Im Fall des inneren Notstandes - Naturkatastrophen oder drohende Gefahren für den Bestand eines Landes oder seiner freiheitlich demokratischen Grundordnung - besitzt der Bundesrat vor allem Kontroll- und Abwehrrechte. Er kann verlangen, dass der Einsatz von Streitkräften oder Polizeikräften durch die Bundesregierung beendet wird, wenn er der Ansicht ist, hierzu bestehe kein Bedürfnis mehr. (Artikel 91 Abs. 2 GG)
Im Fall des äußeren Notstandes kann die Feststellung des Verteidigungsfalles nur mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen (Artikel 115a Abs. 1 GG). Er hat wegen der dann ausgeweiteten Gesetzgebungskompetenz des Bundes verstärkte Mitwirkungsrechte, kann vom Bundestag verlangen, dass dieser über die Beendigung des Verteidigungsfalles beschließt und kann ihn im Zusammenwirken mit dem Bundestag für beendet erklären.
Für den Fall, dass der Bundestag im Verteidigungsfall nicht mehr oder nicht rechtzeitig zur Beschlussfassung zusammentreten kann, wird bereits in Friedenszeiten ein Gremium gebildet, das dann anstelle von Bundestag und Bundesrat handeln soll - der Gemeinsame Ausschuss. Sechzehn der insgesamt 48 Mitglieder dieses Ausschusses gehören dem Bundesrat an.
Der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 53 a Grundgesetz

Grundgesetz
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Der Gemeinsame Ausschuss nimmt im Verteidigungsfall die Rechte von Bundestag und Bundesrat wahr, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist. Auch die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt unter den gleichen Voraussetzungen dem Gemeinsamen Ausschuss. (Artikel 115a Abs. 2 und 115e GG)
Zusammensetzung
Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 32 vom Bundestag aus seiner Mitte bestimmten Abgeordneten und 16 Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt, sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Auf Seite des Bundesrates bestellt jedes Land ein Mitglied. Diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden.