BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1044. Sitzung am 17.05.2024

Selbstbestimmung,
Ehenamen und Klimaschutz

Selbstbestimmung,
Ehenamen und Klimaschutz

In seiner nächsten Plenarsitzung am 17. Mai 2024 erwartet den Bundesrat eine mit 32 Punkten eher kurze Tagesordnung, doch auch diesmal sind die Themen breit gefächert.

Gesetze aus dem Bundestag

Bei den insgesamt sechs Vorlagen aus dem Bundestag geht es unter anderem um die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag, die Novellierung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und Änderungen am Klimaschutzgesetz. Ebenfalls auf dem Programm stehen das Freiwilligen-Teilzeitgesetz sowie eine Ergänzung des Strafgesetzbuches um einen neuen Tatbestand bei der Bestechung von Mandatsträgern.

Initiativen aus den Ländern

Die Länder beraten außerdem Gesetzentwürfe aus den eigenen Reihen: zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung, zum elektronischen Datenabruf aus dem Schiffsregister, zum Abbau des datenschutzrechtlichen Gold-Platings im Wettbewerbsrecht und zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes. Hinzu kommen fünf Entschließungsanträge, unter anderem zur Sicherstellung der finanziellen Verantwortung des Bundes bei der Kindertagesbetreuung.

Regierungsentwürfe, EU-Recht und Verordnungen

Noch bevor der Bundestag sich damit befasst, kann der Bundesrat zu Gesetzentwürfen der Bundesregierung Stellung nehmen. In dieser Sitzung betrifft das unter anderem die Pläne für ein Medizinforschungsgesetz und ein Gesetz zu befristeten Arbeitsverträgen in der Wissenschaft. Stellung nehmen können die Länder auch zum Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Auch nationale Verordnungen stehen auf der Tagesordnung, zum Beispiel die Änderung der Ukraine-Aufenthaltsverordnung, die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und die Verordnung zu öffentlichen TV-Übertragungen im Freien bei der Fußball-Europameisterschaft 2024.

Eine Auswahl der wichtigsten Plenarthemen stellt BundesratKOMPAKT nachfolgend vor - sie wird fortlaufend aktualisiert. Die gesamte Tagesordnung mit allen zugehörigen Drucksachen-Downloads finden Sie hier.

Ergänzungen möglich

Eventuell wird die Agenda des Bundesrates noch um weitere Themen ergänzt. Dies ist bis zum Beginn der Sitzung möglich.

Livestream - Mediathek - Social Media

Ab 9:30 Uhr wird die Plenarsitzung auf www.bundesrat.de und in der App des Bundesrates live übertragen.

Über den Sitzungsverlauf informieren wir Sie auch über den Kurznachrichtendienst X. Noch während des Vormittags stehen Videos und einzelne Redebeiträge in BundesratKOMPAKT und in der Mediathek zum Download bereit.

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 2Selbstbestimmung

Foto: Gruppe diverser Personen

© Foto: AdobeStock l GHArtwork

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Länder beraten Selbstbestimmungsgesetz

In der anstehenden Sitzung des Bundesrates beraten die Länder, ob sie das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag billigen oder den Vermittlungsausschuss anrufen.

Das Gesetz hat zum Ziel, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung Dritter zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken.

Erklärung gegenüber dem Standesamt

Jede Person, deren Geschlechtsidentität vom im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht abweicht, kann nun durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Eintragung im Register ändern oder löschen lassen. Der Erklärung ist eine Eigenversicherung beizufügen, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die verlangte Streichung des Geschlechtseintrags der Geschlechtsidentität am besten entspricht und der Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist. Personen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität soll auf gleiche Weise die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen möglich sein. Vorausgesetzt wird zudem eine Anmeldung der Erklärung drei Monate im Voraus. Eine erneute Änderungserklärung kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden. Die Änderung des Geschlechtseintrages bei Minderjährigen setzt - gestaffelt nach dem Alter - die Beteiligung der Sorgeberechtigten voraus.

Offenbarungsverbot

Im Rechtsverkehr soll grundsätzlich die im Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangabe maßgeblich sein. Das Gesetz enthält zudem ein bußgeldbewährtes Offenbarungsverbot als Schutz gegen ein Zwangs-Outing. Frühere Geschlechtereinträge dürfen daher ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht offenbart werden.

Stand: 13.05.2024

Ausschussempfehlung

Innenausschuss empfiehlt Anrufung des Vermittlungsausschusses

Der Innenausschuss empfiehlt dem Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Die Bedenken richten sich nach der Begründung des Antrages nicht gegen das Gesetz als solches oder den Kern des Regelungsanliegens, sondern betreffen das Verfahren nach Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen.

Information der Sicherheitsbehörden

Der Ausschuss kritisiert, dass das Gesetz keine Mitteilung der Namens- beziehungsweise Geschlechtsänderung an die Sicherheitsbehörden mehr vorsehe. Dies führe zu einem erheblichen Risiko für die innere Sicherheit, weil es durch die fehlende Information der Sicherheitsbehörden zu Identitätsverschleierungen mit dem Ziel, das Gesetz aus unlauteren Gründen ausnutzen zu wollen, kommen kann. Aus polizeilicher Sicht sei eine lückenlose Informationsweitergabe an die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung notwendig, da andernfalls Fahndungen ins Leere laufen und einsatzrelevante Informationen nicht mehr festgestellt werden könnten. Im Falle der Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses empfiehlt der Ausschuss, eine Entschließung mit gleicher Zielrichtung zu fassen.

Weitere Ausschüssen empfehlen Billigung des Gesetzes

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend und der Rechtsausschuss empfehlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Stand: 13.05.2024

Top 4Ehe- und Geburtsnamen

Foto: Ein Brautpaar leistet die Unterschrift im Standesamt

© Foto: AdobeStock l Vitova Ylia

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Mehr Flexibilität beim Namensrecht

Die Reform des Namensrechts beschäftigt den Bundesrat in seiner nächsten Plenarsitzung. Hierzu liegt ihm ein Gesetzesbeschluss aus dem Bundestag von 10. April 2024 vor.

Doppelnamen

Die Reform betrifft das Ehenamens- und Geburtsnamensrecht. Das Gesetz sieht vor, dass es beiden Ehegatten gestattet ist, einen Doppelnamen zu tragen. Bisher war es nur einem Ehepartner erlaubt, den bisherigen Namen als Begleitnamen hinzuzufügen. Die Bildung eines Doppelnamens kann auch ohne Bindestrich erfolgen. Kinder sollen zukünftig ebenso einen Doppelnamen führen dürfen - auch dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen.

Nachnamen bei Scheidung der Eltern

Das Gesetz sieht weiterhin vor, dass ein Kind einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern trägt, wenn die Eltern keinen Geburtsnamen für ihn oder sie festlegen. Es regelt zudem, dass im Falle einer Scheidung nicht nur ein Elternteil den Ehenamen ablegen, sondern auch das Kind den Nachnamen ändern kann. Ein Kind kann somit den Nachnamen des Elternteils annehmen, in dessen Haushalt es lebt. Dies war bisher nur nach Durchlaufen eines langwierigen Verwaltungsverfahrens möglich. Gleiches gilt für einbenannte Stiefkinder.

Spezialregelungen für nationale Minderheiten

Neuerungen sieht das Gesetz auch bei der Adoption von Erwachsenen vor: Adoptierte Erwachsene können ihren Geburtsnamen behalten und der Annahme des Namens der Adoptiveltern widersprechen. Zudem enthält das Gesetz Spezialregelungen mit Bezug auf Namenstraditionen der in Deutschland lebenden nationalen Minderheiten (Nordfriesen/Dänen und Sorben).

Stand: 13.05.2024

Ausschussempfehlung

Rechtsausschuss empfiehlt Billigung des Gesetzes

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und das Gesetz somit zu billigen.

