Bundesrat fordert Ausnahme für Modellflugzeuge bei Drohnenverordnung
Der Bundesrat hat seine Zustimmung zur Drohnenverordnung der Bundesregierung am 10. März 2017 von einigen Änderungen abhängig gemacht. So soll die Bundesregierung unter anderem die vorgesehene Flughöhenbeschränkung von 100 Metern relativieren. Ansonsten liefe die Regelung auf ein Quasiverbot für bestimmte Modellflugsparten hinaus. Um Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu verhindern, fordert er, Drohnenflüge auch in der Nähe von Krankenhäusern zu verbieten.
Entschließung zur Evaluierung
Außerdem fassten die Länder eine Entschließung, in der sie die Evaluierung der Verordnung alle zwei Jahre anregen. Beim Einsatz der Drohnentechnologie gebe es noch viele ungelöste Herausforderungen und offene Fragen. Zur Ausschöpfung der weiteren Potentiale soll die Bundesregierung wirtschaftsnahe Forschung gezielt fördern und so bei der Umsetzung von Innovationen helfen. Weiter fordert der Bundesrat die Bunderegierung auf, klarzustellen, dass das Betriebsverbot für Drohnen in Naturschutzgebieten auch dann gilt, wenn es keine entsprechende landesrechtliche Regelung gibt.
Regeln für die Drohne und die Sicherheit
Mit dem Verordnungsentwurf möchte die Bundesregierung der gesteigerten Gefahr von Unfällen begegnen, die sich durch die wachsende Zahl an Drohnen stellt. Der Entwurf enthält deshalb Regeln für die Nutzung von Drohnen und Modellflugzeugen. Danach sind sämtliche Flugobjekte dieser Art ab 250 Gramm zu kennzeichnen: Eine Plakette muss den Namen und die Adresse des Halters ausweisen. Außerhalb von Modellflugplätzen gelten darüber hinaus weitere Vorschriften.
Führerschein-Pflicht
So müssen Besitzer von mehr als 2 Kilo schweren Drohnen besondere Kenntnisse nachweisen, entweder über eine Prüfung bei einer staatlich anerkannten Stelle oder die Einweisung durch einen Luftsportverband. Größere Drohnen über 5 Kilo benötigen zusätzlich eine spezielle Aufstiegserlaubnis der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde.
Höhenflüge verboten
Eine klare Auflage gibt es auch bei der Flughöhe. Alles was über 100 Meter fliegt, ist verboten. Es sei denn, es liegt eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor. Zudem dürfen Drohnen nur in Sichtweite des Piloten fliegen. Bemannte Flugzeuge haben grundsätzlich Vorfahrt. Untersagt sind Flüge über besonders sensiblen Gebieten - etwa im An- und Abflugbereich von Flughäfen oder Einsatzorten der Polizei. Auch der Überflug von Wohngebieten wird verboten.
Erleichterungen im gewerblichen Einsatz
Für gewerbliche Nutzer wird der Einsatz von Drohnen dagegen einfacher. So soll das aktuell bestehende Betriebsverbot "außerhalb der Sichtweite" aufgehoben werden. Unbemannte Flugsysteme können dann auch längere Routen vollautomatisiert fliegen. Außerdem entfällt das Erfordernis, einzelne gewerbliche Flüge von Drohnen über 5 Kilo im Vorfeld zu genehmigen.
Verkündung und Inkrafttreten
Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, damit diese die Änderungen einarbeiten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt betreiben kann. Die Verordnung soll größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für die Kennzeichnungspflicht ist das Inkrafttreten in ca. sechs Monaten nach der Verkündung vorgesehen.
Stand: 10.03.2017