsentwurf eigentlich am 7. Juli behandeln. Am 5. Juli zog die Bundesregierung ihn jedoch zurück. Die Behinderung von Rettungskräften müsse noch schärfer geahndet werden, hieß es aus dem zuständigen Verkehrsministerium. In dieser Wahlperiode könnte der Bundesrat einen neuen Verordnungsentwurf gegebenenfalls noch am 22. September behandeln.

Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer

Neben einer Bußgelderhöhung beim Behindern von Rettungskräften beabsichtigte die Bundesregierung mit der Verordnung auch das Handy-Verbot am Steuer zu erweitern. Das bisherige hand-held-Verbot für Handys während des Autofahrens sei nicht mehr zeitgemäß, hieß es in der Begründung.

Sekundenschnelle Nutzung bleibt erlaubt

Das neue Verbot enthielt eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen sollte, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion wäre zulässig geblieben, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Den Gebrauch solcher Geräte gänzlich zu verbieten sei unverhältnismäßig, erläuterte die Bundesregierung ihren Vorschlag. Denn Autofahrer ließen sich auch durch andere fahrfremde Tätigkeiten oder allein mental ablenken. Solche Beeinträchtigungen seien nicht zu regulieren und deshalb hinzunehmen.

Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohten erhöhte Bußgeldern. Praxiserfahrungen hätten gezeigt, dass die Vorschrift bislang nicht ernst genommen wurde, begründete die Bundesregierung die Anpassung des Bußgeldrahmens.

Gesichtsverhüllung untersagt

Darüber hinaus schrieb der Verordnungsentwurf vor, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.

Klarstellung beim Lkw-Fahrverbot an Feiertagen

Lediglich klarstellenden Charakter hatte die Änderung zum Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Es hätte künftig ausdrücklich nur für den gewerblichen Güterverkehr gegolten. Fahrzeuge, die zu Sport- und Freizeitzwecken unterwegs sind, wären von dem Verbot ausgenommen gewesen.

Stand: 07.07.2017

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