Stand: 13.05.2024

Top 5Unzulässige Interessenwahrnehmung

Foto: Übergabe von Geldscheinen eines Mannes im Anzug

© Foto: AdobeStock l Jesse B

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Neue Strafvorschrift: Unzulässige Interessenwahrnehmung

Der Bundesrat beschäftigt sich in seiner nächsten Plenarsitzung mit einem Gesetzesbeschluss des Bundestages, der einen neuen Straftatbestand schafft: die unzulässige Interessenwahrnehmung. Die neue Strafvorschrift ergänzt die bereits im Strafgesetzbuch geregelte Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern.

Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern bereits strafbar

Bisher war es lediglich strafbar, wenn man sich als Mitglied einer Volksvertretung dafür bezahlen ließ, dass man beim Wahrnehmen eines Mandats, also direkt bei der parlamentarischen Arbeit im Plenum oder Ausschuss, im Auftrag oder auf Weisung handelt - zum Beispiel bei einer Abstimmung wie vom Zahlenden gefordert. Nicht strafbar war es hingegen, wenn ein Mandatsträger gegen Bezahlung seine Kontakte und Beziehungen sowie seine „Autorität“ nutzt, um beispielsweise Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen. Ein solches Verhalten ist nach der Begründung des Gesetzentwurfes des Bundestages jedoch ebenfalls strafwürdig.

Neues Gesetz erweitert Strafbarkeit

Nach dem neu eingeführten Tatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer als Gegenleistung dafür, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung fremder Interessen etwas tut oder unterlässt, einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Dies umfasst auch Handlungen, die nicht direkt bei Wahrnehmung des Mandates vorgenommen werden und betrifft Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation. Gleichermaßen wird bestraft, wer einen Mandatsträger für die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung bezahlt oder dies anbietet.

Wie es weitergeht

Der Bundesrat kann zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss anrufen oder - wenn er dies unterlässt - das Gesetz billigen.

Stand: 13.05.2024

Ausschussempfehlung

Grünes Licht aus den Ausschüssen

Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen, den Vermittlungssauschuss nicht anzurufen und das Gesetz zu billigen.

Stand: 13.05.2024

Top 6Klimaschutzgesetz

Foto: Rauchende Industrieschornsteine

© Foto: AdobeStock l xKas

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Novelle zum Klimaschutzgesetz

Änderungen zum Klimaschutzgesetz stehen auf der Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung am 17. Mai 2024. Die vom Bundestag beschlossene Novelle hat zum Ziel, den Klimaschutz vorausschauender und effektiver zu machen, wobei die Klimaziele unverändert bleiben: Deutschland soll weiterhin bis 2045 treibhausgasneutral sein.

Sektorenübergreifende Gesamtbetrachtung

Nach dem Beschluss des Bundestages soll es zukünftig nicht mehr entscheidend sein, in welchem Bereich die Treibhausgase entstehen. Es wird vielmehr eine mehrjährige und sektorenübergreifende Gesamtbetrachtung vorgenommen. Der Treibhausgasausstoß soll dort gemindert werden, wo die größten Einsparpotentiale vorhanden sind. Damit sei weiterhin volle Transparenz bei den einzelnen Sektoren, wie zum Beispiel Verkehr, Energie und Wohnen gewährleistet und es werde weiterhin deutlich gemacht, welche Sektoren auf einem guten Weg zum Erreichen der Klimaziele seien und wo es noch Probleme gebe, heißt es in der Begründung zum Gesetz.

Fokus auf zukünftige Emissionen

Der Fokus soll auf zukünftigen Emissionen liegen und nicht wie bisher auf Zielverfehlungen in der Vergangenheit gerichtet ein. So könne besser überprüft werden, ob die eingeleiteten Maßnahmen wirken oder gegebenenfalls angepasst werden müssen.

Stärkung des Expertenrates

Das Gesetz stärkt zudem die Rolle des Expertenrates für Klimafragen. Dieser wird zukünftig die Prognosen validieren und kann eine Unter- oder Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen feststellen sowie eigene Vorschläge zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen unterbreiten.

Der Bundesrat hat die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder das Gesetz zu billigen.

Stand: 13.05.2024

Ausschussempfehlung

Kein Vermittlungsausschuss aber Entschließung an die Bundesregierung

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und das Gesetz zu billigen.

Entschließung betont Wichtigkeit der CO2-Reduzierung

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, eine Entschließung zu fassen, die die Bundesregierung auffordert, in allen Sektoren für den Klimaschutz notwendige Maßnahmen und Reformen zügig und konsequent umzusetzen und weitere Maßnahmen zu ergreifen. Die Nachsteuerungspflicht hänge von der Einhaltung der Gesamtemissionen bis 2030 ab, solle aber auch für den Fall etabliert werden, dass Deutschland seine europarechtlich verbindlichen Klimaziele im Lastenteilungssektor absehbar verfehle. Zudem solle der Bundesrat darauf hinweisen, dass es sich bei der im Gesetz vorgesehenen Stärkung und Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme um eine Maßnahme der Klimaanpassung handele, eine solche aber nicht ausreichend sei, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Entscheidend sei vielmehr die Verminderung des CO2-Ausstoßes.

Stand: 13.05.2024

Landesinitiativen

Top 9Datenschutz

Foto: Gesetzesbuch mit der Aufschrift "Datenschutzrecht" und ein Richterhammer

© Foto: AdobeStock l Zerbor

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Klagen durch Mitbewerber bei Datenschutzverstößen

Der Bundesrat beschäftigt sich in der nächsten Plenarsitzung mit einer Gesetzesinitiative aus Bayern. Es geht um die Frage, ob Unternehmen von Mitbewerbern wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verklagt werden können.

Länderinitiative soll für Klarheit sorgen

Grundsätzlich hat ein Unternehmen die Möglichkeit, gegen einen Konkurrenten gerichtlich nach dem UWG vorzugehen, wenn dieser gegen geltendes Recht verstößt. Ob dies auch bei einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht, zum Beispiel gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt, ist umstritten. Der BGH--Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht entschieden, sondern dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Bayern vertritt die Auffassung, das Wettbewerbsrecht sei bei Datenschutzfragen nicht anwendbar und möchte durch eine Bundesratsinitiative Klarheit schaffen.

Datenschutz braucht das Wettbewerbsrecht nicht

Hierfür sprechen nach der Begründung des Gesetzentwurfes drei Gründe:

1. Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes über das UWG sei nicht erforderlich, da die DSGVO selbst genügend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stelle.

2. Das Datenschutzrecht diene nicht der Sicherung des Wettbewerbs, sondern dem Schutz der informellen Selbstbestimmung.

3. Gerade bei Datenschutzfragen sei die Gefahr der missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Konkurrenten besonders hoch.

Wenn der Bundesrat dem Gesetzentwurf am Freitag zustimmt, wird dieser der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet, bevor der Bundestag darüber entscheidet.

Stand: 13.05.2024

Ausschussempfehlung

Drei Ausschüsse empfehlen die Einbringung des Entwurfs beim Bundestag

Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Ausschuss Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt, dies nicht zu tun.

Stand: 13.05.2024

Top 12Kindertagesstätten

Foto: Gute-Kita-Gesetz

© Foto: PantherMedia / Danist

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Finanzielle Verantwortung bei Kindertagesbetreuung

In der nächsten Plenarsitzung entscheidet der Bundesrat über eine Entschließung zur zukünftigen Beteiligung des Bundes bei der Finanzierung der Kindertagesbetreuung.

Finanzierung durch Bund endet 2024

Die Initiative von Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und dem Saarland fordert eine Ergänzung zum Kita-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG), besser bekannt als Gute-Kita-Gesetz, das die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zum Gegenstand hat. Die Länder hatten auf der Grundlage dieses Gesetzes Verträge mit dem Bund abgeschlossen und sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Standards verpflichtet. Die finanzielle Beteiligung des Bundes endet jedoch Ende 2024 - eine Fortsetzung ist bisher nicht vorgesehen.

Zukünftige Finanzierung und Zusammenarbeit gefordert

Mit dem Entschließungsantrag soll die Bundesregierung aufgefordert werden, sich auch über das Jahr 2024 hinaus an der Finanzierung der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Maßnahmen zur Verbesserung der Kita-Qualität zu beteiligen und eine dauerhafte und verlässliche Finanzierung sicherzustellen, da das Angebot einer guten Kita-Qualität in der gemeinsamen Verantwortung von Bund, Ländern und Kommunen liege. Zudem brauche es für den weiteren Ausbau des gemeinsamen Qualitätsprozesses eine dauerhafte Ausweitung der Finanzierung durch den Bund sowie abgestimmte Schritte zur Qualitätsverbesserung zwischen Bund und Ländern. Schließlich enthält der Entschließungsantrag die Bitte an die Bundesregierung, Länder und Gemeinden bei der Fachkräftegewinnung und -sicherung zu unterstützen, da die Umsetzung der Verbesserungen nur mit einer ausreichenden Zahl an qualifizierten Fachkräften umsetzbar sei.

Stand: 13.05.2024

Ausschussempfehlung

Ausschüsse empfehlen Fassen der Entschließung

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.

Stand: 13.05.2024

EU-Vorlagen

Top 19Kindesmissbrauch

Foto: Schatten eines traurigen Kindes

© Foto: AdobeStock l kieferpix

  1. Inhalt
  2. Ausschussempfehlung

Inhalt

Stellungnahme zu sexuellem Missbrauch von Kindern

Der Bundesrat kann in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2024 zum Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern Stellung nehmen.

Anpassung an technologische Neuerungen

Mit dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission soll insbesondere auf technologische Neuerungen und daraus resultierende neue Herausforderungen reagiert werden. Er sieht weitreichende Regelungen in verschiedenen Rechtsbereichen vor. So enthält er neue Straftatbestände. Diese betreffen unter anderem die Vergewaltigung von Kindern beziehungsweise Jugendlichen, die das Alter sexueller Mündigkeit nach nationalem Recht erreicht haben, das Erstellen und Verbreiten von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch (sogenanntes Cybergrooming), das Livestreaming von sexuellem Missbrauch und den vorsätzlichen Betrieb von Onlinediensten zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs.

Stärkung von Prävention und Opferschutz

Zudem enthält der Richtlinienvorschlag Maßnahmen zur Verantwortlichkeit von juristischen Personen und zum Schadensersatz sowie weitreichende Vorgaben zum Opferschutz und zur Opferunterstützung. Ziel ist es nach der Begründung der Kommission, den Zugang zur Justiz und zu den Unterstützungsleistungen zu verbessern. Neben strafrechtlichen Regelungen enthält der Vorschlag auch Maßnahmen zur Prävention und zur Kooperation, zur Aus- und Fortbildung von sämtlichen Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit Opfern in Kontakt kommen, zur Meldepflicht für Fachkräfte, die mit Opfern in Kontakt kommen, und zahlreiche weitere Regelungen.

Stand: 13.05.2024

Ausschussempfehlung

Ausschüsse empfehlen umfangreiche Stellungnahmen

Der federführende Europa-Ausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zum Kommissionsvorschlag umfangreich Stellung zu nehmen.

Wirksame Bekämpfung sexueller Gewalt gegen Kinder

Die Ausschüsse schlagen dem Bundesrat vor, die mit Richtlinienvorschlag verbundenen Ziele zu begrüßen und sich dafür auszusprechen, alle Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter Strafe zu stellen und wirksam zu bekämpfen. In der Bundesrepublik seien große Teile der im Richtlinienvorschlag enthaltenen Maßnahmen bereits umgesetzt, zudem bestünden bereits Opferschutzeinrichtungen und Einrichtungen für Präventionsmaßnahmen, heißt es in der Ausschussempfehlung.

Zweifel an Anzeigepflichten

Die Ausschüsse weisen darauf hin, dass sich die in der Richtlinie vorgesehenen Anzeigepflichten negativ auf den Opferschutz auswirken können, wenn sie geeignet sind, das Vertrauensverhältnis zwischen Hilfesuchenden und professionellen Berufsgeheimnisträgern zu untergraben. Dies sei mit der Schweigepflicht der Berufsgruppen, zum Beispiel der ärztlichen Schweigepflicht, nicht in Einklang zu bringen. Es bestünde Grund zur Sorge, dass sich Kinder und Jugendliche nicht mehr den betroffenen Fachkräften anvertrauten, wenn sie noch nicht sicher seien, ob sie eine Tat zur Anzeige bringen wollen. Dies könnte die medizinische und therapeutische Versorgung nach einer Straftat gefährden.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familien und Senioren, der Finanzausschuss und der Ausschuss für innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage Kenntnis zu nehmen.

Stand: 13.05.2024

Rechtsverordnungen

Top 24Fußball-EM

Fans während einer Fussballübertragung

© Foto: AdobeStock | Ingo Bartussek

  1. Inhalt

Inhalt

Public-Viewing bei Fußball-EM

Die Fußball-Europameisterschaft in Deutschland steht kurz bevor. Der Bundesrat beschäftigt sich in seiner nächsten Sitzung mit einer Verordnung, die mit Ausnahmen von geltenden Lärmschutzregeln Public Viewing auch zu späteren Anstoßzeiten ermöglicht.

Anpassung der Lärmschutzregeln

Das gemeinsame Anschauen von Fußballspielen im öffentlichen Raum bei Welt- und Europameisterschaften erfreut sich in Deutschland großer Beliebtheit. Gerade bei der EM im eigenen Lande ist zu erwarten, dass entsprechende Veranstaltungen großen Zulauf bekommen. Da viele Spiele um 21 Uhr beginnen und somit erst spät am Abend enden, müssen einige Lärmschutzregeln angepasst werden, um die rechtssichere Durchführung von Public-Viewing-Veranstaltungen zu gewährleisten.

Öffentliche TV-Übertragung wird wie Sportveranstaltung behandelt

Die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 entspricht inhaltlich ihren Vorgängern, die während anderer großer Fußballturniere seit der Weltmeisterschaft 2006 in Kraft gesetzt wurden. Sie ergänzt Regelungen aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung, indem sie diese nicht nur für den Betrieb von Sportanlagen, sondern auch für die öffentliche Übertragung von Fußballspielen für anwendbar erklärt. So müssen einerseits die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, andererseits wird aber die Möglichkeit für die Erteilung von Ausnahmen eröffnet, wenn nach der Interessenabwägung das Interesse an der öffentlichen Übertragung der Spiele überwiegt.

Wie es weitergeht

Wenn der Bundesrat der Verordnung zustimmt, tritt diese am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2024.

Stand: 13.05.2024

Glossary

Hinweis zum Datenschutz

Sie können hier entscheiden, ob Sie neben technisch notwendigen Cookies erlauben, dass wir statistische Informationen vollständig anonymisiert mit der Webanalyse-Software Matomo erfassen und analysieren. Statistische Informationen erleichtern uns die Bereitstellung und Optimierung unseres Webauftritts.

Die statistischen Cookies sind standardmäßig deaktiviert. Wenn Sie mit der Erfassung und Analyse statistischer Informationen einverstanden sind, aktivieren Sie bitte das Häkchen in der Checkbox „Statistik“ und klicken oder tippen Sie auf den Button „Auswahl bestätigen“. Anschließend wird in Ihrem Browser ein eindeutiger Webanalyse-Cookie abgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.